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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 201Abschnitt

Übersetzung · DE

..., und er beendet den Weihezustand erst nach dem Fasten, genauso wie derjenige, der über ein Opfertier verfügt, den Weihezustand erst durch das Schlachten desselben beendet. Ist für ihn neben dem Schlachten des Opfertiers oder dem Fasten auch das Scheren oder Kürzen der Haare verpflichtend? Der offensichtliche Wortlaut von al-Khiraqi legt nahe, dass dies nicht verpflichtend ist, da er es nicht erwähnt hat. Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Ahmad, da Gott, der Erhabene, nur das Opfertier erwähnte und nichts anderes als Bedingung festlegte. Die zweite Auffassung besagt, dass das Scheren oder Kürzen der Haare für ihn verpflichtend ist, weil der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - sich am Tag von al-Hudaybiyya scheren ließ, und sein Handeln bezüglich der Riten auf eine Verpflichtung hinweist. Vielleicht gründet sich dies auf die Frage, ob das Scheren ein Ritus an sich ist oder eine Befreiung von einem Verbot, wie an seiner Stelle dargelegt werden wird, so Gott will.

Abschnitt: Er beendet den Weihezustand nur durch die Absicht (Niyya), wie wir bereits erwähnt haben. Der Zustand der Erlaubnis tritt also durch zwei Dinge ein: das Schlachten oder das Fasten, zusammen mit der Absicht, falls wir sagen, dass das Scheren kein Ritus ist. Wenn wir jedoch sagen, dass es ein Ritus ist, tritt er durch drei Dinge ein: das Scheren zusammen mit dem, was wir erwähnt haben. Falls eingewendet wird: Warum habt ihr hier die Absicht als Voraussetzung betrachtet, während sie für denjenigen, der nicht eingeschlossen ist, keine Voraussetzung darstellt? So antworten wir: Weil derjenige, der die Handlungen der Riten vollzieht, das getan hat, was ihm obliegt, und somit durch deren Vollendung den Zustand der Erlaubnis erlangt, weshalb er keiner Absicht bedarf. Dies ist anders als beim Eingeschlossenen, denn dieser beabsichtigt, aus dem Gottesdienst auszutreten, bevor er ihn vollendet hat, weshalb es der Absicht bedarf. Zudem kann das Schlachten auch anderen Zwecken als der Beendigung des Weihezustands dienen, weshalb es nur durch die Absicht spezifiziert wird, im Gegensatz zum Steinewerfen, da dies nur als Ritus geschieht und daher keiner Absicht bedarf.

Abschnitt: Wenn er die Beendigung des Weihezustands vor dem Opfertier oder dem Fasten beabsichtigt, beendet er den Weihezustand nicht und bleibt im Zustand des Ihram, bis er das Opfertier schlachtet oder fastet; denn beide wurden an die Stelle der Handlungen der Hajj gesetzt, weshalb er den Zustand nicht vor ihnen beenden darf, genau wie derjenige, der fähig ist, die Handlungen der Hajj zu vollziehen, den Zustand nicht [vor ihnen beenden darf. Auf die Absicht zur Beendigung des Weihezustands folgt keine Sühneleistung (Fidya), da sie keinen Einfluss auf den Gottesdienst hatte. Wenn er jedoch vor diesem Zeitpunkt eine der verbotenen Handlungen des Ihram begeht, so trifft ihn die Sühneleistung, so als hätte der Fähige dies vor den Handlungen der Hajj getan.]

Anmerkungen

(1) In der Vorlage: "ba'da nahrihi". (2) In A, B, M: "ma'a". (3) In der Vorlage: "ghayr al-muhsar". In B, M: "al-mahsour". (4) In A: "al-tahallul". (5) In der Vorlage: "qasd". (6) Weggefallen aus: B, M. (7) Weggefallen aus: A. Ein Fehler beim Abschreiben.

Arabisch (Quelle)

يَتَحَلَّلَ إلَّا بعد الصِّيامِ، كما لا يَتَحلَّلُ وَاجِدُ الهَدْىِ إلَّا بِنَحْرِهِ (١). وهل يَلْزَمُهُ الحَلْقُ أو التَّقصِيرُ مع ذَبْحِ الهَدْىِ أو الصِّيَامِ؟ ظاهِرُ كَلَامِ الخِرَقِىِّ، أنَّه لا يَلْزَمُهُ؛ لأنَّه لم يَذكُرْهُ. وهو إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عن أحمدَ؛ لأنَّ اللهَ تعالى ذَكَرَ الهَدْىَ وَحْدَهُ، ولم يَشْرُطْ سِوَاهُ. والثانية، عليه الحَلْقُ أو التَّقْصِيرُ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- حَلَقَ يَوْمَ الحُدَيْبِيَةِ، وفِعلُه فى النُّسُكِ دَلَّ على الوُجُوبِ. ولَعَلَّ هذا يَنْبَنِى على أن الحِلَاقَ نُسُكٌ أو إطْلَاقٌ من مَحْظُورٍ، على ما يُذكَرُ فى مَوْضِعِه، إن شاءَ اللهُ.

فصل: ولا يَتَحَلَّلُ إلَّا بِالنِّيَّةِ، على (٢) ما ذَكَرْنَا، فيَحْصُلُ الحِلُّ بِشَيْئَيْنِ؛ النَّحْرُ، أو الصَّوْمُ والنِّيَّةُ، إن قُلْنَا: الحِلَاقُ ليس بِنُسُكٍ. وإن قُلْنَا: هو نُسُكٌ. حَصَلَ بِثلاثةِ أشْيَاءَ؛ الحِلَاقُ مع ما ذَكَرْنَا. فإن قِيلَ: فلِمَ اعْتَبَرْتُم النِّيَّةَ هاهُنا، وهى فى غير المُحْصَرِ غيرُ مُعْتَبَرَةٍ؟ قُلْنا: لأنَّ من أتَى بِأفْعالِ النُّسُكِ، فقد أتَى بما عليه، فيَحِلُّ منها بإكْمَالِها، فلم يَحْتَجْ إلى نِيَّةٍ، بخِلافِ المُحْصَرِ (٣)، فإنَّهُ يُرِيدُ الخُرُوجَ من العِبَادَةِ قبلَ إكْمَالِهَا، فَافْتَقَرَ إلى قَصْدِه، ولأنَّ الذَّبْحَ قد يكونُ لغيرِ الحِلِّ (٤)، فلم يَتَخَصَّصْ إلَّا بِقَصْدِهِ، بِخِلافِ الرَّمْي، فإنَّه لا يكونُ إلَّا لِلنُّسُكِ، فلم يَحْتَجْ إلى قَصْدِهِ (٥).

فصل: فإن نَوَى التَّحَلُّلَ قبلَ الهَدْىِ أو الصِّيَامِ، لم يَتَحَلَّلْ، وكان على إحرَامِهِ حتى يَنْحَرَ الهَدْىَ أو يَصُومَ؛ لأنَّهما أُقِيمَا مُقامَ أفْعَالِ الحَجِّ، فلم يَحِلَّ قَبْلَهما، كما لا يَتَحَلَّلُ القَادِرُ على أفْعالِ الحَجِّ [قَبْلَها. وليس عليه فى نِيَّةِ الحِلِّ فِدْيَةٌ؛ لأنَّها لم تُؤَثِّرْ فى العِبادَةِ، فإن فَعَلَ شيئا من مَحْظُورَاتِ الإحْرَامِ قبلَ ذلك، فعليه فِدْيَتُهُ، كما لو فَعَلَ القادِرُ ذلك (٦) قبلَ أفعالَ الحَجِّ] (٧).

Anmerkungen

(١) فى الأصل: "بعد نحره".(٢) فى أ، ب، م: "مع".(٣) فى الأصل: "غير المحصر". وفى ب، م: "المحصور".(٤) فى أ: "التحلل".(٥) فى الأصل: "قصد".(٦) سقط من: ب، م.(٧) سقط من: أ. نقلة نظر.

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