dieser Umlauf unverzichtbar ist und er für denjenigen bindend ist, der ihn nicht vollzogen hat. Da die Pilgerreise [Hajj] eines der beiden Riten ist, ist der Umlauf [Tawaf] eine Säule [Rukn], genau wie bei der 'Umra.
Abschnitt: Für diesen Umlauf gibt es zwei Zeiten; eine Zeit der Vorzüglichkeit und eine Zeit der Gültigkeit. Die Zeit der Vorzüglichkeit ist der Tag des Schlachtens [Yawm al-Nahr] nach dem Bewerfen [der Dschamrat], dem Schlachten und dem Scheren, aufgrund der Aussage von Jabir über die Beschreibung der Pilgerfahrt des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) am Tag des Schlachtens: Er brach zum Haus auf und betete in Mekka das Mittagsgebet [Dhuhr]. In dem Hadith von 'Aisha, in dem sie die Menstruation von Safiyya erwähnte, sagte sie: Wir brachen am Tag des Schlachtens auf. Und Ibn 'Umar sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) brach am Tag des Schlachtens auf, kehrte dann zurück und betete das Mittagsgebet. Übereinstimmend überliefert (6). Wenn er dies bis zur Nacht aufschiebt, so ist dies kein Problem, denn Ibn 'Abbas und 'Aisha überlieferten, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) den Besuchsumlauf [Tawaf al-Ziyara] bis zur Nacht aufschob. Beide wurden von Abu Dawud und al-Tirmidhi überliefert (7). Er sagte zu jedem Einzelnen (8) von ihnen: Ein guter [Hasan] Hadith. Was die Zeit der Zulässigkeit betrifft, so beginnt sie ab der Mitte der Nacht des Schlachtfestes. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Ihre Anfangszeit ist das Erscheinen der Morgendämmerung [Fajr] am Tag des Schlachtens, und ihre Endzeit ist das Ende der Tage des Schlachtens. Dies basiert auf dem Beginn der Zeit für das Bewerfen der Dschamrat, worüber wir bereits gesprochen haben. Was das Ende seiner Zeit anbelangt, so argumentierte man damit, dass es ein Ritus ist, der während der Pilgerfahrt vollzogen wird, weshalb sein Ende begrenzt sei, wie beim Stehen [in 'Arafat] und beim Bewerfen. Die korrekte Auffassung ist jedoch, dass das Ende seiner Zeit unbegrenzt ist; denn wann immer er ihn vollzieht, ist er gültig, ohne Meinungsverschiedenheit. Der Dissens besteht lediglich bezüglich der Pflicht zum Opfertier [Damm], denn man sagt: Er hat den Umlauf nach den Tagen des Schlachtens gültig vollzogen, weshalb ihm kein Opfertier zur Last fällt, genau wie wenn er ihn während der Tage des Schlachtens vollzogen hätte. Was das Stehen und das Bewerfen betrifft, so haben diese, da sie zeitlich festgelegt sind, einen Zeitpunkt, nach dessen Ablauf sie entfallen, was beim Umlauf nicht der Fall ist, denn er ist bei seinem Vollzug jederzeit gültig.
Abschnitt: Die Form dieses Umlaufs entspricht der des Ankunftsumlaufs [Tawaf al-Qudum], mit der Ausnahme, dass er die Absicht [Niyya] für den Besuchsumlauf [Tawaf al-Ziyara] fassen muss und diesen durch die Absicht bestimmt. Es gibt dabei weder das schnelle Gehen [Raml] noch das Unterlegen der Kleidung unter der rechten Achsel [Idtiba']. Ibn 'Abbas sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) vollzog bei den sieben Runden, bei denen er aufbrach, kein schnelles Gehen (9). Die Absicht ist eine Bedingung für diesen Umlauf. Dies ist die Lehrmeinung von Ishaq, Ibn al-Qasim (dem Gefährten von Malik) und Ibn al-Mundhir. Al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Rechtsphilosophie [Ahl al-Ra'y] sagten: Er ist für ihn gültig, auch wenn er nicht die Absicht für die Pflicht [Fard] fasst, die ihm obliegt. Wir stützen uns auf die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Die Taten werden nur nach der Absicht bewertet, und jedem Menschen steht nur das zu, was er beabsichtigt hat" (11). Und weil der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) ihn als Gebet bezeichnet hat (12), und das Gebet konsensual nur mit der Absicht gültig ist (13).
= [Fortsetzung:] Sahih al-Bukhari 2/214, 220, 223, 7/75. Und Muslim, in: Kapitel über die Pflicht des Abschiedsumlaufs..., aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/964, 965. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über die menstruierende Frau, die nach dem Aufbruchsumlauf aufbricht, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/462. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was bezüglich der Frau überliefert wurde, die nach dem Aufbruchsumlauf ihre Periode bekommt, aus den Kapiteln der Pilgerfahrt. 'Aridat al-Ahwadhi 4/171. Und Ibn Majah, in: Kapitel über die menstruierende Frau, die aufbricht, bevor sie den Abschiedsumlauf vollzieht, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Majah 2/1021. Und Imam Malik, in: Kapitel über den Aufbruch der menstruierenden Frau, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Al-Muwatta 1/412, 413. Und Imam Ahmad, im Musnad 6/38, 39, 82, 85, 99, 122, 164, 175, 193, 202, 207, 213, 224, 253, 431. (4) In einer Ergänzung: "mit ihnen". (5) Dies wurde bereits bei der Quellenangabe des langen Hadiths von Jabir auf Seite 156 dargelegt. (6) Im Original: "gegen ihn". Der Hadith von 'Aisha wurde vor kurzem bereits erwähnt; was den Hadith von Ibn 'Umar betrifft, so wurde er nicht von al-Bukhari überliefert. Siehe al-Lu'lu' wa al-Marjan 2/73 und Tuhfat al-Ashraf 6/155. Er wurde von Muslim herausgegeben, in: Kapitel über die Empfehlenswertheit des Aufbruchsumlaufs [Tawaf al-Ifada] am Tag des Schlachtens, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/950. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über den Aufbruch [Ifada] bei der Pilgerfahrt, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/461. Und Imam Ahmad, im Musnad 2/34. (7) Beide wurden herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über den Aufbruch [Ifada] bei der Pilgerfahrt, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/462. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel darüber, was bezüglich des Besuchsumlaufs in der Nacht überliefert wurde, aus den Kapiteln der Pilgerfahrt. 'Aridat al-Ahwadhi 4/152.
هذا الطَّوافَ لا بُدَّ منه، وأنَّه حَابِسٌ لمن لم يَأْتِ به. ولأنَّ الحَجَّ أحَدُ النُّسُكَيْنِ، فكان الطَّوَافُ رُكْنًا كالعُمْرَةِ.
فصل: ولهذا الطَّوَافِ وَقْتَانِ؛ وَقْتُ فَضِيلَةٍ، وَوَقْتُ إجْزَاءٍ؛ فأمَّا وَقْتُ الفَضِيلَةِ فيومُ النَّحْرِ بعدَ الرَّمْىِ والنَّحْرِ والحَلْقِ؛ لِقَوْلِ جابِرٍ في صِفَةِ حَجِّ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- يومَ النَّحْرِ: فأفاضَ إلى البَيْتِ، فصَلَّى (٤) بمَكَّةَ الظُّهْرَ (٥). وفى حديثِ عائشةَ، الذى ذَكَرَتْ فيه حَيْضَ صَفِيَّةَ، قالت: فأفَضْنَا يومَ النَّحْرِ. وقال ابنُ عمرَ: أفَاضَ النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- يومَ النَّحْرِ، ثم رَجَعَ، فصَلَّى الظهرَ. مُتَّفَقٌ عليهما (٦). فإنْ أَخَّرَهُ إلى اللَّيْلِ، فلا بَأْسَ، فإنَّ ابنَ عَبَّاسٍ، وعائشةَ، رَوَيَا: أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أَخَّرَ طَوَافَ الزِّيَارَةِ إلى اللَّيْلِ. رَوَاهُمَا أبو دَاوُدَ، والتِّرْمِذِيُّ (٧). وقال في كلِّ
= البخارى ٢/ ٢١٤، ٢٢٠، ٢٢٣، ٧/ ٧٥. ومسلم، في: باب وجوب طواف الوداع. . .، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٦٤، ٩٦٥.كما أخرجه أبو داود، في: باب الحائض تخرج بعد الإِفاضة، من كتاب المناسك. سنن أبي داود ١/ ٤٦٢. والترمذى، في: باب ما جاء في المرأة تحيض بعد الإِفاضة، من أبواب الحج. عارضة الأحوذى ٤/ ١٧١. وابن ماجه، في: باب الحائض تنفر قبل أن تودع، من كتاب المناسك. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠٢١. والإِمام مالك، في: باب إفاضة الحائض، من كتاب الحج. الموطأ ١/ ٤١٢، ٤١٣. والإِمام أحمد، في: المسند ٦/ ٣٨، ٣٩، ٨٢، ٨٥، ٩٩، ١٢٢، ١٦٤، ١٧٥، ١٩٣، ٢٠٢، ٢٠٧، ٢١٣، ٢٢٤، ٢٥٣، ٤٣١.(٤) في ازيادة: "بهم".(٥) تقدم في تخريج حديث جابر الطويل صفحة ١٥٦.(٦) في الأصل: "عليه".وتقدم قريبا حديث عائشة، أما حديث ابن عمر فلم يروه البخارى. انظر اللؤلؤ والمرجان ٢/ ٧٣. وتحفة الأشراف ٦/ ١٥٥.وأخرجه مسلم، في: باب استحباب طواف الإِفاضة يوم النحر، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٥٠.كما أخرجه أبو داود، في: باب الإِفاضة في الحج، من كتاب المناسك. سنن أبي داود ١/ ٤٦١. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ٣٤.(٧) أخرجهما أبو داود، في: باب الإِفاضة في الحج، من كتاب المناسك. سنن أبي داود ١/ ٤٦٢. والترمذى، في: باب ما جاء في طواف الزيارة بالليل، من أبواب الحج. عارضة الأحوذى ٤/ ١٥٢.=