Abschnitt: Wenn der Feind, der den Pilger eingeschlossen hat, aus Muslimen besteht, ist das Abziehen vorzuziehen, als gegen sie zu kämpfen; denn ihr Kampf birgt ein Risiko für das Leben und das Vermögen sowie die Tötung eines Muslims, weshalb das Unterlassen dieses Kampfes vorzuziehen ist. Es ist jedoch erlaubt, sie zu bekämpfen, da sie die Muslime durch die Sperrung ihres Weges angegriffen haben und sie somit den Wegelagerern gleichkommen. Wenn sie jedoch Götzendiener (Mushrikin) sind, ist der Kampf gegen sie nicht verpflichtend, denn er wird nur in einem von zwei Fällen notwendig: wenn sie den Kampf beginnen oder wenn der Aufruf zum Kampf erfolgt und Hilfe benötigt wird; beides ist hier nicht der Fall. Sollten die Muslime jedoch davon überzeugt sein, über sie zu siegen, so ist der Kampf gegen sie empfohlen, aufgrund des darin liegenden Dschihad, des Erlangens des Sieges und der Vollendung der Riten. Sollten sie jedoch davon überzeugt sein, dass die Ungläubigen siegen werden, so ist das Abziehen vorzuziehen, damit sie die Muslime nicht in Gefahr bringen. Wann immer sie im Kampf dazu gezwungen sind, Kleidung zu tragen, für die eine Sühneleistung (Fidya) erforderlich ist, wie ein Panzer oder ein Kettenhemd, so sollen sie dies tun und die Sühneleistung entrichten; denn sie tragen diese zu ihrem eigenen Schutz, ähnlich wie wenn sie diese zum Wärmen bei Kälte tragen würden.
Abschnitt: Wenn der Feind ihnen die Durchreise gestattet, sie ihm aber nicht trauen, dürfen sie abziehen, da sie um ihr Leben fürchten und sich nicht sicher fühlen. Wenn sie ihrem Sicherheitsversprechen jedoch vertrauen und sie dafür bekannt sind, ihr Wort zu halten, müssen sie ihren Weg unter Aufrechterhaltung ihres Ihram fortsetzen, da ihre Einschließung aufgehoben ist. Wenn der Feind eine Schutzgebühr (Khufara) für die Freigabe des Weges fordert und es sich um jemanden handelt, dessen Sicherheitsversprechen nicht vertrauenswürdig ist, müssen sie diese nicht zahlen, da die Angst trotz der Zahlung bestehen bleibt. Wenn das Sicherheitsversprechen hingegen vertrauenswürdig ist, die Schutzgebühr jedoch hoch ist, ist die Zahlung nicht verpflichtend, ja sie ist sogar verpönt, wenn der Feind ein Ungläubiger ist, da dies Erniedrigung und eine Stärkung der Ungläubigen bedeutet. Ist die Gebühr jedoch gering, so gebietet es der Analogieschluss (Qiyas) der Rechtsschule, sie zu zahlen, ähnlich wie bei einem Aufpreis für Wasser für die Gebetswaschung (Wudu). Einige unserer Gelehrten sagten: Die Zahlung einer Schutzgebühr ist unter keinen Umständen verpflichtend, und er hat das Recht, den Weihezustand zu beenden, genauso wie ihn zu Beginn der Hajj keine Verpflichtung trifft, wenn er keinen sicheren Weg ohne eine Schutzgebühr findet.
606 - Rechtsfrage; er sagte: "Und wenn er durch Krankheit oder...
(8) Weggefallen aus der Vorlage. (9) Khufara, mit Damma: die Gebühr für den Schutzgeleiteten (Khafir).
فصل: وإذا كان العَدُوُّ الذى حَصَرَ الحَاجَّ مُسْلِمِينَ، فأمْكَنَ الانصِرافُ، كان أوْلَى مِن قِتَالِهِم؛ لأنَّ فى قِتَالِهِم مُخَاطَرَةً بِالنَّفْسِ والمَالِ وقَتْلَ مُسْلِم، فكان تَرْكُه أوْلَى. ويجوزُ قِتَالُهم؛ لأنَّهم تَعَدَّوْا على المُسْلِمِينَ بِمَنْعِهم طَرِيقَهم، فأشْبَهُوا سائِرَ قُطَّاعِ الطَّرِيقِ. وإن كانُوا مُشْرِكِينَ، لم يَجِبْ قِتَالُهم؛ لأنَّه إنَّما يَجِبُ أحَدُ أمْرَيْنِ؛ إذا بَدَأُوا بِالقِتَالِ، أو وَقَعَ النَّفِيرُ فاحْتِيجَ إلى مَدَدٍ، وليس هاهُنا وَاحِدٌ منهما. لكن إن غَلَبَ على ظَنِّ المُسْلِمِينَ الظَّفَرُ بهم، اسْتُحِبَّ قِتَالُهم؛ لما فيه من الجِهَادِ، وحُصُولِ النَّصْرِ، وإتْمَامِ النُّسُكِ. وإن غَلَبَ على ظَنِّهم ظَفَرُ الكُفَّارِ، فالأَوْلَى الانصِرَافُ؛ لِئَلَّا يُغَرِّرُوا بِالمُسْلِمِينَ. ومَتَى احْتَاجُوا فى القِتَالِ إلى لُبْسِ ما تَجِبُ (٨) فيه الفِدْيَةُ كالدِّرْعِ والمِغْفَرِ، فَعَلُوا، وعليهم الفِدْيَةُ؛ لأنَّ لُبْسَهم لِأجْلِ أنْفُسِهِم، فأشْبَهَ ما لو لَبِسُوا للاسْتِدْفَاءِ مِن دَفْعِ بَرْدٍ.
فصل: فإن أذِنَ لهم العَدُوُّ فى العُبُورِ، فلم يَثِقُوا بهم، فلهم الانصِرَافُ؛ لأنَّهم خَائِفُونَ على أنْفُسِهِم، فكأنَّهم لم يَأْمَنُوهم، وإن وَثِقُوا بِأمَانِهم، وكانوا مَعْرُوفِينَ بِالوَفَاء، لَزِمَهم المُضِىُّ على إحْرَامِهم؛ لأنَّه قد زَالَ حَصْرُهُم، وإن طَلَبَ العَدُوُّ خُفَارَةً (٩) على تَخْلِيَةِ الطَّرِيقِ، وكان مِمَّنْ لا يُوثَقُ بأمَانِه، لم يَلْزَمْهُمْ بَذْلُهُ؛ لأنَّ الخَوْفَ بَاقٍ مع البَذْلِ، وان كان مَوْثُوقًا بِأمَانِه والخُفَارَةُ كَثِيرَةٌ، لم يَجِبْ بَذْلُه، بل يُكْرَهُ إن كان العَدُوُّ كَافِرًا؛ لأنَّ فيه صَغارًا وتَقْوِيَةً لِلْكُفَّارِ، وإن كانتْ يَسِيرَةً، فقِياسُ المذهبِ وُجُوبُ بَذْلِه، كالزِّيادَةِ فى ثَمَنِ الماءِ لِلْوُضُوءِ. وقال بعضُ أصْحابِنَا: لا يَجِبُ بَذْلُ خُفارَةٍ بِحَالٍ، وله التَّحَلُّلُ، كما أنَّه فى ابتِدَاءِ الحَجِّ لا يَلْزَمُه إذا لم يَجِدْ طَرِيقًا آمِنًا مِن غيرِ خُفارَةٍ.
٦٠٦ - مسألة؛ قال: (وإنْ مُنِعَ مِنَ الوُصُولِ إلَى البَيْتِ بِمَرَضٍ، أو
(٨) سقط من الأصل.(٩) الخفارة، بالضم: أجرة الخفير.