Abschnitt: Wenn ein Mann ihn als Stellvertreter für den Haddsch und ein anderer für die Umra einsetzt und sie ihm die Erlaubnis zum Qiran erteilen, so ist dies zulässig, da es sich um einen rechtmäßigen Ritus handelt. Wenn er jedoch ohne ihre Erlaubnis den Qiran vollzieht, so ist dies gültig und wird für beide angerechnet, wobei er von den Ausgaben jedes Einzelnen die Hälfte zurückerstatten muss, da er die Reise für sie ohne deren Erlaubnis zusammengelegt hat. Wenn nur einer von beiden die Erlaubnis erteilt hat, nicht aber der andere, so muss er nur demjenigen, der nicht zugestimmt hat, die Hälfte seiner Ausgaben zurückerstatten. Der Qadi sagte: Wenn sie ihm keine Erlaubnis erteilt haben, ist er für das Ganze haftbar, da er mit einem einzelnen Ritus beauftragt wurde und diesen nicht vollzogen hat; er hat also gegen den Befehl verstoßen, so als ob er mit dem Haddsch beauftragt wurde und stattdessen die Umra vollzog. Unsere Auffassung ist: Er hat das vollzogen, womit er beauftragt wurde, hat lediglich in der Art und Weise abgewichen, nicht jedoch im Wesentlichen, weshalb es demjenigen gleicht, der mit dem Tamattu' beauftragt wurde und Qiran vollzog. Wenn er mit einem der beiden Riten beauftragt wurde und er diesen mit dem anderen Ritus für sich selbst kombinierte (Qiran), so gilt das gleiche Urteil. Das Opfertier (Dam) für den Qiran obliegt dem Stellvertreter, wenn ihm diesbezüglich keine Erlaubnis erteilt wurde, da es an der Erlaubnis für dessen Anlass fehlte; obliegt es ihnen (den Auftraggebern), wenn sie zugestimmt haben, da die Erlaubnis für den Anlass vorliegt. Wenn nur einer von beiden zugestimmt hat, nicht aber der andere, so trägt der Zustimmende die Hälfte des Dam und die andere Hälfte obliegt dem Stellvertreter.
Abschnitt: Wenn er mit dem Haddsch beauftragt wurde, diesen vollzog und dann die Umra für sich selbst vornahm, oder wenn er mit einer Umra beauftragt wurde, diese vornahm und dann den Haddsch für sich selbst vollzog, so ist dies gültig und er muss nichts von den Ausgaben zurückerstatten, da er den Auftrag wie befohlen ausgeführt hat. Wenn er mit dem Ihram von einem bestimmten Miqat beauftragt wurde und er den Ihram an einem anderen Ort vollzog, so ist dies zulässig, da beide in Bezug auf die Gültigkeit gleichwertig sind. Wenn er mit dem Ihram von seinem Heimatort beauftragt wurde und er den Ihram vom Miqat aus vollzog, so ist dies zulässig, da dies vorzüglicher ist. Wenn er mit dem Ihram vom Miqat aus beauftragt wurde und er den Ihram von seinem Heimatort vollzog, so ist dies zulässig, da dies ein Zusatz ist, der nicht schadet. Wenn er mit dem Haddsch in einem bestimmten Jahr oder mit der Umra in einem bestimmten Monat beauftragt wurde und er dies in einem anderen Jahr bzw. Monat vollzog, so ist dies zulässig, da er dazu im Allgemeinen die Erlaubnis hatte.
Abschnitt: Wenn ihn zwei Personen als Stellvertreter für einen Ritus einsetzen und er den Ihram dafür für beide vollzieht, so wird dies für ihn selbst angerechnet, nicht für sie.
(26) Fehlt in A. (27) In M: "wa-law" (und wenn). (28) In B: "sanatihi" (seinem Jahr).
فصل: وإن اسْتَنَابَهُ رَجُلٌ فى الحَجِّ، وآخَرُ فى العُمْرَةِ، وأذِنَا له فى القِرَانِ، فَفَعَلَ، جازَ؛ لأنَّه نُسُكٌ مَشْرُوعٌ. وإن قَرَنَ من غيرِ إذْنِهِما، صَحَّ، ووَقَعَ عنهما، ويَرُدُّ من نَفَقَةِ كُلِّ وَاحِدٍ منهما نِصْفَها؛ لأنَّه جَعَلَ السَّفَرَ عنهما بغيرِ إذْنِهِما. وإن أَذِنَ أحَدُهما دُونَ الآخَر، رَدَّ على غيرِ الآمِرِ نِصْفَ نَفَقَتِه وَحْدَه. وقال القاضى: إذا لم يَأْذَنا له ضَمِنَ الجَمِيعَ؛ لأنَّه أُمِرَ بِنُسُكٍ مُفْرَدٍ، ولم يَأْتِ به، فكان مُخَالِفًا، كما لو أُمِرَ بِحَجٍّ فاعْتَمَرَ. ولَنا، أنَّه أتَى بما أُمِرَ به، وإنَّما خَالَفَ فى صِفَتِه، لا فى أَصْلِه، فأشْبَهَ مَن أُمِرَ بالتَّمَتُّعِ فقَرَنَ. ولو أُمِرَ بأَحَدِ النُّسُكَينِ، فقَرَنَ بينه وبين النُّسُكِ الآخَر لِنَفْسِه، فالحُكمُ فيه كذلك، ودَمُ القِرَانِ على النّائِبِ إذا لم يُؤْذَنْ له فيه؛ لِعَدَمِ الإِذْنِ فى سَبَبِه، [وعليهما، إن أَذِنَا؛ لِوُجُودِ الإِذْنِ فى سَبَبِه] (٢٦). وإن (٢٧) أَذِنَ أحَدُهما دُونَ الآخَر، فعلَى الآذِنِ نِصْفُ الدَّمِ، ونِصْفُه على النَّائِبِ.
فصل: وإن أُمِرَ بالحَجِّ، فحَجَّ، ثم اعْتَمَرَ لِنَفْسِه، أو أمَرَهُ بعُمْرَةٍ، فاعْتَمَرَ، ثم حَجَّ عن نَفْسِه، صَحَّ، ولم يَرُدَّ شيئا من النَّفَقَةِ؛ لأنَّه أتَى بما أُمِرَ به على وَجْهِه. وإن أمَرَهُ بالإِحْرَامِ من مِيقَاتٍ، فأَحْرَمَ من غيرِه، جازَ؛ لأنَّهما سَوَاءٌ فى الإِجْزَاءِ. وإن أمَرَهُ بالإِحْرَامِ من بَلَدِه، فأحْرَمَ من المِيقَاتِ، جازَ؛ لأنَّه الأفْضَلُ. وإن أمَرَهُ بالإِحْرامِ من المِيقَاتِ، فأحْرَمَ مِن بَلَدِه، جازَ، لأنه زِيَادَةٌ لا تَضُرُّ. وإن أمَرَهُ بالحَجِّ فى سَنَةٍ (٢٨)، أو بالاعْتِمَارِ فى شَهْرٍ، ففَعَلَهُ فى غيرِه، جازَ؛ لأنَّه مَأْذُونٌ فيه فى الجُمْلَةِ.
فصل: فإن اسْتَنَابَه اثْنَانِ فى نُسُكٍ، فأحْرَمَ به عنهما، وَقَعَ عن نَفْسِه دُونَهما؛
(٢٦) سقط من: أ.(٢٧) فى م: "ولو".(٢٨) فى ب: "سنته".