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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 304Abschnitt

Übersetzung · DE

oder geflochten hat. Ahmad sagte: Wer dies getan hat, der möge das Haar scheren. Dies ist auch die Ansicht von an-Nacha'i, Malik, al-Shafi'i und Ishaq. Ibn Abbas pflegte zu sagen: Wer das Haar mit Harz verklebt, geflochten, geknotet, gedreht oder hochgesteckt hat, der handelt gemäß seiner Absicht. Das heißt: Wenn er beabsichtigte, es zu scheren, so soll er es scheren, andernfalls ist es für ihn nicht verpflichtend. Die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y) sagten: Er hat in jedem Fall die Wahl, denn das, was wir dargelegt haben, impliziert die Wahlmöglichkeit in allgemeiner Form, und es wurde kein Beweis überliefert, der dem widerspricht. Diejenigen, die die erste Auffassung vertraten, argumentierten damit, dass vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) überliefert wurde, dass er sagte: "Wer (das Haar) mit Harz verklebt hat, der soll es scheren" (6). Es wurde von Umar und seinem Sohn überliefert, dass sie denjenigen, der sein Haar mit Harz verklebt hatte, anwiesen, es zu scheren. Ebenso ist belegt, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sein Haar mit Harz verklebt hatte und dass er es scherte (8). Das Korrekte ist jedoch, dass er die Wahl hat, sofern kein authentischer Bericht vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) vorliegt, der das Gegenteil beweist. Die Aussage von Umar und seinem Sohn wurde von Ibn Abbas nicht geteilt, und die Handlung des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) deutet nicht auf eine Verpflichtung hin, nachdem er ihnen die Zulässigkeit beider Möglichkeiten verdeutlicht hatte.

Abschnitt: Das Scheren und das Kürzen des Haares ist im sichtbaren Standpunkt der Lehre von Ahmad sowie in der Ansicht von al-Khiraqi ein gottesdienstlicher Akt (Nusuk) bei der Haddsch-Pilgerreise und der Umra. Dies ist auch die Auffassung von Malik, Abu Hanifa und al-Shafi'i. Von Ahmad wird jedoch auch überliefert, dass es kein gottesdienstlicher Akt sei, sondern lediglich die Aufhebung eines Verbots, das ihm durch den Ihram untersagt war, und die Erlaubnis dazu nach dem Eintritt in den erlaubten Zustand (Hill), vergleichbar mit dem Tragen von Kleidung, der Verwendung von Wohlgerüchen und anderen Verboten des Ihram. Nach dieser Überlieferung trifft denjenigen, der es unterlässt, nichts, und der erlaubte Zustand wird auch ohne dies erreicht. Die Begründung hierfür ist, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) die Erlaubnis zur Beendigung des Ihram bei der Umra vor diesem Akt erteilte. So überlieferte Abu Musa, er sagte: Ich kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), und er sagte zu mir: "Womit...

Anmerkungen

= Wie es auch al-Bukhari im Kapitel: "Das Scheren und das Kürzen..." aus dem Buch der Haddsch überlieferte. Sahih al-Bukhari 2/213. Sowie Abu Dawud im Kapitel: "Das Scheren und das Kürzen" aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/457. Sowie Ibn Madscha im Kapitel: "Das Scheren" aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Madscha 2/1012. Sowie ad-Darimi im Kapitel: "Vorzüglichkeit des Scherens..." aus dem Buch der Riten. Sunan ad-Darimi 2/64. Sowie Imam Malik im Kapitel: "Das Scheren", al-Muwatta' 1/395. Sowie Imam Ahmad in seinem al-Musnad 1/353, 2/16, 79, 119, 138, 141, 5/381, 6/402. (6) Überliefert von al-Bayhaqi im Kapitel: "Wer das Haar mit Harz verklebt oder geflochten hat..." aus dem Buch der Haddsch. As-Sunan al-Kubra 5/135. (7) Fehlte im Original; eine Korrektur durch den Herausgeber. (8) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 87 und Seite 245 angeführt.

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