Für die Opfertiere (Dima') bei der Mut'a- und Qiran-Pilgerfahrt trägt derjenige, für den die Stellvertretung erfolgt (Mustanib), die Kosten, sofern er die Erlaubnis dazu erteilt hat, da er den Grund für diese Kosten legitimiert hat. Wenn ihm diese Erlaubnis nicht erteilt wurde, trägt der Stellvertreter die Kosten selbst, da es einem von ihm begangenen Vergehen gleichkommt. Das Bußgeld bei Blockierung (Ihsar) trägt der Mustanib, da dies zur Befreiung von der Beschwerlichkeit der Reise dient und somit den Kosten der Rückreise gleicht. Wenn der Stellvertreter seinen Haddsch verdirbt (afsadahu), obliegt ihm die Nachholung (Qada'), und er muss das Entnommene zurückerstatten, da die Pilgerfahrt aufgrund seiner Nachlässigkeit und seines Vergehens für den Mustanib nicht als erfüllt gilt. Ebenso verhält es sich, wenn er den Haddsch aufgrund seiner Nachlässigkeit verpasst. Sollte er ihn jedoch unverschuldet verpassen, werden ihm die Ausgaben angerechnet, da er nicht durch seine Handlung daran gehindert wurde und somit keinem Verstoß unterliegt, so als ob er verstorben wäre. Sollten wir die Pflicht zur Nachholung (Qada') vertreten, so obliegt ihm diese persönlich, so als hätte er einen Haddsch begonnen, von dem er annahm, er sei ihm auferlegt, was jedoch nicht der Fall war, und er diesen dann verpasste.
Abschnitt: Wenn der Stellvertreter einen Weg nimmt, der länger ist, obwohl er einen kürzeren hätte nehmen können, so gehen die Mehrkosten zu seinen eigenen Lasten. Wenn er die Reise auf eine Weise beschleunigt, die er hätte unterlassen können, gilt dasselbe. Wenn er nach der Möglichkeit der Rückreise länger als die Frist für das Gebetskürzen (Qasr) in Mekka verweilt, so muss er die Ausgaben aus seinem eigenen Vermögen bestreiten, da ihm dies nicht gestattet wurde. Wer hingegen vor diesem Zeitpunkt nicht abreisen kann, für den sind die Ausgaben abgedeckt, da dies autorisiert ist, einschließlich der Kosten für die Rückreise. Dies gilt auch, wenn er Jahre in Mekka verweilt, solange er es nicht zu seinem festen Wohnsitz macht. Wenn er es jedoch zu seinem Wohnsitz macht, selbst für eine kurze Zeit, hat er keinen Anspruch mehr auf die Kosten der Rückreise, da er durch die Absicht des Verweilens zu einem Mekkaner (Makki) geworden ist; sein Anspruch auf Unterhalt ist somit erloschen und wird nicht mehr berücksichtigt. Sollte er auf dem Weg erkranken und zurückkehren, stehen ihm die Kosten der Rückreise zu, da diese unumgänglich waren und ohne seine Nachlässigkeit eintraten, was dem Fall gleicht, dass der Weg unterbrochen wurde [oder er blockiert wurde]. Wenn er sagt: "Ich fürchtete krank zu werden, also kehrte ich zurück", dann haftet er, da es sich lediglich um eine bloße Vermutung handelt. Von Ahmad ist überliefert, dass derjenige, der in Kufa erkrankte und zurückkehrte, das Entnommene zurückerstatten muss. In all diesen Fällen gilt: Wenn er zur Verwendung der Mittel ermächtigt wurde, so ist dies zulässig, da das Vermögen dem Mustanib gehört und das Erlaubte somit gestattet ist. Wenn einer von beiden vereinbart, dass die anfallenden Bußgelder (Dima') von jemand anderem getragen werden sollen, so ist diese Bedingung nicht gültig, da dies zu den Erfordernissen seiner Handlung oder des ihm obliegenden Haddsch gehört und daher nicht auf einen Dritten übertragen werden darf, so als ob er dies gegenüber einem Außenstehenden bedingt hätte.
(18) In der Handschrift M: "al-takhallus". (19) Fehlt in der Handschrift A.
المُتْعَةِ والقِرَانِ، إن أُذِنَ له فى ذلك، على المُسْتَنِيبِ؛ لأنَّه أذِنَ فى سَبَبِهما، وإن لم يُؤْذَنْ له، فعليه؛ لأنَّه كجِنَايَتِه، ودَمُ الإِحْصارِ على المُسْتَنِيبِ؛ لأنَّه للتَّخَلُّصِ (١٨) من مَشَقَّةِ السَّفَرِ، فهو كنَفَقَةِ الرُّجُوعِ. وإن أَفْسَدَ حَجَّهُ، فالقَضاءُ عليه، ويَرُدُّ ما أَخَذَ؛ لأنَّ الحَجَّةَ لم تُجْزِئ عن المُسْتَنِيبِ؛ لِتَفْرِيطِه وجِنَايَتِه. وكذلك إن فَاتَهُ الحَجُّ بِتَفْرِيطِه. وإن فاتَ بغيرِ تَفْرِيطٍ، احْتُسِبَ له بالنَّفَقَةِ؛ لأنَّه لم يَفُتْ بِفِعْلِه، فلم يكُنْ مُخَالِفًا، كما لو ماتَ. وإن قُلْنا بِوُجُوبِ القَضَاءِ، فهو عليه فى نَفْسِه، كما لو دَخَلَ فى حَجٍّ ظَنَّ أنَّه عليه، ولم يكنْ، ففَاتَهُ.
فصل: وإذا سَلَكَ النَّائِبُ طَرِيقًا يُمْكِنُه سُلُوكُ أقْرَبَ منه، ففَاضِلُ النَّفَقَةِ فى مَالِه. وإن تَعَجَّلَ عَجَلَةً يُمْكِنُه تَرْكُها، فكذلك. وإن أقَامَ بمَكَّةَ أكْثَرَ من مُدَّةِ القَصْرِ، بعدَ إمْكَانِ السَّفَرِ لِلرُّجُوعِ، أَنْفَقَ من مالِ نَفْسِه؛ لأنَّه غيرُ مَأْذُونٍ له فيه. فأمَّا منَ لا يُمْكِنُه الخُرُوجُ قبلَ ذلك، فله النَّفَقَةُ؛ لأنَّه مَأْذُونٌ له فيه، وله نَفَقَةُ الرُّجُوعِ، وإن أقَامَ بمَكَّةَ سِنِينَ ما لم يَتَّخِذْها دَارًا، فإن اتَّخَذَها دَارًا، ولو سَاعَةً، لم يكنْ له نَفَقَةُ رُجُوعِه؛ لأنَّه صَارَ بِنِيِّةِ الإِقَامَةِ مَكِّيًّا، فسَقَطَتْ نَفَقَتُه، فلم تُعَدَّ. وإن مَرِضَ فى الطَّرِيقِ، فعَاد، فله نَفقَةُ رُجُوعِه؛ لأنَّه لا بُدَّ له منه، حَصَلَ بغيرِ تَفْرِيطِه، فأَشْبَهَ ما لو قُطِعَ عليه الطَّرِيقُ [أو أُحْصِرَ] (١٩). وإن قال: خِفْتُ أن أمْرَضَ فرَجَعْتُ. فعليه الضَّمَانُ؛ لأنَّه مُتَوَهِّمٌ. وعن أحمدَ، فى مَنْ مَرِضَ فى الكُوفَةِ، فرَجَعَ، يَرُدُّ ما أخَذَ. وفى جَمِيعِ ذلك إذا أَذِنَ له فى النَّفَقَةِ، فله ذلك؛ لأنَّ المالَ لِلْمُسْتَنِيبِ، فجَازَ ما أذِنَ فيه. وإن شَرَطَ أحَدُهما أنَّ الدِّمَاءَ الوَاجِبَةَ عليه على غيرِه، لم يَصِحَّ الشَّرْطُ؛ لأنَّ ذلك مِن مُوجِبَاتِ فِعْلِه، أو الحَجِّ الوَاجِبِ عليه، فلم يَجُزْ شَرْطُه على غيرِه، كما لو شَرَطَه على أجْنَبِىٍّ.
(١٨) فى م: "التخلص".(١٩) سقط من: أ.