des nächsten Tages. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Ishaq. al-Schafi'i, Muhammad ibn al-Mundhir und Ya'qub sagten: Man darf nachts werfen, aufgrund der Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Wirf, und es gibt keinen Einwand (La haradsch)." Wir stützen uns darauf, dass Ibn 'Umar sagte: "Wer das Werfen versäumt, bis die Sonne untergeht, der werfe erst, wenn die Sonne am nächsten Tag ihren Zenit überschritten hat." Und die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Wirf, und es gibt keinen Einwand", bezog sich nur auf den Tag, denn er wurde am Tag des Opferfestes gefragt, und der Tag endet vor Sonnenuntergang. Malik sagte: "Man darf nachts werfen, aber es lastet ein Schlachtopfer (Dam) auf einem." Einmal sagte er: "Es lastet kein Schlachtopfer auf einem."
Abschnitt: Das Werfen gilt nur als gültig, wenn die Kiesel im Zielbereich (Marma) landen. Landen sie davor, ist es nicht gültig. [Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Vernunftentscheidung, und wir wissen von keinem Dissens darüber. Ebenso ist es nicht gültig, wenn er sie mit der Hand in den Zielbereich legt] (27), gemäß ihrer einmütigen Ansicht, weil ihm befohlen wurde zu werfen, er aber nicht geworfen hat. Wenn er sie wirft, ist es gültig, da dies als Werfen bezeichnet wird. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Vernunftentscheidung. Ibn al-Qasim sagte: Es ist nicht gültig. Wenn er einen Kiesel wirft und er außerhalb des Zielbereichs landet, dabei aber einen anderen Kiesel anstößt, der dann im Zielbereich landet, ist dies nicht gültig, weil derjenige, den er geworfen hat, nicht im Zielbereich gelandet ist. Wenn er einen Kiesel wirft und ein Vogel ihn vor der Ankunft auffängt, ist es nicht gültig, da er nicht im Zielbereich gelandet ist. Wenn er auf einer harten Stelle außerhalb des Zielbereichs landet und dann in den Zielbereich rollt, oder auf die Kleidung eines Menschen fällt und von dort abprallt und im Zielbereich landet, ist es gültig, da die Ankunft durch sein Handeln geschah. Wenn jener Mensch ihn von seiner Kleidung abschüttelt und er in den Zielbereich fällt, so überlieferte Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, dass es gültig ist, weil er allein für das Werfen verantwortlich war. Ibn 'Aqil sagte: Es ist nicht gültig, da das Landen im Zielbereich durch die Handlung eines Zweiten geschah, was dem ähnelt, als hätte er ihn mit der Hand genommen und geworfen. Wenn er einen Kiesel wirft und zweifelt, ob er im Zielbereich gelandet ist oder nicht, ist es nicht gültig, da der Grundsatz die Fortdauer der Pflicht des Werfens im Gewissen ist und diese nicht durch Zweifel aufgehoben wird. Wenn es jedoch offensichtlich ist, dass er darin gelandet ist, ist es gültig, denn der Augenschein ist ein Beweis. Wenn er die Kiesel (29) auf einmal wirft, ist dies nur für einen gültig. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt. Dies ist auch die Ansicht von Malik, al-Schafi'i und den Anhängern der Vernunftentscheidung. 'Ata' sagte: Es ist gültig, und man spricht bei jedem Kiesel den Takbir (Allah ist größer). Wir stützen uns darauf, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) siebenmal warf und sagte: "Nehmt von mir eure Riten" (30). Einige unserer Gefährten sagten: Es ist empfehlenswert, beim Werfen die Arme so weit zu heben, dass die Weiße seiner Achselhöhle sichtbar wird.
(27) Im Manuskript B und M ausgefallen. (28) In A, B und M: "auf" ('ala). (29) In A, B und M: "der Kiesel" (al-Hasah).
من الغَدِ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، وإسحاقُ. وقال الشَّافِعِىُّ، ومحمدُ بنُ المُنْذِرِ، ويَعقوبُ: يَرْمِى لَيْلًا؛ لِقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "ارْمِ، وَلَا حَرَجَ". ولَنا، أنَّ ابْنَ عمرَ، قال: مَن فَاتَهُ الرَّمْىُ حتى تَغِيبَ الشَّمْسُ، فلا يَرْمِ حتى تَزُولَ الشَّمْسُ مِن الغَدِ. وقَوْلُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "ارْمِ، وَلَا حَرَجَ". إنَّما كان في النَّهارِ؛ لأنَّه سَألَهُ في يومِ النَّحْرِ، ولا يكونُ اليومُ إلَّا قبلَ مَغِيبِ الشمسِ. وقال مالِكٌ: يَرْمِى لَيْلًا وعليه دَمٌ. ومَرَّةً قال: لا دَمَ عليه.
فصل: ولا يُجْزِئُه الرَّمْىُ إلَّا أن يَقَعَ الحَصَى في المَرْمَى، فإن وَقَعَ دُونَه، لم يُجْزِئْهُ. [وبه قال أصْحابُ الرَّأْىِ، ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا. وكذلك إنْ وَضَعَها بيَدِه في المَرْمَى لم يُجْزِئْهُ] (٢٧) في قَوْلِهم جميعا؛ لأنَّه مَأْمُورٌ بِالرَّمْىِ ولم يَرْمِ. وإن طَرَحَها طَرْحًا، أجْزَأهُ؛ لأنَّه يُسَمَّى رَمْيًا. وهذا قَوْلُ أصْحابِ الرَّأْىِ. وقال ابنُ القاسِمِ: لا يُجْزِئُه. وإن رَمَى حَصاةً، فوَقَعَتْ في غيرِ المَرْمَى، فأطارَتْ حَصَاةً أخْرَى، فوَقَعَتْ في المَرْمَى، لم يُجْزِه؛ لأنَّ التي رَماها لم تَقَعْ في المَرْمَى. وإن رَمَى حَصَاةً، فالْتَقَمَها طَائِرٌ قبلَ وُصُولِها، لم يُجْزِه؛ لأنَّها لم تَقَعْ في المَرْمَى. وإن وَقعَتْ على مَوْضِعٍ صُلْبٍ في غير المَرْمَى، ثم تَدَحْرَجَتْ إلى (٢٨) المَرْمَى، أو على ثَوْبِ إنْسَانٍ، ثم طارَتْ فوقَعَتْ في المَرْمَى، أجْزَأتْهُ؛ لأنَّ حُصُولَهُ بِفِعْلِه. وإن نَفَضَها ذلك الإِنْسانُ عن ثَوْبِه، فوَقَعَتْ في المَرْمَى، فعن أحمدَ، رَحِمَهُ اللهُ، أنَّها تُجْزِئُه؛ لأنَّه انْفَرَدَ بِرَمْيِها. وقال ابنُ عَقِيلٍ: لا يُجْزِئُه؛ لأنَّ حُصُولَها في المَرْمَى بفِعْلِ الثَّانِى، فأشْبَه ما لو أخَذَها بِيَدِه فرَمَى بها. وإن رَمَى حَصاةً، فشَكَّ: هل وَقَعَتْ في المَرْمَى أو لا؟ لم يُجْزِئْهُ؛ لأنَّ الأصْلَ بَقاءُ الرَّمْىِ في ذِمَّتِه، فلا يَزُولُ بِالشَّكِّ. وإن كان الظَّاهِرُ أنَّها وَقَعَتْ فيه، أجْزَأتْه؛ لأنَّ الظَّاهِرَ دَلِيلٌ. وإن رَمَى الحَصَيَاتِ (٢٩) دَفْعَةً واحِدَةً، لم يُجْزِه إلَّا عن وَاحِدَةٍ. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قَوْلُ
(٢٧) سقط من: ب، م.(٢٨) في أ، ب، م: "على".(٢٩) في أ، ب، م: "الحصاة".