(8). Und von Salim, von seinem Vater, der sagte: Umar ibn al-Khattab sagte: "Wenn ihr die Dschamra beworfen, geschlachtet und euch geschoren habt, dann ist euch alles erlaubt, außer dem Parfüm und den Frauen." Da sagte Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein): "Ich habe den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) parfümiert. [Die Sunna des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) hat mehr Anrecht darauf, befolgt zu werden] (9)." Überliefert von Sa'id (10). Und von Umm Salama, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) am Tag des Schlachtens (Yaum al-Nahr) sagte: "Dies ist ein Tag, an dem euch [wenn ihr] (11) geworfen habt, gestattet wurde, euch (vom Weihezustand) zu befreien" – er meint von allem, was euch verboten war – "außer den Frauen." Überliefert von Abu Dawud (12). Und von Abd Allah ibn Abbas, der sagte: "Wenn ihr die Dschamra beworfen habt, dann ist euch alles erlaubt, außer den Frauen." Da fragte ihn ein Mann: "Und das Parfüm?" Er sagte: "Was mich betrifft, so habe ich den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) gesehen, wie er seinen Kopf mit Moschus salbte. Ist das Parfüm oder nicht?" Überliefert von Ibn Madscha (13). Malik sagte: "Die Frauen, das Parfüm und das Töten von Jagdwild sind ihm nicht erlaubt", aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: {Tötet kein Jagdwild, während ihr euch im Weihezustand befindet} (14). Dies ist verboten. Wir haben bereits das erwähnt, was diese Auffassung widerlegt und verhindert, dass er als im Weihezustand befindlich (Muhrim) gilt; es sind lediglich einige Bestimmungen des Ihram verblieben.
Abschnitt: Der Wortlaut von al-Khiraqi deutet hier darauf hin, dass die Erlaubnis erst durch das Werfen und das Scheren gemeinsam eintritt. Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Ahmad sowie die Auffassung von al-Schafi'i und den Leuten der Vernunft (Ashab al-Ra'y), aufgrund der Worte des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Wenn ihr geworfen und euch geschoren habt, dann ist euch alles erlaubt, außer den Frauen" (15).
(8) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 78 aufgeführt. (9) Dies ist eine Aussage von Salim. (10) Herausgegeben von al-Baihaqi in: Kapitel über das, was durch die erste Freistellung (Tahalul al-Awwal) erlaubt wird..., aus dem Buch der Pilgerfahrt (Haddsch). Al-Sunan al-Kubra 5/135, 136. Sowie von Imam al-Schafi'i in: Kapitel über das, was den Muhrim bei Beginn des Ihram verpflichtet, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Tartib Musnad al-Schafi'i 1/298, 299. (11) In A, B und M: "idha" (wenn). (12) In: Kapitel über das Hinausziehen (Ifada) bei der Pilgerfahrt, aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/461. (13) In: Kapitel über das, was dem Mann erlaubt ist, wenn er geworfen hat..., aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Madscha 2/1011. Ebenso herausgegeben von al-Nasa'i in: Kapitel über das, was dem Muhrim erlaubt ist..., aus dem Buch der Riten. Al-Mudschtaba 5/225. (14) Sure al-Ma'ida 95. (15) Die Quellenangabe wurde bereits auf der vorherigen Seite aufgeführt.