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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 23Abschnitt

Übersetzung · DE

Dazu gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass es zulässig ist. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, da es sich um einen Haddsch handelt, der ihm nicht selbst zur Pflicht obliegt, weshalb es zulässig ist, hierfür einen Stellvertreter zu beauftragen, wie im Falle eines Gebrechlichen (al-ma'dub). Die zweite Überlieferung besagt, dass es nicht zulässig ist. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da er fähig ist, den Haddsch selbst zu vollziehen, weshalb es nicht zulässig ist, hierfür einen Stellvertreter zu beauftragen, wie bei einem Pflicht-Haddsch.

Abschnitt: Wer unfähig ist, den Haddsch zu vollziehen, wobei die Hoffnung besteht, dass die Unfähigkeit schwindet – wie bei einem Kranken, dessen Genesung erhofft wird, oder einem Gefangenen –, dem ist es zulässig, hierfür einen Stellvertreter zu beauftragen. Denn es handelt sich um einen Haddsch, der ihm nicht zur Pflicht obliegt, und er ist unfähig, ihn selbst zu verrichten, weshalb es ihm gestattet ist, einen Stellvertreter zu beauftragen, wie beim sehr alten Menschen. Der Unterschied zwischen diesem und dem Pflicht-Haddsch besteht darin, dass der Pflicht-Haddsch eine lebenslange Verpflichtung darstellt und daher nicht verfällt, wenn er über dieses Jahr hinaus aufgeschoben wird, während der freiwillige Haddsch für jedes Jahr vorgeschrieben ist und somit der Haddsch für dieses Jahr durch Aufschub verfällt. Zudem wird der Pflicht-Haddsch, falls derjenige vor dessen Vollzug stirbt, nach seinem Tod vollzogen, wohingegen der freiwillige Haddsch nicht nachgeholt wird und somit verfällt.

Abschnitt: Bezüglich der Entlohnung für den Haddsch, den Gebetsruf (Adhan), den Unterricht im Koran und im Fiqh sowie Ähnlichem – also Tätigkeiten, deren Nutzen über den Ausführenden hinausgeht und bei denen der Ausführende vorzugsweise jemand aus dem Kreis derer sein muss, die Gott nahestehen (Ahl al-Qurba) – gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass es nicht zulässig ist. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und Ishaq. Die andere besagt, dass es zulässig ist. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir, da der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Das Beste, wofür ihr einen Lohn nehmt, ist das Buch Allahs." Dies wurde von al-Bukhari überliefert. Die Gefährten des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) nahmen zudem eine Entlohnung für das Rezitieren von Ruqya (Heilsprüchen) mit dem Buch Allahs entgegen und berichteten dies dem Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken), welcher sie darin bestätigte. Zudem ist es zulässig, dafür Verpflegungskosten zu erhalten, daher ist auch die Entlohnung zulässig, wie beim Bau von Moscheen und Brücken.

Anmerkungen

(8) Al-Ma'dub: Der Schwache und Chronisch Kranke, der sich nicht bewegen kann. (9) In: Kapitel über das, was für Ruqya gegeben wird usw., aus dem Buch über Pacht (Ijara), als hängige Überlieferung (Mu'allaq), und in: Kapitel über die Bedingung bei Ruqya mit einer Schafherde, aus dem Buch der Medizin. Sahih al-Bukhari 3/121, 7/171. (10) Das Wort "darin" (fihi) fehlt in A. Der Hadith wurde von al-Bukhari überliefert im Kapitel über das, was für Ruqya gegeben wird... aus dem Buch der Pacht; im Kapitel über die Eröffnung des Buches (Fatiha) aus dem Buch der Koranvorzüge; im Kapitel über Ruqya mit der Eröffnung des Buches sowie im Kapitel über das Pusten bei der Ruqya aus dem Buch der Medizin. Sahih al-Bukhari 3/122, 6/231, 7/170, 173. Ebenso Muslim im Kapitel über die Zulässigkeit der Entlohnung für Ruqya... aus dem Buch der Medizin. Sahih Muslim 4/1727, 1728. Abu Dawud im Kapitel über den Verdienst der Ärzte aus dem Buch der Käufe und im Kapitel darüber, wie Ruqya vollzogen wird, aus dem Buch der Medizin. Sunan Abi Dawud 2/238, 340. Al-Tirmidhi im Kapitel über das, was bezüglich der Entlohnung für Schutzrezitationen überliefert wurde, aus den Kapiteln über Medizin. 'Aridat al-Ahwadhi 4/218-223. Ibn Majah im Kapitel über den Lohn desjenigen, der Ruqya betreibt, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Majah 2/729. Imam Ahmad in al-Musnad 3/2, 10, 44, 50, 83, 5/211.

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