Was die Zeit der Zulässigkeit betrifft, so beginnt sie zur Hälfte der Nacht der Nacht des Opferfestes. Dies ist die Ansicht von 'Ata', Ibn Abi Laila, 'Ikrima ibn Khalid und al-Schafi'i (20). Von Ahmad wird überliefert, dass es auch nach der Morgendämmerung (Fajr) vor Sonnenaufgang gültig ist. Dies ist die Ansicht von Malik, den Anhängern der Vernunftentscheidung (Ashab al-Ra'y), Ishaq und Ibn al-Mundhir. Mudschahid, al-Thawri und al-Nakha'i sagten: Man darf sie erst nach Sonnenaufgang bewerfen, aufgrund des Hadith, den wir angeführt haben. Wir stützen uns auf das, was Abu Dawud (22) von 'A'ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) Umm Salama in der Nacht des Opferfestes anwies, woraufhin sie die Dschamrat al-'Aqaba vor der Morgendämmerung bewarf und dann fortfuhr, um den Tawaf al-Ifada zu vollziehen. Es wurde überliefert, dass er sie anwies, die Ifada zu beschleunigen und Mekka nach dem Morgengebet zu erreichen (23). Ahmad führte dies als Beweis an. Wir haben bereits im Hadith von Asma' (24) erwähnt, dass sie warf, dann zurückkehrte und das Morgengebet verrichtete, und sie erwähnte, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) den Frauen (al-Zu'un) Erlaubnis dazu erteilte. Da dies auch die Zeit für den Aufbruch von Muzdalifa ist, ist es eine Zeit für das Werfen, genau wie nach Sonnenaufgang, und die vorangegangenen Berichte sind auf das Empfehlenswerte (Istihbab) zu beziehen. Wenn man das Werfen bis zum Ende des Tages hinauszögert, ist es zulässig. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass derjenige, der sie am Tag des Opferfestes vor Sonnenuntergang bewirft, sie [zu einer für sie gültigen Zeit] (25) geworfen hat, auch wenn es für sie nicht als empfehlenswert gilt. Ibn 'Abbas überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) am Tag des Opferfestes in Mina gefragt wurde, als ein Mann sagte: "Ich habe geworfen, nachdem es Abend geworden war?" Er antwortete: "Kein Einwand (La haradsch)." Dies wurde von al-Bukhari überliefert (26). Wenn man es bis zur Nacht hinauszögert, soll man sie nicht bewerfen, bis die Sonne am nächsten Tag ihren Zenit überschritten hat.
(20) Im Manuskript A ausgefallen. (21) Im Manuskript B: "Tulu'" (Aufgang). (22) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 285 dargelegt. (23) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel "Wer das Werfen nach der Hälfte der Nacht für zulässig erklärte" aus dem Buch der Hadsch. al-Sunan al-Kubra 5/133. (24) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 285 dargelegt. (25) Im Original ausgefallen. (26) Im Kapitel "Das Schlachten vor dem Scheren" und im Kapitel "Wenn man nach dem Abend wirft..." aus dem Buch der Hadsch. Sahih al-Bukhari 2/212, 214, 215. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Das Scheren und Kürzen" aus dem Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/458. Und al-Nasa'i im Kapitel "Das Werfen nach dem Abend" aus dem Buch der Manasik. al-Mudschtaba 5/221. Und Ibn Maja im Kapitel "Wer einen Ritus vor einem anderen vollzog" aus dem Buch der Manasik. Sunan Ibn Maja 2/1013. Und al-Daraqutni im Kapitel "Die Zeitpunkte" aus dem Buch der Hadsch. Sunan al-Daraqutni 2/253, 254.