wäre es kein Ritus, hätte die Vorzüglichkeit keine Anwendung darauf gefunden, wie bei den erlaubten Dingen. Und weil der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) und seine Gefährten dies während all ihrer Pilgerfahrten (Haddsch) und Umras vollzogen und niemals unterließen. Wäre es kein gottesdienstlicher Ritus (Nusuk), hätten sie nicht dauerhaft daran festgehalten (17), vielmehr hätten sie es [nur selten] (18) getan; denn es gehörte nicht zu ihrer Gewohnheit, sodass sie es aus Gewohnheit täten, noch liegt darin eine besondere Vorzüglichkeit, sodass sie es deswegen täten. Was seine Anweisung zur Beendigung des Ihram (al-Hill) betrifft, so bedeutet dies – und Allah weiß es am besten – das Erlaubtsein durch dessen Vollzug; denn dies war ihnen wohlbekannt, weshalb auf eine explizite Erwähnung verzichtet werden konnte. Es steht dem Erlaubtsein durch einen gottesdienstlichen Akt, welches zuvor verboten war, nichts entgegen, so wie das Gebetsende (Taslim) aus dem Gebet heraus.
Kapitel: Es ist zulässig, das Scheren und Kürzen des Haares bis auf die letzten Tage des Schlachtens (Taschriq-Tage) hinauszuschieben, denn wenn das Hinausschieben des Schlachtens, welches zeitlich vor dem Scheren liegt, zulässig ist, dann ist das Hinausschieben des Scherens umso eher zulässig. Wenn man es darüber hinaus hinausschiebt, gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass keine Blutabgabe (Dam) darauf lastet. Dies vertraten auch Ata, Abu Yusuf und Abu Thawr. Es entspricht der Lehrmeinung von al-Schafi'i, weil Allah, der Erhabene, den Anfangszeitpunkt mit Seinen Worten festlegte: "...und schert eure Häupter nicht, bevor das Opfertier seinen Schlachtort erreicht hat" (19). Er hat jedoch kein Ende dafür bestimmt, daher ist es gültig, wann immer man es vollzieht, wie beim Besuchsumgang (Tawaf al-Ziyara) und dem Sa'i. Und weil es ein Ritus ist, den man bis zu einer zulässigen Zeit aufgeschoben hat, ähnelt es dem Sa'i. Nach einer anderen Überlieferung von Ahmad: Es lastet eine Blutabgabe darauf, wenn man es hinauszögert. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, denn es ist ein Ritus, den man über seinen festgelegten Zeitpunkt hinaus verzögert hat, und wer einen Ritus unterlässt, den trifft eine Blutabgabe. Es gibt beim Hinausschieben keinen Unterschied zwischen einer kurzen oder langen Zeit, noch zwischen vorsätzlichem oder versehentlichem Handeln. Malik, al-Thawri, Ishaq, Abu Hanifa und Muhammad ibn al-Hasan sagten: Wer es unterlässt, bis er den Ihram beendet hat, den trifft eine Blutabgabe, denn es ist ein Ritus, den man während des Ihram-Zustands der Pilgerfahrt vollziehen muss, wie die übrigen Riten. Unsere Begründung ist das, was bereits vorangegangen ist.
Kapitel: Dem Kahlköpfigen, auf dessen Kopf keine Haare sind, wird empfohlen, mit dem Rasiermesser über seinen Kopf zu fahren. Dies wurde von Ibn Umar überliefert. Dies vertraten auch Masruq, Sa'id ibn Dschubayr, al-Nacha'i, Malik, al-Schafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, die wir kennen, sind sich einig, dass der Kahlköpfige mit dem Rasiermesser über seinen Kopf fahren soll. Dies ist jedoch keine Pflicht (Wajib). Abu Hanifa sagte: Es ist verpflichtend, denn der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Wenn ich euch etwas befehle, dann führt es aus, soweit ihr dazu imstande seid" (23). Wäre er behaart gewesen, wäre es für ihn Pflicht gewesen, diese zu entfernen und mit dem Rasiermesser über den Kopf zu fahren; wenn eines davon aufgrund von Unmöglichkeit wegfällt, bleibt das andere verpflichtend. Wir begründen dies damit, dass der Ort des Scherens das Haar ist; fällt dies durch dessen Fehlen weg, so fällt auch die Pflicht weg, wie die Pflicht der Waschung eines Körperteils bei der rituellen Reinigung (Wudu) bei dessen Fehlen wegfällt. Und weil es ein Vorgang ist, der, wenn er während des Ihram vollzogen würde, keine Blutabgabe nach sich zöge, so zieht er auch bei der Beendigung des Ihram (Tahallul) keine nach sich, wie das Fahren mit dem Messer über das Haar ohne Scheren.
(17) Im Original steht: "damu" (sie hielten dauerhaft fest). (18) Fehlt in den Exemplaren B und M. (19) Sure al-Baqara, Vers 196. (20) In Exemplar M: "adsch'ahu" (es genügt ihm) – dies ist eine Verfälschung.
المَنَاسِكِ، لمَا دَخَلَهُ التَّفْضِيلُ، كالمُباحاتِ، ولأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- وأصْحابَه فَعَلُوهُ في جميعِ حَجِّهم وعُمَرِهم، ولم يُخِلُّوا به، ولو لم يَكُنْ نُسُكًا لمَا دَاوَمُوا (١٧) عليه، بل لم يَفْعَلُوهُ [إلَّا نادِرًا] (١٨)؛ لأنَّه لم يَكُنْ من عادَتِهم، فيَفْعَلُوهُ عَادَةً، ولا فيه فَضْلٌ، فيَفْعَلُوهُ لِفَضْلِه. وأمَّا أمْرُهُ بالحِلِّ، فإنَّما مَعْنَاهُ -واللهُ أعلمُ- الحِلُّ بِفِعلهِ؛ لأنَّ ذلك كان مَشْهُورًا عندَهم، فاسْتُغْنِىَ عن ذِكْرِه، ولا يَمْتَنِعُ الحِلُّ من العِبَادَةِ بما كان مُحَرَّمًا فيها، كالسَّلامِ من الصلاةِ.
فصل: ويجوزُ تَأْخِيرُ الحَلْقِ والتَّقْصِيرِ إلى آخِرِ أيَّامِ النَّحْرِ؛ لأنَّه إذا جازَ تَأْخِيرُ النَّحْرِ المقدَّمِ عليه، فتَأْخِيرُه أوْلَى، فإن أَخَّرَهُ عن ذلك، ففيه رِوَايَتانِ: إحْدَاهما، لا دَمَ عليه. وبه قال عَطاءٌ، وأبو يوسفَ، وأبو ثَوْرٍ. ويُشْبِهُ مذهبَ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّ اللَّه تعالى بيَّنَ أوَّلَ وَقْتِه بِقَوْلِه: {وَلَا تَحْلِقُوا رُءُوسَكُمْ حَتَّى يَبْلُغَ الْهَدْيُ مَحِلَّهُ} (١٩). ولم يُبَيِّنْ آخِرَهُ، فمتى أتَى به أجْزَأَهُ، كطَوَافِ الزِّيَارَةِ والسَّعْىِ. ولأنَّه نُسُكٌ أخَّرَهُ (٢٠) إلى وَقْتِ جَوَازِ فِعْلِه، فأشْبَهَ السَّعْىَ. وعن أحمدَ: عليه دَمٌ بِتَأْخِيرِه. وهو مذهبُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّه نُسُكٌ أَخَّرَهُ عن مَحِلِّه، ومَن تَرَكَ نُسُكًا فعليه دَمٌ. ولا فَرْقَ في التَّأْخِيرِ بين القَلِيلِ والكَثِيرِ، والعَامِدِ والسَّاهِى. وقال مَالِكٌ، والثَّوْرِيُّ، وإسحاقُ، وأبو حنيفةَ، ومحمدُ بنُ الحسنِ: مَن تَرَكَهُ حتى حَلَّ فعليه دَمٌ؛ لأنَّه نُسُكٌ فيأتِى به في إحْرَامِ الحَجِّ، كسائِر مَنَاسِكِه. ولَنا، ما تَقَدَّمَ.
فصل: والأصْلَعُ الذى لا شَعْرَ على رَأْسِه، يُسْتَحَبُّ أن يُمِرَّ المُوسَى على رَأْسِه. رُوِىَ ذلك عن ابنِ عمرَ. وبه قال مَسْرُوقٌ، وسَعِيدُ بن جُبَيْرٍ، والنَّخَعِيُّ، ومَالِكٌ، والشَّافِعِيُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كُلُّ
(١٧) في الأصل: "داموا".(١٨) سقط من: ب، م.(١٩) سورة البقرة ١٩٦.(٢٠) في م: "أجزأه" تحريف.