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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 24

Übersetzung · DE

Die Finanzierung durch ihn ist zulässig, daher ist auch die Entlohnung dafür zulässig, wie beim Bau von Moscheen und Brücken. Die Argumentation für die erste Überlieferung ist, dass Ubada ibn al-Samit einen Mann im Koran unterrichtete und dieser ihm einen Bogen schenkte. Er fragte den Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) diesbezüglich, worauf dieser zu ihm sagte: "Wenn es dich erfreut, einen Bogen aus Feuer umgelegt zu bekommen, dann nimm ihn an." Zudem sagte der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) zu Uthman ibn Abi al-'As: "Nimm dir einen Muezzin, der für seinen Gebetsruf keinen Lohn entgegennimmt." Da es sich um eine gottesdienstliche Handlung handelt, deren Ausführender vorzugsweise jemand aus dem Kreis derer sein muss, die Gott nahestehen (Ahl al-Qurba), war es nicht zulässig, einen Lohn dafür zu nehmen, wie beim Gebet und beim Fasten. Was nun die Überlieferungen anbelangt, die das Entgegennehmen von Lohn und Entlohnung betreffen, so bezogen sich diese lediglich auf die Ruqya, und dies ist ein Einzelfall, der auf diesen Bereich beschränkt bleibt. Was den Bau von Moscheen betrifft, so ist der Ausführende nicht darauf beschränkt, aus dem Kreis derer zu sein, die Gott nahestehen, und es kann als gottesdienstliche Handlung oder als nicht gottesdienstliche Handlung geschehen. Wenn es gegen Entlohnung geschieht, ist es keine gottesdienstliche Handlung, kein Gottesdienst und somit nicht gültig. Es ist hier nicht zulässig, dass es kein Gottesdienst ist, und eine Teilhabe am Gottesdienst ist nicht zulässig; sobald er es also um des Lohnes willen tut, verliert es seinen Charakter als Gottesdienst und ist somit nicht gültig. Aus der Zulässigkeit, Verpflegungskosten zu erhalten, folgt nicht die Zulässigkeit, einen Lohn zu erhalten, wie der Beweis durch das Richteramt, das Zeugniswesen und das Imamat zeigt; hierfür wird ein Unterhalt aus dem Bayt al-Mal (Staatskasse) bezogen, was dem Sinne nach Verpflegung ist, während das Beziehen eines Lohnes dafür nicht zulässig ist. Der Nutzen dieses Meinungsunterschieds liegt darin, dass, wenn das Beziehen eines Lohnes dafür nicht zulässig ist, derjenige nichts weiter als ein reiner Stellvertreter ist und das Geld, das ihm ausgehändigt wird, als Verpflegung für seine Reise dient. Sollte er sterben, in eine Notlage geraten, erkranken oder sich auf dem Weg verirren, so obliegt ihm keine Gewährleistung für das, was er ausgegeben hat. Dies hat Ahmad explizit dargelegt, da es sich um eine Ausgabe mit Erlaubnis des Eigentümers des Kapitals handelt; dies gleicht dem Fall, in dem ihm erlaubt wurde, einen Durchbruch (in einem Damm) zu schließen, und dieser einbrach, ohne dass er sich schließen ließ. Wenn ein anderer als Stellvertreter für ihn fungiert, so führt er den Haddsch von dem Punkt an durch, den der erste Stellvertreter erreicht hat.

Anmerkungen

(11) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel über den Verdienst des Lehrers aus dem Buch der Käufe: Sunan Abi Dawud 2/237. Ibn Majah im Kapitel über den Lohn für den Koranunterricht aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Majah 2/730. Imam Ahmad in al-Musnad 5/315. (12) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits in 2/70 angeführt. (13) In der Handschrift M: "yashluhu" (es ist tauglich). (14) Al-Bathq: Die Stelle, an der Wasser aus einem Fluss oder Ähnlichem hervorstößt.

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