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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 308

Übersetzung · DE

und das Küssen, das Berühren aus Verlangen sowie der Abschluss eines Ehevertrages; alles andere ist ihm erlaubt. Dies ist die Auffassung von Ibn al-Zubayr, Aischa, Alqama, Salim, Tawus, al-Nakhai, [Ubaid Allah ibn al-Hasan] (2), Kharija ibn Zaid, al-Schafi'i, Abu Thawr und den Leuten der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Es wurde auch von Ibn Abbas überliefert. Von Ahmad wurde überliefert, dass ihm alles erlaubt sei, außer dem Beischlaf (Wati') im Geschlechtsorgan, da dies das schwerwiegendste der Verbote ist und die Pilgerfahrt (Nusuk) ungültig macht, anders als bei anderem. Umar ibn al-Khattab (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: "Ihm ist alles erlaubt, außer den Frauen und dem Parfüm." Dies wurde auch von Ibn Umar, Urwa ibn al-Zubayr und Abbad ibn Abd Allah ibn al-Zubayr (3) überliefert, da es zu den Anreizen für den Beischlaf gehört und somit dem Küssen gleicht. Von Urwa ist überliefert, dass er kein Hemd tragen, keinen Turban aufsetzen und sich nicht parfümieren dürfe. Hierzu wurde ein Hadith vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) überliefert (4). Wir stützen uns auf das, was Aischa überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Wenn ihr geworfen und euch geschoren habt, dann sind euch Parfüm, Kleidung und alles erlaubt, außer den Frauen." Überliefert von Sa'id (5). In einem anderen Wortlaut: "Wenn einer von euch die Dschamrat al-Aqaba beworfen und seinen Kopf geschoren hat, dann ist ihm alles erlaubt, außer den Frauen." Überliefert von al-Athram und Abu Dawud (6), wobei Abu Dawud anmerkte, dass er schwach sei; er wurde von al-Haddschadsch über al-Zuhri überliefert, ohne dass er ihn getroffen hätte. Die von Sa'id herausgegebene Fassung wurde von al-Haddschadsch über Abu Bakr ibn Muhammad von Urwa von Aischa überliefert; sie sagte: "Ich habe den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) für seinen Weihezustand (Hurmihi) (7) parfümiert, als er in den Ihram eintrat, und für seine Beendigung (Hillihi), bevor er das Haus umkreiste."

Anmerkungen

(2) In B und M: "Wa Abd Allah ibn al-Husain". Es handelt sich um Ubaid Allah ibn al-Hasan ibn al-Husain al-Anbari, einen der Tabi'un-Rechtsgelehrten aus Basra, verstorben im Jahr 168 n.H. Tabaqat al-Fuqaha, von al-Schirazi 91. (3) Ibn al-Awwam al-Asadi, einer der Tabi'un, vertrauenswürdig (thiqa); er übte das Richteramt seines Vaters in Mekka aus und pflegte ihn zu vertreten, wenn er zur Pilgerreise ging. Tahdhib al-Tahdhib 5/98. (4) In A, B und M: "hadithan" (ein Hadith), obwohl der Überlieferer Urwa ist. (5) Herausgegeben von Abu Dawud, wie in: Kapitel über das Werfen der Dschamarat, aus dem Buch der Manasik (Riten). Sunan Abi Dawud 1/457. Sowie von Imam Ahmad in: al-Musnad 6/143. (6) In: Kapitel über das Werfen der Dschamarat, aus dem Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/457. Darin fehlt: "und seinen Kopf geschoren hat". (7) Lihurmihi: d.h. für seinen Weihezustand (Ihram).

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