Wir führen als Beweis die Allgemeingültigkeit des Wortes Gottes – des Erhabenen – an: "Und vollzieht die Hajj und die Umra für Gott" (3). Und weil dies die Auffassung derer unter den Gefährten ist, die wir genannt haben, und uns niemand bekannt ist, der ihnen widersprochen hätte. Und weil es sich um eine Bedeutung handelt, durch die eine Nachholung (Qada) verpflichtend wird, sodass man durch das Verderben nicht aus ihr austritt, ähnlich dem Fall des Verpassens (Fawat). Die Überlieferung verpflichtet uns nicht; denn das Fortsetzen darin erfolgt durch den Befehl Gottes, und die Nachholung wurde nur deshalb verpflichtend, weil er sie nicht in der Weise vollbracht hat, wie sie ihm durch den Weihezustand (Ihram) auferlegt war. Wir schränken die Auffassung Maliks dahingehend ein, dass es sich um eine Hajj handelt, aus der er nicht durch bloßes Hinauswerfen austreten kann, weshalb er nicht – wie bei einer korrekten Hajj – in eine Umra übergeht. Wenn dies feststeht, so tritt er aus der verdorbenen (Hajj) nicht aus, sondern es ist für ihn verpflichtend, nach der Verderbnis alles zu tun, was er auch vorher getan hätte. Es entfallen für ihn nicht die notwendigen Bestandteile des Aufenthalts (Wuquf), wie das Übernachten in Muzdalifa und das Steinigen. Er meidet nach der Verderbnis alles, was er auch vorher zu meiden hatte, wie abermaligen Geschlechtsverkehr, das Töten von Jagdwild, Parfüm, das Tragen von Kleidung und Ähnliches. Es obliegt ihm die Sühneleistung (Fidya) für die Verfehlung im [verdorbenen Weihezustand, wie die Sühneleistung für die Verfehlung im korrekten Weihezustand]. Was die Hajj im darauffolgenden Jahr betrifft, so ist sie in jedem Fall verpflichtend. Wenn jedoch die Hajj, die er verdorben hat, aufgrund des ursprünglichen Rechts (Asl al-Shar'), durch ein Gelübde (Nadr) oder als Nachholung verpflichtend war, so ist die Hajj im darauffolgenden Jahr ausreichend; denn wenn die verdorbene (Hajj) mit der Nachholung zusammenfällt, so genügt sie als Ersatz für das, wofür auch die erste genügt hätte, wäre sie nicht verdorben worden. Wenn die verdorbene (Hajj) jedoch eine freiwillige (Tat) war, so wird deren Nachholung verpflichtend; denn mit dem Eintritt in den Weihezustand wurde die Hajj für ihn zur Pflicht, und wenn er sie verdirbt, wird deren Nachholung verpflichtend, wie bei einer gelobten (Tat), und die Nachholung erfolgt umgehend. Wir kennen niemanden, der dem widersprechen würde; denn
= im Buch der Versöhnung (Sulh), und im Kapitel: Bab idha ijtahada al-hamil..., im Buch des Festhaltens an der Sunna (I'tisam). Sahih al-Bukhari 3/91, 241, 9/132. Und Muslim, im Kapitel: Bab naqd al-ahkam..., im Buch der Urteilssprüche (Aqdiya). Sahih Muslim 3/1343, 1344. Und Abu Dawud, im Kapitel: Bab fi luzum al-sunna, im Buch der Sunna. Sunan Abi Dawud 2/506. Und Ibn Maja, im Kapitel: Bab ta'zim hadith rasul Allah – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –..., Einleitung 1/7. Und Imam Ahmad, im Musnad 6/146, 180, 256. (3) Sure Al-Baqara 196. (4) Im Original: "al-ma'na" (die Bedeutung). (5) Im Original: "bi-l-ihram" (durch den Weihezustand). (6) Fehlt im Original. Ein Fehler der Abschrift. (7) Im Original: "ajza'a" (wurde ausreichend).