so lastet kein Blutopfer (Dam) auf ihm. Dies ist die Ansicht von Malik und al-Shafi'i. Die Kufaner und Abu Thawr sagten: Auf ihm lastet ein Blutopfer, denn durch das Aufbrechen wurde das Blutopfer für ihn bindend, und es entfällt nicht durch seine Rückkehr, so wie wenn er nach Sonnenuntergang zurückkehren würde. Unsere Argumentation ist, dass er die Verpflichtung erfüllt hat, nämlich die Zusammenführung von Aufenthalt bei Nacht und am Tag, weshalb kein Blutopfer auf ihm lastet, ähnlich wie jemand, der den Miqat ohne Ihram überschreitet, dann aber zurückkehrt und von dort aus den Ihram vollzieht. Wenn er jedoch nicht zurückkehrt, bis die Sonne untergegangen ist, dann lastet ein Blutopfer auf ihm, denn er ist verpflichtet, zum Zeitpunkt des Sonnenuntergangs anwesend zu sein, was er durch sein Verlassen verpasst hat; er gleicht somit demjenigen, der den Miqat ohne Ihram überschritten hat, den Ihram erst nach dem Miqat vollzogen hat und dann zurückgekehrt ist. Wer keinen Teil des Tages erreicht hat und nicht nach Arafat kam, bis die Sonne unterging, und dort bei Nacht verweilte, auf dem lastet nichts, und seine Pilgerfahrt ist vollständig. Wir kennen hierin (33) keinen Widerspruch, aufgrund der Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Wer Arafat bei Nacht erreicht, [der hat die Pilgerfahrt erreicht] (34)." Und weil er keinen Teil des Tages erreicht hat, gleicht er demjenigen, dessen Wohnort näher als der Miqat liegt, wenn er von dort aus den Ihram vollzieht.
Abschnitt: Die Zeit des Aufenthalts (Wuquf) erstreckt sich vom Anbruch der Morgendämmerung am Tage von Arafat bis zum Anbruch der Morgendämmerung am Tage des Opferfestes (Nahr). Wir kennen (35) keinen Dissens unter den Gelehrten darüber, dass der letzte Zeitpunkt der Anbruch der Morgendämmerung des Tages von Nahr ist. Jabir sagte: Die Pilgerfahrt verpasst man nicht, solange die Morgendämmerung der Nacht von Jam' nicht anbricht. Abu al-Zubayr sagte: Ich fragte ihn: Hat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) dies gesagt? Er sagte: Ja. Überliefert von al-Athram (36). Was den ersten Zeitpunkt betrifft, so ist er der Anbruch der Morgendämmerung am Tage von Arafat. Wer also zu irgendeinem Zeitpunkt während dieser Zeit Arafat erreicht und bei Verstand ist, dessen Pilgerfahrt ist vollendet. Malik und al-Shafi'i sagten: Der erste Zeitpunkt ist das Zenit der Sonne (37) am Tage von Arafat. Dies wurde von Abu Hafs al-Ukbari gewählt und die Rede von al-Khiraqi wurde dahingehend ausgelegt. Ibn 'Abd al-Barr überlieferte dies als Konsens.
(33) Fehlt in: B, M. (34) Fehlt in: B, M. Die Quellenangabe des Hadith erfolgte bereits auf Seite 272. (35) Im Original findet sich der Zusatz: "darinnen". (36) Überliefert von al-Bayhaqi im Kapitel "Die Pilgerfahrt durch das Erreichen von Arafat erreichen..." aus dem Buch der Hadsch. Al-Sunan al-Kubra 5/174. (37) In B, M findet sich der Zusatz: "des".