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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 232Abschnitt

Übersetzung · DE

  • der Prophet, Friede und Segen seien auf ihm: Er pflegte in den zwei Rakat {Sprich: Er ist Allah, ein Einziger} und {Sprich: O ihr Ungläubigen} zu rezitieren (4). Wo immer er diese betet und was auch immer er in ihnen rezitiert, es ist zulässig; denn 'Umar betete sie in Dhi Tuwa. Es wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs, Friede und Segen seien auf ihm, zu Umm Salama sagte: "Wenn das Morgengebet (Subh) zur Verrichtung aufgerufen wird, dann umkreise [die Kaaba] auf deinem Reittier, während die Menschen beten" (5). Sie tat dies und betete nicht, bis sie [den Tawaf] beendet hatte. Es ist nicht verwerflich, sie ohne eine Sutra (Abschirmung) zu verrichten und dass umkreisende Männer und Frauen vor ihm vorbeigehen; denn der Prophet, Friede und Segen seien auf ihm, betete sie, während die Umkreisenden vor ihm waren, ohne dass etwas zwischen ihnen war (6). Ibn az-Zubair pflegte ebenfalls zu beten, während die Umkreisenden vor ihm waren; wenn eine Frau vor ihm vorbeiging, wartete er, bis sie ihr Bein hob, dann vollzog er die Niederwerfung (7). Dies gilt ebenso für die übrigen Gebete in Mekka; für sie wird keine Sutra vorausgesetzt. Wir haben dies bereits erwähnt.

Abschnitt: Die zwei Rakat des Tawaf sind eine bestätigte Sunna (Sunna Mu'akkada) und keine Pflicht (Wajib). Dies ist auch die Ansicht von Malik. Von asch-Schafi'i gibt es zwei Überlieferungen; eine davon besagt, dass sie verpflichtend seien, weil sie zum Tawaf gehören, weshalb sie wie das Sa'i (der Lauf zwischen Safa und Marwa) verpflichtend wären. Unser Argument ist das Wort des Gesandten, Friede und Segen seien auf ihm: "Fünf Gebete hat Allah dem Diener vorgeschrieben; wer sie einhält, dem hat Allah ein Versprechen gegeben, ihn in das Paradies eintreten zu lassen" (8). Diese [zwei Rakat] gehören nicht dazu. Und als der Beduine den Propheten, Friede und Segen seien auf ihm, nach den obligatorischen Handlungen (Fara'id) fragte, erwähnte er die fünf Gebete. Er fragte: "Gibt es außer ihnen noch andere für mich?" Er antwortete: "Nein, es sei denn, du verrichtest freiwillige Gebete (Tatawwu')" (9). Zudem handelt es sich um ein Gebet, für das keine Gemeinschaft (Dschama'a) vorgeschrieben ist, daher ist es nicht verpflichtend, wie die anderen freiwilligen Gebete (Nawafil). Das Sa'i ist nicht deshalb verpflichtend, weil es eine Nebenhandlung ist, noch ist es vorgeschrieben zusammen mit...

Anmerkungen

(4) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 156. (5) Überliefert von al-Buchari im Kapitel: Wer die zwei Rakat des Tawaf außerhalb [des Maqam] betet... aus dem Buch der Hadsch (Sahih al-Buchari 2/189). (6) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf 3/89. (7) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq im Kapitel: Nichts unterbricht das Gebet in Mekka, aus dem Buch des Gebets (Al-Musannaf 2/35). (8) Überliefert von an-Nasa'i im Kapitel: Die Bewahrung der fünf Gebete, aus dem Buch des Gebets (Al-Mudschtaba 1/186). Und von Imam Malik im Kapitel: Der Befehl zum Witr, aus dem Buch des Nachtgebets (Al-Muwatta' 1/123). (9) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf 2/7.

Arabisch (Quelle)

-صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: كان يَقْرأ فى الرَّكْعَتَيْنِ {قُلْ هُوَ اللهُ أحَدٌ}، و {قُلْ ياأَيُّهَا الكَافِرُونَ} (٤). وحَيْثُ رَكَعَهما ومهما قَرَأ فيهما، جَازَ؛ فإنَّ عمرَ رَكَعَهما بِذِى طُوًى. ورُوِىَ أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال لأُمِّ سَلَمَةَ: "إذَا أُقِيمَتْ صَلَاةُ الصُّبْحِ، فَطُوفِى على بَعِيرِكِ والنَّاسُ يُصَلُّونَ" (٥). ففَعَلَتْ ذلك، فلم تُصَلِّ حتى خَرَجَتْ. ولا بَأْسَ أن يُصَلِّيَهما إلى غيرِ سُتْرَةٍ، ويَمُرَّ بين يَدَيْهِ الطَّائِفُونَ من الرِّجَالِ والنِّسَاءِ، فإنَّ النبىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- صَلَّاهُما والطُّوَّافُ بين يَدَيْهِ، ليس بينهما شىءٌ (٦). وكان ابنُ الزُّبَيْرِ يُصَلِّى والطُّوَّافُ بين يَدَيْهِ، فتَمُرُّ المَرْأَةُ بين يَدَيْهِ، فيَنْتَظِرُها حتى تَرْفَعَ رِجْلَها، ثم يَسْجُدُ (٧). وكذلك سَائِرُ الصَّلَوَاتِ فى مَكَّةَ، لا يُعْتَبَرُ لها سُتْرَةٌ. وقد ذَكَرْنَا ذلك.

فصل: وَرَكْعَتَا الطَّوَافِ سُنَّةٌ مُؤَكَّدَةٌ غيرُ وَاجِبَةٍ. وبه قال مَالِكٌ. ولِلشَّافِعِىِّ قَوْلَانِ؛ أحَدُهما، أنَّهما وَاجِبَتانِ؛ لأنَّهما تَابِعَتانِ لِلطَّوَافِ، فكانَتَا وَاجِبَتَيْنِ، كالسَّعْىِ. ولَنا، قَوْلُه عليه السَّلَامُ: "خَمْسُ صَلَوَاتٍ كَتَبَهُنَّ اللهُ عَلَى العَبْدِ، مَنْ حَافَظَ عَلَيْهِنَّ كَانَ له عِنْدَ اللهِ عَهْدٌ أن يُدْخِلَهُ الجَنَّةَ" (٨). وهذه ليستْ منها. ولما سَأَل الأعْرَابِىُّ النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن الفَرَائِضِ، ذَكَرَ الصَّلَوَاتِ الخَمْسَ، قال: فهل عَلَىَّ غَيْرُها؟ قال: "لَا، إلَّا أن تَطَوَّعَ" (٩). ولأنَّها صَلَاةٌ لم تُشْرَعْ لها جَمَاعَةٌ، فلم تَكُنْ وَاجِبَةً، كسَائِرِ النَّوَافِلِ، والسَّعْىُ ما وَجَبَ لِكَوْنِه تَابِعًا، ولا هو مَشْرُوعٌ مع

Anmerkungen

(٤) تقدم تخريجه فى صفحة ١٥٦.(٥) أخرجه البخارى، فى: باب من صلى ركعتي الطواف خارجا. . .، من كتاب الحج. صحيح البخارى ٢/ ١٨٩.(٦) تقدم تخريجه فى ٣/ ٨٩.(٧) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب لا يقطع الصلاة شىء بمكة، من كتاب الصلاة. المصنف ٢/ ٣٥.(٨) أخرجه النسائى، فى: باب المحافظة على الصلوات الخمس، من كتاب الصلاة. المجتبى ١/ ١٨٦. والإمام مالك، فى: باب الأمر بالوتر، من كتاب صلاة الليل. الموطأ ١/ ١٢٣.(٩) تقدم تخريجه فى ٢/ ٧.

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