Die Gelehrten sind sich einig, dass der Imam in Arafat zwischen dem Mittags- und dem Nachmittagsgebet zusammenfassen soll, und ebenso jeder, der mit dem Imam betet. Unsere Gefährten erwähnten, dass das Zusammenfassen für niemanden zulässig sei, außer für denjenigen, dessen Entfernung zu seinem Heimatort sechzehn Farsakh beträgt, in Analogie zur Gebetsverkürzung (Qasr). Dies ist jedoch nicht korrekt, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - fasste die Gebete zusammen, und mit ihm fassten diejenigen zusammen, die anwesend waren, sowohl die Mekkaner als auch andere, und er befahl ihnen nicht, das Zusammenfassen zu unterlassen, so wie er ihnen befahl, die Verkürzung zu unterlassen, als er sagte: "Vollendet (das Gebet), denn wir sind Reisende" (11). Wäre das Zusammenfassen verboten gewesen, hätte er es ihnen dargelegt, da es nicht zulässig ist, eine notwendige Klarstellung über den Zeitpunkt des Bedarfs hinaus hinauszuzögern, und der Prophet - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - würde einen Fehler nicht unkommentiert lassen. Uthman pflegte das Gebet zu vollenden, weil er eine Familie (in Mekka) begründet hatte, aber er unterließ das Zusammenfassen nicht. [Und Ibn az-Zubair war in Mekka] (12). Ibn Abi Mulaika sagte: Ibn az-Zubair pflegte uns die Riten zu lehren. Er erwähnte, dass er sagte: Wenn man (von Arafat) aufbricht, gibt es kein Gebet außer bei Dscham' (Muzdalifa). Dies überlieferte al-Athram. Umar ibn Abd al-Aziz war Gouverneur von Mekka, er zog aus und fasste die beiden Gebete zusammen. Es hat uns von keinem der frühen Gelehrten ein Widerspruch bezüglich des Zusammenfassens in Arafat und Muzdalifa erreicht, vielmehr stimmten diejenigen dem zu, die das Zusammenfassen andernorts nicht für zulässig halten. Die Wahrheit liegt in dem, worüber sie sich einig sind, daher wird auf anderes nicht eingegangen (13).
Abschnitt: Was das Verkürzen (Qasr) des Gebets betrifft, so ist dies für die Bewohner von Mekka nicht zulässig. Dies sagten auch Ata, Mudschahid, az-Zuhri, Ibn Dschuraij, ath-Thauri, Yahya al-Qattan, asch-Schafi'i, die Anhänger der Vernunft (Ashab ar-Ra'y) und Ibn al-Mundhir. Al-Qasim ibn Muhammad, Salim, Malik und al-Auza'i sagten: Sie dürfen verkürzen, weil für sie das Zusammenfassen erlaubt ist, also ist für sie auch das Verkürzen erlaubt, genau wie für andere. Wir entgegnen: Sie befinden sich nicht auf einer weiten Reise, daher ist ihnen das Verkürzen nicht gestattet, wie auch anderen, die sich (14) in Arafat und Muzdalifa befinden. Abu Abdullah wurde gefragt: Ein Mann hielt sich in Mekka auf und zog dann zur Pilgerade zur Pilgerfahrt aus? Er antwortete: Wenn er nicht beabsichtigt, in Mekka zu bleiben, wenn er zurückkehrt, dann betet er dort zwei Rak'at. Er erwähnte das Handeln von Ibn Umar und sagte: Denn sein Aufbruch nach Mina und Arafat ist der Beginn einer Reise, denn wenn er...
(11) Die Fundstelle wurde bereits bei 2/286 angeführt. (12) In den Handschriften B und M: "Und Ähnliches wurde von Ibn az-Zubair überliefert". (13) Im Original: "ta'ridsch" (Abweichung/Hinwendung). (14) Fehlt in B und M.
أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على أنَّ الإمامَ يَجْمَعُ بين الظهرِ والعصرِ بِعَرفَةَ، وكذلك مَن صَلَّى مع الإمامِ. وذَكَرَ أصْحابُنا أنَّه لا يجوزُ الجَمْعُ إلَّا لمن بينه وبين وَطَنِه سِتَّةَ عَشَرَ فَرْسَخًا، إلْحَاقًا له بالقَصْرِ. وليس بِصَحِيحٍ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- جَمَعَ، فجَمَعَ معه مَنْ حَضَرَه مِن المَكِّيِّينَ وغَيرهم، ولم يَأْمُرْهم بِتَرْكِ الجَمْعِ، كما أمَرَهم بِتَرْكِ القَصْرِ حين قال: "أَتِمُّوا، فَإنَّا سَفْرٌ" (١١). ولو حُرِّمَ الجَمْعُ لَبَيَّنَه لهم، إذْ لا يجوزُ تَأْخِيرُ البَيانِ عن وَقْتِ الحاجَةِ، ولا يُقِرُّ النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- على الخَطَأِ. وقد كان عثمانُ يُتِمُّ الصلاةَ؛ لأنَّه اتخَذَ أهْلًا، ولم يَتْرُكِ الجَمْعَ. [وكان ابنُ الزُّبَيْرِ بمكَّةَ] (١٢). قال ابنُ أبي مُلَيْكَةَ: وكان ابنُ الزُّبَيْرِ يُعَلِّمُنا المَناسِكَ. فذكر أنَّه قال: إذا أفاضَ، فلا صلاةَ إلَّا بِجَمْعٍ. رَوَاهُ الأَثْرَمُ. وكان عمرُ بنُ عبدِ العزيزِ وَالِىَ مَكَّةَ، فخَرَجَ فجَمَعَ بين الصَّلَاتَيْنِ. ولم يَبْلُغْنَا عن أحَدٍ من المتَقَدِّمِينَ خِلافٌ فى الجَمْعِ بِعَرَفةَ ومُزْدَلِفَةَ، بل وَافَقَ عليه مَن لا يَرَى الجَمْعَ فى غيرِه، والحَقُّ فيما أجْمَعُوا عليه، فلا يُعَرَّجُ (١٣) على غيرِه.
فصل: فأمَّا قَصْرُ الصلاةِ، فلا يجوزُ لأهْلِ مَكَّةَ. وبهذا قال عَطاءٌ، ومُجاهِدٌ، والزُّهْرِىُّ، وابنُ جُرَيْجٍ، والثَّوْرِىُّ، ويحيى القَطَّانُ، والشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال القاسمُ بنُ محمدٍ، وسالِمٌ، ومَالِكٌ، والأوْزاعِىُّ: لهم القَصْرُ؛ لأنَّ لهم الجَمْعَ، فكان لهم القَصْرُ كغَيْرِهم. ولَنا، أنَّهم فى غير سَفَرٍ بَعِيدٍ، فلم يَجُزْ لهم القَصْرُ كغير من فى (١٤) عَرَفَةَ ومُزْدَلِفَةَ، قيل لِأبي عبدِ اللهِ: فرجلٌ أقامَ بمَكَّةَ، ثمَّ خرج إلى الحَجِّ؟ قال: إن كان لا يُرِيدُ أن يُقِيمَ بمَكَّةَ إذا رجع صَلَّى ثَمَّ رَكْعَتَيْنِ. وذكر فِعْلَ ابنِ عُمَرَ. قال: لأنَّ خُرُوجَهُ إلى مِنًى وعَرفَةَ ابْتِدَاءُ سَفَرٍ، فإنَّ
(١١) تقدَّم تخريحه فى ٢/ ٢٨٦.(١٢) فى ب، م: "وروى نحو ذلك عن ابن الزبير".(١٣) فى الأصل: "تعريج".(١٤) سقط من: ب، م.