verlust der Reisekosten, so sende er, falls vorhanden, ein Hady (Opfertier) nach Mekka, damit es dort geschlachtet werde, und bleibe in seinem Weihezustand (Ihram), bis er in der Lage ist, das Haus Gottes zu erreichen.
Es ist die gefestigte Meinung innerhalb der Rechtsschule (Madhhab), dass demjenigen, dem das Erreichen des Hauses aus einem anderen Grund als der Einschließung durch den Feind unmöglich wird – etwa durch Krankheit, körperliche Behinderung oder den Verlust der Reisekosten und Ähnlichem –, der Ausstieg aus dem Weihezustand (Tahallul) dadurch nicht gestattet ist. Dies wurde von Ibn Umar, Ibn Abbas und Marwan überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Malik, al-Shafi'i und Ishaq. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach ihm der Ausstieg gestattet ist. Ähnliches wurde von Ibn Mas'ud überliefert, und dies ist die Meinung von Ata', al-Nakha'i, al-Thawri, den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) sowie von Abu Thawr, weil der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: "Wer einen Bruch oder eine Behinderung erleidet, der ist (vom Ihram) gelöst und hat eine weitere Pilgerfahrt (Hajj) nachzuholen." Dies wurde von al-Nasa'i überliefert. Zudem ist er ein "Eingeschlossener" (Muhsar), der unter die Allgemeinheit des Wortes Gottes fällt: {Und wenn ihr eingeschlossen seid, dann (schlachtet) was an Opfertier leichtfällt}. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Begriff "Ihsar" (Einschließung) gerade für Krankheit und Ähnliches verwendet wird; man sagt: "Ahsarahu al-marad" (die Krankheit hielt ihn ab), er ist also "Muhsar" (eingeschlossen), während man bei "Hasarahu al-'aduw" (der Feind hinderte ihn) von "Mahsur" (blockiert) spricht. Somit ist der Ausdruck explizit auf den Streitfall anzuwenden, und die Einschließung durch den Feind wird analog dazu behandelt. Zudem ist er vom Haus Gottes abgehalten, ähnlich wie jemand, der durch einen Feind abgehalten wird. Die Gegenargumentation lautet, dass er durch das Lösen vom Ihram weder einen Wechsel seines Zustandes noch eine Befreiung von der Krankheit, unter der er leidet, erfährt, anders als bei der Blockade durch einen Feind. Ferner besuchte der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – Duba'a bint al-Zubayr, und sie sagte: "Ich möchte die Pilgerfahrt vollziehen, bin aber leidend." Er sagte: "Pilgere und setze als Bedingung: Mein Ausstiegsort ist dort, wo Du mich anhältst."
(1) In A, B, M: "aus einem anderen Grund". (2) In A: "wegen Krankheit". (3) In: Kapitel über denjenigen, der durch einen Feind eingeschlossen wurde, aus dem Buch der Riten (al-Manasik). Al-Mujtaba 5/156, 157. Ebenso verzeichnet von Abu Dawud, in: Kapitel über die Einschließung, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/431; al-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was bezüglich dessen überliefert wurde, der ... (unvollständig), aus den Kapiteln über die Hajj. Aridat al-Ahwadhi 4/168; Ibn Majah, in: Kapitel über den Eingeschlossenen, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Majah 2/1028; al-Darimi, in: Kapitel über den durch Feind Eingeschlossenen, aus dem Buch der Riten. Sunan al-Darimi 2/61; und Imam Ahmad, in: al-Musnad 3/450. (4) Sure al-Baqara 196.