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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 298648 - Rechtsfrage: Er sagte: (Dann führt er das Schlachtopfer [Naḥr] aus, falls er ein Opfertier bei sich hat)

Übersetzung · DE

darin beendet er die Talbiya, ebenso wie derjenige, der die 'Umra vollzieht, die Talbiya mit dem Beginn des Tawaf beendet.

648 - Rechtsfrage; er sagte: (Sodann schlachtet er, falls er ein Opfertier (Hady) bei sich hat.)

Die Gesamtaussage hierzu ist: Wenn er mit dem Werfen der Dschamra am Tag des Schlachtfestes (Yaum al-Nahr) fertig ist, hält er nicht inne, sondern geht weiter. Das erste, womit er beginnt, ist das Schlachten des Opfertieres, falls er eines bei sich hat, sei es als Pflichtopfer oder als freiwilliges Opfer. Wenn er kein Opfertier bei sich hat, aber ein Pflichtopfer schuldet, so kauft er eines. Wenn er kein Pflichtopfer schuldet, aber opfern möchte, so kauft er ein Tier, das er opfern kann. Dabei schlachtet er Kamele durch Stechen (Nahr) und andere Tiere durch Kehlschnitt (Dhabh). Es ist empfehlenswert, dies eigenhändig (1) zu vollziehen, doch ist es zulässig, einen Vertreter damit zu beauftragen. Dies ist die Meinung von Malik, al-Schafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Vernunftentscheidung. Dies beruht darauf, was Dschabir über die Beschreibung der Pilgerfahrt des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) überlieferte: Er warf (die Kiesel) vom Grunde des Tals, begab sich dann zum Schlachtplatz und schlachtete dreiundsechzig Kamele. Dann übergab er 'Ali (das Schlachten des) Rests und ließ ihn an seinem Opfer teilhaben (2). Anas sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) schlachtete eigenhändig sieben stehende Kamele. Dies wurde von al-Buchari überliefert (3).

Abschnitt: Die Sunna ist es, Kamele stehend zu schlachten, während sie gefesselt sind, indem man ihr linkes Vorderbein anbindet. Man sticht sie mit dem Speer in die Grube zwischen dem Ansatz des Halses und der Brust. Zu denjenigen, die dies für empfehlenswert hielten, gehören Malik, al-Schafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. 'Ata' hielt es für empfehlenswert, sie kniend zu schlachten. al-Thawri und die Anhänger der Vernunftentscheidung erlaubten beides. Wir stützen uns darauf, was Ziyad (4) ibn Dschubair überlieferte: Ich sah Ibn 'Umar

Anmerkungen

= und im Kapitel über die Pilgerfahrt des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Madscha 2/1008, 1026. Und al-Darimi, im Kapitel: Das Werfen aus dem Grund des Tals..., aus dem Buch der Riten. Sunan al-Darimi 2/63. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/212, 427, 2/152, 6/90. (1) In Handschrift A: "eigenhändig". (2) Die Herleitung der langen Überlieferung von Dschabir wurde bereits auf Seite 156 angegeben. (3) Im Kapitel: Das Schlachten der Kamele im Stehen..., aus dem Buch der Pilgerfahrt (Kitab al-Haddsch). Sahih al-Buchari 2/210. Ebenso von Abu Dawud ausgegeben, im Kapitel: Über das Zusammenlegen (der Riten), aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/417. (4) In Handschrift A, B und M: "Dinar", was ein Fehler ist.

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