Einer jeden (8) von ihnen: Ein guter [Hasan] Hadith. Was die Zeit der Zulässigkeit betrifft, so beginnt sie ab der Mitte (8) der Nacht des Schlachtfestes. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Ihre Anfangszeit ist das Erscheinen der Morgendämmerung am Tag des Schlachtens, und ihre Endzeit ist das Ende der Tage des Schlachtens. Dies basiert auf dem Beginn der Zeit für das Bewerfen der Dschamrat, worüber wir bereits gesprochen haben. Was das Ende seiner Zeit anbelangt, so argumentierte man damit, dass es ein Ritus ist, der während der Pilgerfahrt vollzogen wird, weshalb sein Ende begrenzt sei, wie beim Stehen [in 'Arafat] und beim Bewerfen. Die korrekte Auffassung ist jedoch, dass das Ende seiner Zeit unbegrenzt ist; denn wann immer er ihn vollzieht, ist er gültig, ohne Meinungsverschiedenheit. Der Dissens besteht lediglich bezüglich der Pflicht zum Opfertier [Damm], denn man sagt: Er hat den Umlauf nach den Tagen des Schlachtens gültig vollzogen, weshalb ihm kein Opfertier zur Last fällt, genau wie wenn er ihn während der Tage des Schlachtens vollzogen hätte. Was das Stehen und das Bewerfen betrifft, so haben diese, da sie zeitlich festgelegt sind, einen Zeitpunkt, nach dessen Ablauf sie entfallen, was beim Umlauf nicht der Fall ist, denn er ist bei seinem Vollzug jederzeit gültig.
Abschnitt: Die Form dieses Umlaufs entspricht der des Ankunftsumlaufs [Tawaf al-Qudum], mit der Ausnahme, dass er die Absicht für den Besuchsumlauf [Tawaf al-Ziyara] fassen muss und diesen durch die Absicht bestimmt. Es gibt dabei weder das schnelle Gehen [Raml] noch das Unterlegen der Kleidung unter der rechten Achsel [Idtiba']. Ibn 'Abbas sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) vollzog bei den sieben Runden, bei denen er aufbrach, kein schnelles Gehen (9). Die Absicht ist eine Bedingung für diesen Umlauf. Dies ist die Lehrmeinung von Ishaq, Ibn al-Qasim (dem Gefährten von Malik) und Ibn al-Mundhir. Al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Rechtsphilosophie [Ahl al-Ra'y] sagten: Er ist für ihn gültig, auch wenn er nicht die Absicht für die Pflicht [Fard] fasst, die ihm obliegt. Wir stützen uns auf die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Die Taten werden nur nach der Absicht bewertet, und jedem Menschen [steht nur das zu,] (10) was er beabsichtigt hat" (11). Und weil der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) ihn als Gebet bezeichnet hat (12), und das Gebet konsensual nur mit der Absicht gültig ist (13).
= Ebenso herausgegeben von Ibn Majah, in: Kapitel über den Besuch in der Nacht, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Majah 2/1017. Und Imam Ahmad, im Musnad 1/288, 309, 6/215. (8) Fehlt in A. (9) Herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über den Aufbruch [Ifada] bei der Pilgerfahrt, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/462. Und Ibn Majah, in: Kapitel über den Besuch des Hauses, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Majah 2/1017. (10) Im Original und A: "einem Menschen". (11) Die Quellenangabe wurde bereits bei 1/156 dargelegt. (12) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 223 dargelegt. (13) In B und M: "durch die Absichten".
وَاحِدٍ (٨) منهما: حَدِيثٌ حَسَنٌ. وأمَّا وَقْتُ الجَوَازِ، فأوَّلُهُ من نِصْفِ (٨) اللَّيْلِ من لَيْلَةِ النَّحْرِ. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ. وقال أبو حنيفةَ: أوَّلُهُ طُلُوعُ الفَجْرِ من يومِ النَّحْرِ، وآخِرُهُ آخِرُ أيَّامِ النَّحْرِ. وهذا مَبْنِيٌّ على أوَّلِ وَقْتِ الرَّمْىِ، وقد مَضَى الكلامُ فيه. وأما آخِرُ وَقْتِه فاحْتجَّ بأنه نُسُكٌ يُفْعَلُ في الحَجِّ، فكان آخِرُه مَحْدُودًا، كالوُقُوفِ والرَّمْىِ. والصَّحِيحُ أنَّ آخِرَ وَقْتِه غيرُ مَحْدُودٍ؛ فإنَّه مَتَى أتَى به صَحَّ بغيرِ خِلَافٍ، وإنَّما الخِلَافُ في وُجُوبِ الدَّمِ، فيقولُ: إنَّه طَافَ فيما بعد أَيَّامِ النَّحْرِ طَوَافًا صَحِيحًا، فلم يَلْزَمْهُ دَمٌ، كما لو طافَ أَيَّامَ النَّحْرِ، فأمَّا الوُقُوفُ والرَّمْىُ، فإنَّهما لمَّا كانا مُوَقَّتَيْنِ، كان لهما وَقْتٌ يَفُوتانِ بِفَواتِه، وليس كذلك الطَّوَافُ، فإنَّه متى أتَى به صَحَّ.
فصل: وصِفَةُ هذا الطَّوَافِ كصِفَةِ طَوافِ القُدُومِ، سِوَى أنَّه يَنْوِى به طَوافَ الزِّيَارَةِ، ويُعَيِّنُه بِالنِّيَّةِ. ولا رَمَلَ فيه، ولا اضْطِباعَ. قال ابنُ عَبّاسٍ: إنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لم يَرْمُلْ في السَّبْعِ الذى أفَاضَ فيه (٩). والنِّيَّةُ شَرْطٌ في هذا الطَّوَافِ. وهذا قَوْلُ إسحاقَ، وابنِ القاسمِ صَاحِبِ مالِكٍ، وابنِ المُنْذِرِ. وقال الثَّوْرِيُّ، والشَّافِعِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: يُجْزِئُه، وإن لم يَنْوِ الفَرْضَ الذى عليه. ولَنا، قَوْلُ النَّبيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "إنَّمَا الْأَعْمَالُ بِالنِّيَّاتِ، وَإنَّمَا [لِكُلِّ امْرِئٍ] (١٠) ما نَوَى" (١١). ولأَنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- سَمَّاهُ صَلاةً (١٢)، والصلاةُ لا تَصِحُّ إلَّا بالنِّيَّةِ (١٣) اتِّفَاقًا.
= كما أخرجهما ابن ماجه، في: باب زيارة الليل، من كتاب المناسك. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠١٧.والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٢٨٨، ٣٠٩، ٦/ ٢١٥.(٨) سقط من: أ.(٩) أخرجه أبو داود، في: باب الإِفاضة في الحج، من كتاب المناسك. سنن أبي داود ١/ ٤٦٢. وابن ماجه، في: باب زيارة البيت، من كتاب المناسك. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠١٧.(١٠) في الأصل، أ: "لامرئ".(١١) تقدم تخريجه في: ١/ ١٥٦.(١٢) تقدم تخريجه في صفحة ٢٢٣.(١٣) في ب، م: "بالنيات".