Bedingung [eintritt], so wird er durch deren Eintreten zu Halal. Denn dies ist eine gültige Bedingung, und so gilt, was er als Bedingung festgesetzt hat.
607 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er sagt: "Ich verwerfe meinen Weihezustand (Ihram) und werde Halal." Dann zieht er Kleidung an, schlachtet ein Jagdtier und tut, was ein Halal-Status-Befindlicher tut, so trifft ihn für jede Handlung, die er vollzogen hat, eine Sühneleistung (Dam). Wenn er den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, so trifft ihn für den Geschlechtsverkehr ein Kamel (Badana), zusammen mit dem, was ihm an Sühneleistungen obliegt.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Austritt aus dem Weihezustand der Hajj nur durch eines von drei Dingen erfolgt: durch die Vollendung ihrer Handlungen, durch den Austritt im Falle eines eingeschlossenen Zustands (Hasr), oder bei Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes, sofern er dies als Bedingung festgesetzt hat. Außerhalb dieser Fälle ist es ihm nicht gestattet, aus dem Weihezustand auszutreten. Wenn er die Absicht zum Austritt fasst, wird er nicht zum Halal, und der Weihezustand wird durch sein Verwerfen nicht ungültig; denn es handelt sich um eine gottesdienstliche Handlung, die nicht durch bloße Nichtigkeit (Fasad) endet, und somit endet sie auch nicht durch sein Verwerfen. Dies ist im Gegensatz zu anderen gottesdienstlichen Handlungen der Fall. Der Weihezustand bleibt für ihn bestehen, dessen Bestimmungen sind für ihn verpflichtend, und er ist für jede Verfehlung, die er in diesem Zustand begeht, zur Sühne verpflichtet. Wenn er den Geschlechtsverkehr vollzieht, so verdirbt er seine Hajj, und es obliegt ihm dafür ein Kamel, zusammen mit den Sühneleistungen, die ihm ohnehin auferlegt wurden, unabhängig davon, ob der Geschlechtsverkehr vor oder nach den sonstigen Verfehlungen stattfand; denn eine Verfehlung im verdorbenen Weihezustand erfordert eine Sühne, ebenso wie eine Verfehlung im korrekten Weihezustand. Für das Verwerfen seines Weihezustands trifft ihn jedoch nichts, da dies lediglich eine Absicht war, die keine Wirkung entfaltete.
608 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und er fährt fort in der [verdorbenen Hajj] und vollzieht die Hajj im darauffolgenden Jahr.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hajj nur durch Geschlechtsverkehr verdorben wird. Wenn sie verdorben ist, so ist er verpflichtet, sie zu vollenden, und es ist ihm nicht gestattet, aus ihr auszutreten. Dies wurde von Umar, Ali, Abu Huraira und Ibn Abbas – möge Gott mit ihnen zufrieden sein – überliefert. Dies ist auch die Auffassung von Abu Hanifa und Al-Shafi'i. Al-Hasan und Malik sagten: Er macht die Hajj zu einer Umra und verharrt nicht bei einer verdorbenen Hajj. Dawud sagte: Durch das Verderben tritt man aus der Hajj und der Umra aus, basierend auf dem Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: "Wer eine Tat begeht, für die es keine Anweisung von uns gibt, so ist sie abgewiesen."
(13) In B, M: "wujudihi" (sein Eintreten). (1) Im Original: "Hajj fasid" (verdorben). (2) Überliefert von Al-Bukhari, im Kapitel: Bab al-Najash..., im Buch der Geschäfte (Buyu'), und im Kapitel: Bab idha istalahu 'ala sulh..., = im Buch der Versöhnung (Sulh), und im Kapitel: Bab idha ijtahada al-hamil..., im Buch des Festhaltens an der Sunna (I'tisam). Sahih al-Bukhari 3/91, 241, 9/132. Und Muslim, im Kapitel: Bab naqd al-ahkam..., im Buch der Urteilssprüche (Aqdiya). Sahih Muslim 3/1343, 1344. Und Abu Dawud, im Kapitel: Bab fi luzum al-sunna, im Buch der Sunna. Sunan Abi Dawud 2/506. Und Ibn Maja, im Kapitel: Bab ta'zim hadith rasul Allah – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –..., Einleitung 1/7. Und Imam Ahmad, im Musnad 6/146, 180, 256.
الشَّرْطُ، حَلَّ بِوُجُودِه (١٣). لأنَّه شَرْطٌ صَحِيحٌ، فكان على ما شَرَطَ.
٦٠٧ - مسألة؛ قال: (فَإنْ قَالَ: أنا أرْفُضُ إحْرَامِى وَأحِلُّ. فَلَبِسَ الثِّيَابَ، وذَبَحَ الصَّيْدَ، وعَمِلَ ما يَعْمَلُه الحَلالُ، كَانَ عَلَيْهِ فى كُلِّ فِعْلٍ فَعَلَهُ دَمٌ، وإنْ كَانَ وَطِئَ، فَعَلَيْهِ لِلْوَطْءِ بَدَنَةٌ، مَعَ ما يَجِبُ عَلَيْهِ مِنَ الدِّمَاءِ.)
وجُمْلَةُ ذلك أنَّ التَّحَلُّلَ من الحَجِّ لا يَحْصُلُ إلَّا بِأحَدِ ثلاثة أشْياءَ؛ كَمالِ أفْعالِهِ، أو التَّحَلُّلِ عند الحَصْرِ، أو بالعُذْرِ إذا شَرَطَ، وما عَدَا هذا فليس له أن يَتَحَلَّلَ به. فإن نَوَى التَّحَلُّلَ لم يَحِلَّ، ولا يَفْسُدُ الإحْرامُ بِرَفْضِه؛ لأنَّه عِبادَةٌ لا يَخْرُجُ منها بِالفَسادِ، فلا يَخْرُجُ منها بِرَفْضِهَا، بخِلافِ سائِرِ العِباداتِ، ويكونُ الإحْرامُ بَاقِيًا فى حَقِّه، تَلْزَمُهُ أحْكامُه، ويَلْزَمُه جَزاءُ كلِّ جِنَايَةٍ جَناهَا عليه. وإن وَطِئَ أفْسَدَ حَجَّهُ، وعليه لذلك بَدَنَةٌ، مع ما وَجَبَ عليه من الدِّمَاءِ، سواءٌ كان الوَطْءُ قبلَ الجِناياتِ أو بعدَها، فإنَّ الجِنايةَ على الإحْرَامِ الفاسِدِ تُوجِبُ الجَزاءَ، كالجِنايةِ على الصَّحِيحِ. وليس عليه لِرَفْضِه الإحْرامَ شىءٌ؛ لأنَّه مُجَرَّدُ نِيَّةٍ لم تُؤَثِّرْ شيئا.
٦٠٨ - مسألة؛ قال: (ويَمْضِى فِى [الْحَجِّ الفَاسِدِ] (١)، ويَحُجُّ مِنْ قَابِلٍ)
وجُمْلَةُ ذلك أنَّ الحَجَّ لا يَفْسُدُ إلَّا بِالجِماعِ، فإذا فَسَدَ فعليه إتْمَامُه، وليس له الخُرُوجُ منه. رُوِىَ ذلك عن عمرَ، وعلىٌّ، وأبى هُرَيْرَةَ، وابنِ عَبَّاسٍ، رَضِىَ اللَّه عنهم. وبه قال أبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ. وقال الحسنُ، ومَالِكٌ: يَجْعَلُ الحَجَّةَ عُمْرَةً، ولا يُقِيمُ على حَجَّةٍ فَاسِدَةٍ. وقال دَاوُدُ: يَخْرُجُ بالإفسادِ من الحَجِّ والعُمْرَةِ؛ لِقَوْلِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ عَمِلَ عَمَلًا لَيْسَ عَلَيْهِ أمْرُنَا فَهُوَ رَدٌّ" (٢).
(١٣) فى ب، م: "وجوده".(١) فى الأصل: "حج فاسد".(٢) أخرجه البخارى، فى: باب النجش. . .، من كتاب البيوع، وفى: باب إذا اصطلحوا على صلح. . .، =