Ibn 'Abd al-Barr überlieferte dies als Konsens. Der Wortlaut von al-Khiraqi entspricht dem, was wir gesagt haben, denn er sagte: "Wenn er tagsüber in Arafat verweilt und vor dem Imam aufbricht, so lastet ein Blutopfer auf ihm." Unsere Argumentation ist die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Wer dieses Gebet von uns beiwohnt, mit uns verweilt, bis wir aufbrechen, und zuvor bei Nacht oder am Tage in Arafat verweilt hat, dessen Pilgerfahrt ist vollendet und sein ritueller Zustand (Tafath) beendet" (38). Zudem ist er ein Teil des Tages von Arafat, somit ist es eine Zeit für den Aufenthalt, wie auch die Zeit nach dem Zenit der Sonne. Dass der Aufenthalt unterlassen wird, nimmt ihr nicht den Status als Zeit für den Aufenthalt, wie dies bei der Zeit nach dem Isha-Gebet der Fall ist. Sie haben lediglich während der Zeit der Vorzüglichkeit verweilt, ohne jedoch die gesamte Zeit für den Aufenthalt (Wuquf) auszuschöpfen.
Abschnitt: Wie auch immer er Arafat erreicht, solange er bei Verstand ist, ist es für ihn gültig, sei es im Stehen, Sitzen, Reiten oder Schlafend. Wenn er als Durchreisender an ihr vorbeikommt und nicht weiß, dass es Arafat ist, so ist dies ebenfalls gültig. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Shafi'i und Abu Hanifa. Abu Thawr sagte: Es ist nicht gültig für ihn, denn er kann nur mit Absicht (Niyya) als Verweilender gelten. Unsere Argumentation ist die Allgemeinheit seiner Aussage (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "...und er hat Arafat erreicht, zuvor bei Nacht oder am Tage" (39). Zudem hat er Arafat während der Zeit des Aufenthalts erreicht, während er bei Verstand war, also ist es gültig, so als ob er es gewusst hätte. Wenn er jedoch verweilt, während er bewusstlos oder geistesgestört ist, und er nicht wieder zu sich kommt, bis er sie verlassen hat, so ist es nicht gültig. Dies ist die Meinung von al-Hasan, al-Shafi'i, Abu Thawr, Ishaq und Ibn al-Mundhir. 'Ata sagte bezüglich des Bewusstlosen: Es ist für ihn gültig. Dies ist die Ansicht von Malik und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Ahmad (Allah erbarme sich seiner) war in dieser Frage zurückhaltend und sagte: Al-Hasan sagt, seine Pilgerfahrt sei ungültig, während 'Ata dies für zulässig erklärt. Dies liegt daran, dass für den Aufenthalt weder eine Absicht noch der rituellen Reinheitszustand (Tahara) vorausgesetzt wird. Da es für den Schlafenden gültig ist, ist es auch für den Bewusstlosen gültig, wie beim Übernachten in Muzdalifa. Wer die erste Ansicht vertrat, sagte: Es ist eine der Säulen (Arkan) der Pilgerfahrt, daher ist es für den Bewusstlosen nicht gültig, wie bei den anderen Säulen. Ibn 'Aqil sagte: Der Berauschte ist wie der Bewusstlose, da er seinen Verstand ohne Schlaf verloren hat, also gleicht er dem Bewusstlosen. Was den Schlafenden betrifft, so ist der Aufenthalt für ihn gültig, da er als Wachhabender gilt.
Abschnitt: Für den Aufenthalt (Wuquf) sind weder ritueller Reinheitszustand, noch eine Verdeckung der 'Awra, noch die Ausrichtung zur Gebetsrichtung (Qibla), noch eine Absicht (Niyya) Bedingung. Wir kennen
(38) Die Quellenangabe wurde bereits anhand des Hadith von 'Urwa ibn Mudarris auf Seite 273 erbracht. (39) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 273 erbracht.
البَرِّ ذلك إجْماعًا. ظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ ما قُلْنَاهُ، فإنَّه قال: "لو وَقَفَ بِعَرَفَةَ نَهَارًا ودَفَعَ قبلَ الإِمامِ فعليه دَمٌ". ولَنا، قَوْلُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ شَهِدَ صَلَاتَنَا هذِهِ، ووَقَف مَعَنَا حَتَّى نَدْفَعَ، وقَدْ وَقَفَ بِعَرَفَةَ، قَبْلَ ذلِكَ لَيْلًا أو نَهَارًا، فَقَدْ تَمَّ حَجُّه، وقَضَى تَفَثَهُ" (٣٨). ولأنَّه من يومِ عَرفَةَ، فكان وَقْتًا لِلْوُقُوفِ، كبَعدِ الزوالِ، وتَرْكُ الوُقُوفِ لا يَمْنَعُ كَوْنَه وَقْتًا لِلْوُقُوفِ، كبَعدِ العِشاءِ. وإنَّما وَقَفُوا في وَقْتِ الفَضِيلَةِ، ولم يَسْتَوْعِبُوا جَمِيعَ وَقْتِ الوُقُوفِ.
فصل: وكيفما حَصَلَ بِعَرَفَةَ، وهو عَاقِلٌ، أَجْزَأَهُ، قَائِمًا أو جَالِسًا أو رَاكِبًا أو نَائِمًا. وإن مَرَّ بها مُجْتَازًا، فلم يَعْلَمْ أنَّها عَرَفَةُ، أَجْزَأَةُ أيضًا. وبه قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو حنيفةَ. وقال أبو ثَوْرٍ: لا يُجْزِئُه؛ لأنَّه لا يكونُ وَاقِفًا إلَّا بإِرَادَةٍ. ولَنا، عُمُومُ قَوْلِه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "وَقَدْ أَتَى عَرَفَاتٍ، قَبْلَ ذلِكَ لَيْلًا أو نَهَارًا" (٣٩). ولأنَّه حَصَلَ بِعَرَفَةَ في زمنِ الوُقُوفِ وهو عَاقِلٌ، فأجْزَأهُ، كما لو عَلِمَ، وإن وَقَفَ وهو مُغْمًى عليه أو مَجْنُونٌ، ولم يُفِقْ حتى خرج منها، لم يُجْزِئْهُ. وهو قولُ الحسنِ، والشَّافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وإسحاقَ، وابنِ المُنْذِرِ. وقال عَطاءٌ في المُغْمَى عليه: يُجْزِئُهُ. وهو قَوْلُ مالِكٍ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وقد تَوَقَّفَ أحمدُ، رَحِمَهُ اللهُ، في هذه المَسْأَلَةِ، وقال: الحسنُ يَقُولُ بَطَلَ حَجُّه، وعَطَاءٌ يُرَخِّصُ فيه. وذلك لأنَّه لا يُعْتَبَرُ له نِيّةٌ ولا طَهَارَةٌ. ويَصِحُّ من النَّائِمِ، فصَحَّ من المُغْمَى عليه، كالمَبِيتِ بِمُزْدَلِفَةَ. ومن نَصَرَ الأَوَّلَ قال: رُكْنًا من أَرْكَان الحَجِّ. فلم يَصِحَّ مِن المُغْمَى عليه، كسائِرِ أرْكانِه. قال ابنُ عَقِيلٍ: والسَّكْرَانُ كالمُغْمَى عليه؛ لأنَّه زَائِلُ العَقْلِ بغيرِ نَوْمٍ، فأشْبَهَ المُغْمَى عليه، وأمَّا النَّائِمُ فَيُجْزِئُه الوُقُوفُ؛ لأنَّه في حُكْمِ المُسْتَيْقِظِ.
فصل: ولا يُشْتَرَطُ لِلْوُقُوفِ طَهارةٌ، ولا سِتَارَةٌ، ولا اسْتِقْبَالٌ، ولا نِيَّةٌ. ولا نَعْلَمُ
(٣٨) تقدم تخريجه من حديث عروة بن مضرس في صفحة ٢٧٣.(٣٩) تقدم تخريجه في صفحة ٢٧٣.