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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 242

Übersetzung · DE

die Entlassung aus dem Ihram und das Schlachten des Opfertieres. Es ist erwünscht, das Opfertier bei Marwa zu schlachten. Die Aussage von al-Khiraqi lässt dies aufgrund ihrer Allgemeingültigkeit zu. Zu unseren Gunsten spricht das, was wir von dem Hadith des Ibn 'Umar erwähnten. 'A'ischa überlieferte: „Wir zogen mit dem Gesandten Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – auf die Abschiedswallfahrt. Ich vollzog die 'Umra, ohne ein Opfertier mitgeführt zu haben. Da sagte er – Friede und Segen seien auf ihm –: 'Wer ein Opfertier bei sich hat, der soll den Hajj zusammen mit seiner 'Umra beginnen und sich dann nicht eher aus dem Ihram befreien, bis er sich aus beiden gemeinsam befreit hat.' (7).“ Von Hafsa wurde überliefert, dass sie sagte: „O Gesandter Allahs, was ist mit den Leuten, sie haben sich aus der 'Umra befreit, während du dich nicht (8) aus deiner 'Umra befreit hast?“ Er antwortete: „Ich habe mein Haar verklebt und mein Opfertier gekennzeichnet, daher werde ich mich nicht befreien, bis ich schlachtete.“ Dies ist konsensual überliefert (9). Die diesbezüglichen Überlieferungen (10) sind zahlreich. Von Ahmad gibt es eine dritte Überlieferung bezüglich dessen, der als Mutamatti' während der Monate des Hajj ankam und ein Opfertier mitführte: Er sagte, wenn er in den zehn Tagen (des Dhul-Hijjah) eintritt, soll er das Opfertier [nicht schachten, bis] (11) er es am Tag des Opferfestes schlachtet. Wenn er vor den zehn Tagen ankommt, soll er das Opfertier schlachten. Dies deutet darauf hin, dass der Mutamatti', wenn er vor den zehn Tagen ankommt, sich aus dem Ihram befreien darf, selbst wenn er ein Opfertier bei sich hat, und wenn er während der zehn Tage ankommt, sich nicht befreien darf. Dies ist die Ansicht von 'Ata'. Hanbal hat dies in „al-Manasik“ überliefert. Er sagte bezüglich (12) dessen, der das Haar verklebt oder geflochten hat: Er (13) ist wie derjenige, der ein Opfertier mitführt, aufgrund des Hadiths von Hafsa. Die erste Überlieferung ist jedoch vorzuziehen, da sie auf einem authentischen und eindeutigen Hadith basiert, welcher eher zu befolgen ist.

Anmerkungen

(7) Abgeleitet von al-Bukhari, in: Kapitel: Wie die menstruierende und die im Wochenbett befindliche Frau den Ihram beginnen..., und Kapitel: Der Tawaf des Qarin, aus dem Buch des Hajj, und in: Kapitel: Die Abschiedswallfahrt, aus dem Buch der Feldzüge (Maghazi). Sahih al-Bukhari 2/172, 191, 192, 5/221. Und von Muslim, in: Kapitel: Darlegung der Arten des Ihram..., aus dem Buch des Hajj. Sahih Muslim 2/870, 871. Und von Abu Dawud, in: Kapitel: Das Isolieren des Hajj (Ifrad), aus dem Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/412. Und von an-Nasa'i, in: Kapitel: Die Absicht für die 'Umra..., aus dem Buch der Manasik. al-Mujtaba 5/129. Und von Imam Malik, in: Kapitel: Das Betreten der menstruierenden Frau in Mekka, aus dem Buch des Hajj. al-Muwatta 1/410, 411. Und von Imam Ahmad, in: al-Musnad 6/243. (8) In A, B, M: "tahill" (du befreist dich). (9) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 87 genannt. (10) Fehlt in: B, M. (11) Fehlt im Original. (12) Fehlt im Original. (13) Im Original: "fahuwa" (denn er ist).

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