Abschnitt: Wer hofft, dass seine Krankheit schwindet, ebenso ein Gefangener und Ähnliches, der darf keinen Stellvertreter beauftragen. Wenn er dies dennoch tut, genügt ihm dies nicht, selbst wenn er nicht gesund wird. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Es ist ihm erlaubt. Dies wird als schwebend betrachtet: Wenn er später fähig wird, den Haddsch selbst zu vollziehen, ist er dazu verpflichtet, andernfalls genügt ihm jenes, weil er unfähig war, den Haddsch selbst zu vollziehen; dies gleicht demjenigen, bei dem keine Hoffnung auf Genesung besteht. Wir entgegnen: Er hofft auf die Fähigkeit, den Haddsch selbst zu vollziehen, daher war ihm die Stellvertretung nicht erlaubt, und sie genügt ihm nicht, falls er es tut, wie im Falle eines Armen. Dies unterscheidet sich von demjenigen, bei dem keine Hoffnung auf Genesung besteht, denn dieser ist absolut unfähig und hat keine Hoffnung auf die ursprüngliche Fähigkeit, womit er dem Verstorbenen gleicht. Zudem ist der überlieferte Text (Nass) nur bezüglich des Haddsch für den sehr alten Menschen ergangen, der zu denjenigen gehört, von denen nicht erwartet wird, dass sie den Haddsch selbst vollziehen, daher darf niemand mit ihm verglichen werden, außer jemand, der ihm gleicht. Demnach muss derjenige, der einen Stellvertreter beauftragt, während er auf die Fähigkeit hofft, den Haddsch selbst zu vollziehen, und der dann in einen Zustand gerät, in dem keine Hoffnung mehr auf Genesung besteht, ein weiteres Mal für sich selbst den Haddsch vollziehen, da er jemanden in einem Zustand als Stellvertreter beauftragt hat, in dem ihm die Stellvertretung nicht erlaubt war; er gleicht somit dem Gesunden.
Abschnitt: Es ist gemäß Konsens (Ijma') nicht zulässig, jemanden als Stellvertreter für den verpflichtenden Haddsch zu beauftragen, der selbst fähig ist, den Haddsch zu vollziehen. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass für jemanden, der den Haddsch des Islam vollziehen muss und fähig ist zu pilgern, es nicht genügt, wenn ein anderer für ihn pilgert. Der gelobte Haddsch (Nadhar) ist wie der Haddsch des Islam hinsichtlich der Erlaubnis zur Stellvertretung bei Unfähigkeit und des Verbots bei Fähigkeit, denn es ist ein verpflichtender Haddsch. Was den freiwilligen Haddsch (Tatawwu') betrifft, so unterteilt er sich in drei Kategorien: Erstens, dass er zu denjenigen gehört, die den Haddsch des Islam noch nicht vollzogen haben; hier ist es nicht zulässig, für den freiwilligen Haddsch einen Stellvertreter zu beauftragen, denn da es für ihn nicht zulässig ist, ihn selbst zu vollziehen, ist dies für seinen Stellvertreter erst recht nicht zulässig. Zweitens, dass er zu denjenigen gehört, die den Haddsch des Islam bereits vollzogen haben und unfähig sind, selbst zu pilgern; hier ist es zulässig, für den freiwilligen Haddsch einen Stellvertreter zu beauftragen, denn was für den Pflicht-Haddsch an Stellvertretung zulässig ist, ist auch für den freiwilligen zulässig, wie bei der Almosenabgabe (Sadaqa). Drittens, dass er den Haddsch des Islam vollzogen hat und fähig ist, selbst zu pilgern; ist es ihm hier erlaubt, für einen freiwilligen Haddsch einen Stellvertreter zu beauftragen?
(6) In M: "es ist zulässig". (7) In M: "er vollzieht".