dort, wo Du mich anhältst". Wenn also Krankheit den Ausstieg (aus dem Ihram) erlauben würde, hätte sie es nicht nötig gehabt, diese Bedingung zu stellen. Ihr Hadith ist hinsichtlich seines Wortlauts (Zahir) nicht in Anwendung zu bringen, denn allein durch einen Bruch oder eine Behinderung wird man noch nicht zum Halal (aus dem Weihezustand gelöst). Sollten sie diesen Hadith so interpretieren, dass er den Ausstieg aus dem Weihezustand erlaubt, so interpretieren wir ihn auf den Fall, dass derjenige diesen Ausstieg unter die Bedingung (der Behinderung) gestellt hat. Überdies ist an ihrem Hadith (bezüglich der Überlieferungskette) Kritik zu üben, da ihn Ibn Abbas überliefert, während seine (eigene) Lehrmeinung der entgegengesetzte Standpunkt ist. Wenn wir sagen: Er steigt aus dem Weihezustand aus, dann gilt für ihn das Urteil für denjenigen, der durch einen Feind eingeschlossen wurde (Muhsar), wie bereits ausgeführt. Wenn wir sagen: Er steigt nicht aus, so verharrt er in seinem Weihezustand und sendet das Hady, das er bei sich führt, damit es in Mekka geschlachtet werde; er darf es nicht an seinem Aufenthaltsort schlachten, da er sich nicht vom Weihezustand gelöst hat. [Sollte er jedoch die Hajj verpassen, so löst er sich] durch eine Umra vom Weihezustand, wie jemand, der nicht krank ist.
Abschnitt: Wenn er bei Beginn seines Weihezustands als Bedingung festlegt, dass er sich lösen darf, wann immer er erkrankt, oder wenn seine Reisekosten verloren gehen oder aufgebraucht sind, oder Ähnliches, oder wenn er sagt: "Wenn mich ein Hinderer aufhält, dann ist mein Ausstiegsort dort, wo Du mich aufhältst", so ist ihm der Ausstieg gestattet, wann immer dies eintritt, und es trifft ihn keine Verpflichtung – weder ein Hady, noch eine Nachholung (Qada), noch anderes. Denn die Bedingung hat in den gottesdienstlichen Handlungen (Ibadat) eine Wirkung, was dadurch belegt wird, dass, wenn er sagt: "Wenn Gott meinen Kranken heilt, so werde ich einen Monat lang fasten, sei es zusammenhängend oder getrennt", so ist er an das gebunden, was er als Bedingung festgelegt hat. Dass ihn kein Hady und keine Nachholung trifft, liegt daran, dass sein Ihram, wenn er eine solche Bedingung stellt, bis zum Zeitpunkt des Eintretens der Bedingung galt; er ist also gleichzusetzen mit jemandem, der die Handlungen der Hajj vollendet hat. Sodann wird auf die Formulierung der Bedingung geschaut: Wenn er sagt "Wenn ich erkranke, so habe ich das Recht auszutreten, und wenn mich ein Hinderer aufhält, so ist mein Ausstiegsort dort, wo Du mich aufhältst", dann hat er, wenn er aufgehalten wird, die Wahl zwischen dem Austritt und dem Verbleiben im Weihezustand. Wenn er aber sagt "Wenn ich erkranke, so bin ich Halal", so tritt, sobald dies eintritt, die Lösung vom Weihezustand ein.
(5) Die Herleitung (Takhrij) wurde bereits auf Seite 93 dargelegt. (6) In B, M: "durch sie". (7) Im Original: "wegen eines Entschuldigungsgrundes (Udhr)". (8) Fehlt im Original. (9) In A, B, M: "habasani". (10) In B, M: "Marid" (krank). (11) Fehlt in A, B, M. (12) In A, B, M: "habasani".