Al-Qadi sagte: Marmor (Rukham), Baram (11) und Kazzan sind nicht gültig. Seine Aussage impliziert, dass auch Marw und Schleifsteine nicht gültig sind. Abu Hanifa sagte: Es ist erlaubt mit Lehm, festem Schlamm (Madar) (12) und allem, was zur Gattung Erde gehört, zu werfen. Ähnliches vertrat al-Thawri. Es wurde von Sukayna bint al-Husayn überliefert, dass sie die Dschamra bewarf, während ein Mann ihr die Kieselsteine reichte, wobei sie bei jedem Kieselstein den Takbir sprach; als ein Kieselstein herunterfiel, warf sie stattdessen mit ihrem Siegelring. Wir entgegnen: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) warf mit Kieseln und befahl, mit Kieselsteinen in der Größe des Wurfes mit Daumen und Zeigefinger (13) zu werfen. Dies umfasst nichts außer Kieselsteinen, beinhaltet aber alle ihre Arten. Es ist daher nicht zulässig, dies ohne Beweis einzugrenzen oder anderes als Kieselsteine hinzuzufügen, da dies ein Bereich ist, in den die Analogie (Qiyas) nicht eindringt.
Abschnitt: Wenn er mit einem Stein wirft, der von der Stelle genommen wurde, an der zuvor geworfen wurde, genügt ihm dies nicht. Al-Schafi'i sagte: Es genügt ihm, denn es ist ein Kieselstein und fällt daher unter den allgemeinen Begriff. Wir entgegnen: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) nahm (15) die Kiesel nicht von der Stelle, an der geworfen wurde, und sagte: "Nehmt von mir eure Riten" (16). Zudem: Wenn das Werfen mit bereits geworfenen Steinen zulässig wäre, müsste niemand Kieselsteine von außerhalb der Stelle nehmen oder sie zerkleinern, doch besteht Konsens über das Gegenteil. Außerdem sagte Ibn 'Abbas: "Was davon angenommen wird, wird aufgehoben" (17). Wenn er mit einem Silberring auf einen Stein wirft, genügt ihm dies nicht, gemäß einer der beiden Ansichten (18), da der Ring hierbei eine Nebensache ist und das Werfen mit dem Hauptobjekt, nicht mit dem untergeordneten Objekt (19), erfolgen muss.
(11) In A, B, M: "wa-la al-Baram" (und nicht Baram). (12) Al-Madar: Stücke von trockenem Lehm. (13) In A, B, M: "mithl" (in der Größe von). (14) Fehlt in: B, M. (15) Im Original: "akhadhahu" (er nahm ihn). (16) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 230 angeführt. (17) Im Original, A: "minhu rufi'a" (von ihm wurde aufgehoben). (18) Fehlt im Original, erschien in A am Ende des Abschnitts. (19) In B, M: "al-tabi'" (das untergeordnete Objekt).
وقال القاضي: لا يُجْزِئُ الرُّخامُ والبرامُ (١١) والكَذَّانُ. ويَقْتَضِى قَوْلُه، أن لا يُجْزِئَ المَرْوُ ولا حَجَرُ المِسَنِّ. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ بِالطِّينِ والمَدَرِ (١٢)، وما كان من جِنْسِ الأرْضِ. ونَحْوَه قال الثَّوْرِيُّ. ورُوِىَ عن سُكَيْنَةَ بنت الحُسَيْنِ، أنَّها رَمَتِ الجَمْرَةَ ورَجُلٌ يُنَاوِلُها الحَصَى، تُكَبِّرُ مع كلِّ حَصَاةٍ، وسَقَطَتْ حَصَاةٌ فرَمَتْ بِخَاتَمِها. ولَنا، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- رَمَى بِالْحَصَى، وأمَرَ بِالرَّمْىِ بمِثْلِ (١٣) حَصَى الخَذْفِ، فلا يَتَنَاوَلُ غيرَ الحَصَى، ويَتَنَاوَلُ جَمِيعَ أَنْوَاعِه، فلا يجوزُ تَخْصِيصُه بغيرِ دَلِيلٍ، ولا إلْحاقُ غيرِه به؛ لأنَّه في (١٤) مَوْضِعٍ لا يَدْخُلُ القِياسُ فيه.
فصل: وإن رَمَى بِحَجَرٍ أُخِذَ من المَرْمِىِّ لم يُجْزِهِ. وقال الشَّافِعِىُّ: يُجْزِئُه؛ لأنَّه حَصًى، فيدخلُ في العُمومِ. ولَنا، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أخَذَ (١٥) من غيرِ المَرْمِىِّ. وقال: "خُذُوا عَنِّى مَنَاسِكَكُمْ" (١٦). ولأنَّه لو جَازَ الرَّمْىُ بما رُمِىَ به، لما احْتَاجَ أحَدٌ إلى أخْذِ الحَصَى مِن غيرِ مَكانِه، ولا تَكْسِيرِهِ، والإِجْماعُ على خِلَافِه، ولأنَّ ابنَ عَبّاسٍ، قال: ما يُقْبَلُ [منها يُرْفَعُ] (١٧). وإن رَمَى بِخَاتَمِ فِضَّةٍ حَجَرًا، لم يُجْزِه، في [أحَدِ الوَجْهَيْنِ] (١٨)؛ لأنَّه تَبَعٌ، والرَّمْىُ بِالمَتْبُوعِ لا بالتَّابِعِ (١٩).
(١١) في أ، ب، م: "ولا البرام".(١٢) المدر: قطع الطين اليابس.(١٣) في أ، ب، م: "مثل".(١٤) سقط من: ب، م.(١٥) في الأصل: "أخذه".(١٦) تقدم تخريجه في صفحة ٢٣٠.(١٧) في الأصل، أ: "منه رفع".(١٨) سقط من: الأصل، وجاء في افي نهاية الفصل.(١٩) في ب، م: "التابع".