Abschnitt: Die zwei Rakat des Tawaf sind eine bestätigte Sunna (Sunna Mu'akkada) und keine Pflicht (Wajib). Dies ist auch die Ansicht von Malik. Von asch-Schafi'i gibt es zwei Überlieferungen; eine davon besagt, dass sie verpflichtend seien, weil sie zum Tawaf gehören, weshalb sie wie das Sa'i (der Lauf zwischen Safa und Marwa) verpflichtend wären. Unser Argument ist das Wort des Gesandten, Friede und Segen seien auf ihm: "Fünf Gebete hat Allah dem Diener vorgeschrieben; wer sie einhält, dem hat Allah ein Versprechen gegeben, ihn in das Paradies eintreten zu lassen" (8). Diese [zwei Rakat] gehören nicht dazu. Und als der Beduine den Propheten, Friede und Segen seien auf ihm, nach den obligatorischen Handlungen (Fara'id) fragte, erwähnte er die fünf Gebete. Er fragte: "Gibt es außer ihnen noch andere für mich?" Er antwortete: "Nein, es sei denn, du verrichtest freiwillige Gebete (Tatawwu')" (9). Zudem handelt es sich um ein Gebet, für das keine Gemeinschaft (Dschama'a) vorgeschrieben ist, daher ist es nicht verpflichtend, wie die anderen freiwilligen Gebete (Nawafil). Das Sa'i ist nicht deshalb verpflichtend, weil es eine Nebenhandlung ist, noch ist es vorgeschrieben zusammen mit...
(4) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 156. (5) Überliefert von al-Buchari im Kapitel: Wer die zwei Rakat des Tawaf außerhalb [des Maqam] betet... aus dem Buch der Hadsch (Sahih al-Buchari 2/189). (6) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf 3/89. (7) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq im Kapitel: Nichts unterbricht das Gebet in Mekka, aus dem Buch des Gebets (Al-Musannaf 2/35). (8) Überliefert von an-Nasa'i im Kapitel: Die Bewahrung der fünf Gebete, aus dem Buch des Gebets (Al-Mudschtaba 1/186). Und von Imam Malik im Kapitel: Der Befehl zum Witr, aus dem Buch des Nachtgebets (Al-Muwatta' 1/123). (9) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf 2/7.