653 - Rechtsfrage; er sagte: (Danach ist ihm alles erlaubt).
Das bedeutet: Wenn er nach dem Bewerfen [der Dschamrat], dem Schlachten und dem Scheren den Umlauf für den Besuch [Tawaf al-Ziyara] vollzogen hat, so ist ihm alles erlaubt, was ihm durch den Weihezustand [Ihram] verboten war. Wir haben bereits erwähnt, dass ihm außer den Frauen nichts mehr von den Verboten übrig geblieben war; durch diesen (1) Umlauf sind ihm [daher] die Frauen erlaubt. Ibn 'Umar sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) erlaubte sich nichts, was ihm verboten war, bis er seine Pilgerfahrt vollendet und sein Opfertier am Tag des Schlachtens geschlachtet hatte, dann vollzog er den Umlauf um das Haus [Ifada], woraufhin ihm alles erlaubt wurde, [was ihm zuvor verboten war] (3). Und von 'Aisha ist Ähnliches überliefert. Beides ist konsensual anerkannt (4). Wir kennen keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass die Erlaubnis durch den Besuchsumlauf eintritt, entsprechend der Reihenfolge, die al-Khiraqi erwähnte, und dass dies gilt, sofern er das Eilschreiten [Sa'y] bereits mit dem Ankunftsumlauf vollzogen hatte. Wenn er das Eilschreiten nicht vollzogen hat, ist es ihm nicht erlaubt, bis er es vollzieht, falls wir sagen: Das Eilschreiten ist eine Säule [Rukn]. Wenn wir jedoch sagen: Es ist eine Sunna, ist es ihm dann davor erlaubt? Dazu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, es ist ihm erlaubt, da ihm keine seiner Pflichten mehr übrig geblieben ist. Die zweite besagt, es ist ihm nicht erlaubt, da es zu den Handlungen der Pilgerfahrt gehört, also vollzieht er es im Weihezustand der Pilgerfahrt, wie das Eilschreiten bei der 'Umra. Al-Khiraqi hat dies nur für den Einzelpilger [Mufrid] und den gemeinsamen Pilger [Qarin] spezifiziert, weil sie das Eilschreiten bereits mit (5) dem Ankunftsumlauf vollzogen hatten, während der Genusspilger [Mutamatti'] dies nicht getan hat.
654 - Rechtsfrage; er sagte: (Ist er ein Genusspilger [Mutamatti'], so umkreist er das Haus siebenmal und läuft zwischen al-Safa und al-Marwa siebenmal, wie er es für die 'Umra getan hat (1), dann kehrt er zurück und umkreist das Haus (2) mit einem Umlauf, bei dem er die Absicht für den Besuchsumlauf fasst, und das ist seine Aussage, der Erhabene und Mächtige: {Und sie sollen den Umlauf um das alte Haus vollziehen}).
Was den ersten Umlauf betrifft, den al-Khiraqi hier erwähnte, so ist dies der Ankunftsumlauf, weil...
(1) In B und M: "fa-hadha" [dieser]. (2) In B und M: "hullila" [wurde erlaubt]. (3) In B und M: "harramahu" [was er ihm verboten hatte]. (4) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel über denjenigen, der das Opfertier mit sich führt, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih al-Bukhari 2/205, 206. Und Muslim, in: Kapitel über die Pflicht des Opfertieres für den Genusspilger..., aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/901. Ebenso wurde der Hadith von Ibn 'Umar von Abu Dawud herausgegeben, in: Kapitel über die Koppelung [Iqran], aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/419. Und von al-Nasa'i, in: Kapitel über den Genuss [Tamattu'], aus dem Buch der Pilgerfahrt. al-Mujtaba 5/117, 118. (5) Im Original: "fi" [in]. (1) In B und M: "bi-l-'umra" [mit der Umra]. (2) Fehlt in B und M.
٦٥٣ - مسألة؛ قال: (ثُمَّ قَدْ حَلَّ مِنْ كُلِّ شَيْءٍ)
يَعْنِى إذا طافَ لِلزِّيَارَةِ بعدَ الرَّمْىِ والنَّحْرِ والحَلْقِ، حَلَّ له كُلُّ شىءٍ حَرَّمَهُ الإِحْرَامُ. وقد ذَكَرْنَا أنَّه لم يَكُنْ بَقِىَ عليه من المَحْظُورَاتِ سِوَى النِّساءِ، فبهذا (١) الطَّوَافِ حَلَّ (٢) له النِّساءُ. قال ابنُ عمرَ: لم يَحِلَّ النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- من شىءٍ حَرُمَ منه، حتى قَضَى حَجَّهُ، ونَحَرَ هَدْيَهُ يومَ النَّحْرِ، فأفَاضَ بِالْبَيْتِ، ثم حَلَّ من كلِّ شىءٍ [حَرُمَ منه] (٣). وعن عائشةَ مثلُه. مُتَّفَقٌ عليهما (٤). ولا نَعْلَمُ خِلَافًا في حُصُولِ الحِلِّ بِطَوَافِ الزِّيارَةِ، على التَّرْتِيبِ الذى ذَكَرَ الخِرَقِيُّ، وأنَّه كان قد سَعَى مع طَوَافِ القُدُومِ، وإن لم يَكُنْ سَعَى لم يَحِلَّ حتى يَسْعَى، إن قُلْنَا: إنَّ السَّعْىَ رُكْنٌ. وإن قُلْنَا: هو سُنَّةٌ. فهل يَحِلُّ قَبْلَهُ؟ على وَجْهَيْنِ؛ أحَدُهما، يَحِلُّ؛ لأنَّه لم يَبْقَ عليه شيءٌ من وَاجِبَاتِه. والثانى، لا يَحِلُّ؛ لأنَّه من أفْعَالِ الحَجِّ، فيَأْتِى به في إحْرَامِ الحَجِّ، كالسَّعْىِ في العُمْرَةِ. وإنَّما خَصَّ الخِرَقِيُّ المُفْرِدَ والقَارِنَ بهذا، لِكَوْنِهِما سَعَيَا مع (٥) طَوَافِ القُدُومِ، والمُتَمَتِّعُ لم يَسْعَ.
٦٥٤ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ كَانَ مُتَمَتِّعًا، فَيَطُوفُ بِالْبَيْتِ سَبْعًا، وبِالصَّفَا والمَرْوَةِ سَبْعًا، كَمَا فَعَلَ لِلْعُمْرَةِ (١)، ثُمَّ يَعُودُ فَيَطُوفُ بِالْبَيْتِ (٢) طَوَافًا يَنْوِى به الزِّيَارَةَ، وَهُوَ قَوْلُهُ عَزَّ وجَلَّ: {وَلْيَطَّوَّفُوا بِالْبَيْتِ الْعَتِيقِ})
أمَّا الطَّوَافُ الأوَّلُ، الذى ذَكَرَهُ الْخِرَقِيُّ هاهُنا، فهو طَوافُ القُدُومِ؛ لأنَّ
(١) في ب، م: "فهذا".(٢) في ب، م: "حلل".(٣) في ب، م: "حرمه".(٤) أخرجهما البخارى، في: باب من ساق البدن معه، من كتاب الحج. صحيح البخارى ٢/ ٢٠٥، ٢٠٦. ومسلم، في: باب وجوب الدم على المتمتع. . .، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٠١. كما أخرج حديث ابن عمر أبو داود، في: باب في الإِقران، من كتاب المناسك. سنن أبي داود ١/ ٤١٩. والنسائى، في: باب التمتع، من كتاب الحج. المجتبى ٥/ ١١٧، ١١٨.(٥) في الأصل: "في".(١) في ب، م: "بالعمرة".(٢) سقط من: ب، م.