Denn eine ursprünglich verpflichtende Hajj ist umgehend (auf der Stelle) auszuführen, daher ist dies hier umso vorrangiger; denn sie ist durch den Eintritt in sie bereits festgelegt (fest geworden), während die durch das ursprüngliche Recht (Asl al-Shar') verpflichtende (Hajj) durch (den bloßen Eintritt) nicht festgelegt wurde.
Abschnitt: Er legt den Weihezustand (Ihram) für die Nachholung (Qada) von dem weiter entfernten der beiden Orte an: dem Miqat oder dem Ort seines ersten Weihezustands; denn wenn der Miqat weiter entfernt ist, ist es ihm nicht gestattet, den Miqat ohne Weihezustand zu überschreiten. Wenn jedoch der Ort seines ersten Weihezustands weiter entfernt ist, so obliegt ihm die Weihe für die Nachholung von dort aus. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt. Dies wurde auch von Ibn Abbas, Said ibn al-Musayyib, al-Shafi'i und Ishaq überliefert. Ibn al-Mundhir hat dies gewählt. Al-Nakha'i sagte: Er legt den Weihezustand von dem Ort des Geschlechtsverkehrs an; denn dies ist der Ort der Verderbnis (Ifsad). Wir aber führen als Beweis an, dass es sich um eine Gotteshandlung (Ibadah) handelt, deren Nachholung (Qada) sich – wie beim Gebet – nach deren Vollzug (Ada) richtet.
Abschnitt: Wenn sie beide (die Nachholung) vollziehen, trennen sie sich an dem Ort des Geschlechtsverkehrs, bis sie ihre Hajj vollendet haben. Dies wurde von Umar und Ibn Abbas überliefert. [Said und al-Athram überlieferten mit ihren Überlieferungsketten von Umar, dass er über einen Mann befragt wurde, der mit seiner Frau Geschlechtsverkehr hatte, während beide sich im Weihezustand befanden. Er sagte: "Vollendet eure Hajj, und wenn das darauffolgende Jahr kommt, so vollzieht die Hajj und bringt ein Schlachtopfer dar. Wenn ihr den Ort erreicht, an dem ihr begangen habt, was ihr begangen habt, so trennt euch, bis ihr den Weihezustand beendet." Und sie beide überlieferten von Ibn Abbas Ähnliches]. Dies vertraten auch Said ibn al-Musayyib, Ata, al-Nakha'i, al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Von Ahmad wurde überliefert, dass sie sich ab dem Ort trennen, von dem aus sie den Weihezustand anlegen, bis sie diesen beenden. Malik hat dies im "Muwatta" von Ali – möge Gott mit ihm zufrieden sein – überliefert. Es wurde auch von Ibn Abbas überliefert, und dies ist die Lehrmeinung von Malik; denn das Trennen zwischen ihnen geschieht aus Furcht vor der Wiederholung des Verbotenen, und dies ist während ihres gesamten Weihezustands gegeben. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass ihr Weihezustand vor dem Ort der Verderbnis korrekt war, daher war eine Trennung dort nicht verpflichtend.
(8) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 166 angeführt, dort überliefert von Umar und Ibn Umar. (9) Fehlt im Original. (10) Im Kapitel: Bab hady al-muhrim..., aus dem Buch der Hajj. Al-Muwatta 1/381, 382. Ebenso überliefert von al-Bayhaqi, im Kapitel: Bab ma yufsid al-hajj, aus dem Buch der Hajj. Al-Sunan al-kubra 5/167. (11) So im Akkusativ, d. h.: es geschieht aus Furcht vor der Wiederholung des Verbotenen.