Und die Zeit des Schlachtens bleibt in ihrem ursprünglichen Zustand. Da am vierten Tag das Steinigen nicht verpflichtend ist, ist das Schlachten an diesem Tag ebenso wenig zulässig wie an den Tagen danach. Was die Nächte zwischen den Tagen des Schlachtens (Ayyam al-Nahr) betrifft, so besagt die offenkundige Lehrmeinung von al-Khiraqi, dass das Schlachten des Hady-Opfertieres und der Udhiya darin nicht gültig ist; denn Gott der Erhabene sprach: "...und den Namen Gottes an den bestimmten Tagen über das auszusprechen, was Er ihnen an Vieh gegeben hat" (15). Er erwähnte also (16) die Tage, nicht die Nächte. Andere unserer Gelehrten sagten: Es ist in den beiden ersten Nächten der Taschriq-Tage zulässig. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten; denn diese beiden Nächte sind in der Zeitspanne des Schlachtens enthalten, weshalb das Schlachten darin ebenso zulässig ist wie an den Tagen.
Abschnitt: Wenn er das Hady-Opfertier schlachtet, verteilt er es an die Bedürftigen unter den Leuten des Haram (der heiligen Stätte), und dies sind diejenigen, die sich im Haram befinden. Wenn er es für sie freigibt, ist dies zulässig, wie von Anas überliefert wurde, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) fünf Kamele schlachtete und dann sagte: "Wer will, der nehme sich etwas." Dies wurde von Abu Dawud (18) überliefert. Wenn er es aufteilt, ist dies besser und vorzüglicher. Er gibt dem Schlachter nichts von dem Fleisch als Entlohnung für seine Arbeit; dies aufgrund dessen, was von Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert wurde, der sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) befahl mir, mich um seine Opferkamele zu kümmern und sie vollständig aufzuteilen, ihre Häute und ihre Decken (19), und dem Schlachter nichts davon zu geben. Er sagte: "Wir geben ihm von unserem eigenen." [Die Übereinstimmung in der Bedeutung ist gesichert] (20). Auch deshalb, weil er durch das Aufteilen Gewissheit darüber erlangt, dass es seine Empfänger erreicht (21).
(15) Sure al-Hajj, Vers 28. (16) In B und M: "fa-dhakaru" (und sie gedachten). (17) In B und M ausgelassen. (18) Im Kapitel: Über das Hady..., aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/409. Seine Überlieferung dort erfolgt von Abd Allah ibn Qurt, nicht von Anas. Siehe: Tuhfat al-Aschraf 6/405. Der Hadith wurde auch von Abd Allah ibn Qurt durch al-Nasa'i in al-Sunan al-Kubra und durch Imam Ahmad in al-Musnad 4/350 ausgegeben. (19) Das Jil (Decke) für das Tier ist wie das Kleidungsstück eines Menschen; man legt es ihm an, um es vor der Kälte zu schützen. (20) Im Original ausgelassen. Der Hadith wurde ausgegeben von al-Buchari, im Kapitel: Dem Schlachter wird nichts gegeben..., im Kapitel: Spende der Häute des Hady-Opfertieres, und im Kapitel: Spende der Decken der Kamele, aus dem Buch der Pilgerfahrt (Haddsch). Sahih al-Buchari 2/210, 211. Und Muslim, im Kapitel: Über die Spende des Fleisches von Hady-Opfertieren, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/954. Ebenso ausgegeben von Abu Dawud, im Kapitel: Wie man die Kamele schlachtet, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/409, 410. Und Ibn Madscha, im Kapitel: Über denjenigen, der das Kamel mit einer Decke bedeckt, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Madscha 2/1035. Und al-Darimi, im Kapitel: Wie man die Kamele schlachtet, aus dem Buch der Riten. Sunan al-Darimi 2/74. (21) In B und M: "ifda'iha" (ihr Übergeben).