Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 627 – Rechtsproblem: Er sagte: (Wenn zum Pflichtgebet gerufen wird oder ein Totengebet stattfindet, während er den Tawaf oder das Sa'i vollzieht, [soll er gehen und beten], und sobald er gebetet hat, soll er fortfahren) · ShamelaTranslate