Ich hoffe es; denn sie reist dazu mit Frauen und mit jedem, dem sie vertraut; was jedoch andere Angelegenheiten betrifft, so nicht. Die erste Lehrmeinung ist die maßgebliche, und nach ihr wird gehandelt. Ibn Sirin, Malik, al-Awza'i und asch-Schafi'i sagten: Der Mahram ist unter keinen Umständen eine Bedingung für ihren Haddsch. Ibn Sirin sagte: Sie kann mit einem muslimischen Mann reisen, das ist kein Problem. Malik sagte: Sie reist mit einer Gruppe von Frauen. Asch-Schafi'i sagte: Sie reist mit einer freien, vertrauenswürdigen muslimischen Frau. Al-Awza'i sagte: Sie reist mit einer Gruppe rechtschaffener Leute, sie benutzen eine Leiter, um auf- und abzusteigen, und kein Mann nähert sich ihr, außer dass er den Kopf des Kamels hält, wobei sie ihren Fuß auf seinen Arm stützt. Ibn al-Mundhir sagte: Sie haben die wörtliche Auslegung der Überlieferung verlassen und jeder von ihnen eine Bedingung aufgestellt, für die es keinen Beweis gibt. Sie argumentierten damit, dass der Prophet - Friede und Segen seien auf ihm - die Fähigkeit (Istita'a) mit dem Proviant und dem Reittier erklärte und zu 'Adi bin Hatim sagte: "Es wird die Zeit kommen, da eine Frau (Zha'ina) von al-Hira ausreist und zum Haus pilgert, ohne dass jemand sie begleitet, außer Allah fürchtend". Und weil es sich um eine verpflichtende Reise handelt, wurde für sie kein Mahram als Bedingung festgesetzt, ähnlich wie bei einer muslimischen Frau, wenn sie sich aus den Händen der Ungläubigen befreit hat. Unsere Beweisführung stützt sich darauf, dass Abu Huraira berichtete, der Gesandte Allahs - Friede und Segen seien auf ihm - habe gesagt: "Es ist einer Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, eine Reise von einem Tag zurückzulegen, es sei denn, ein Mahram ist in ihrer Begleitung". Von Ibn Abbas wurde überliefert, dass er den Gesandten Allahs - Friede und Segen seien auf ihm - sagen hörte: "Kein Mann soll mit einer Frau allein sein, außer wenn ein Mahram bei ihr ist, und eine Frau soll nicht reisen, außer wenn ein Mahram bei ihr ist". Da stand ein Mann auf und sagte: O Gesandter Allahs, ich habe mich für den und den Feldzug einschreiben lassen, und meine Frau ist zum Haddsch aufgebrochen. Der Prophet - Friede und Segen seien auf ihm - sagte: "Geh und vollziehe den Haddsch mit deiner Frau". Dies ist übereinstimmend überliefert. Ibn Umar und Abu Sa'id überlieferten Ähnliches wie den Hadith von Abu Huraira.
(2) Die Hadithe wurden bereits auf Seite 9 erwähnt. (3) Überliefert von al-Bukhari, im: Kapitel über die Zeichen des Prophetentums im Islam, aus dem Buch der Vorzüge (Manaqib), Sahih al-Bukhari 4/239. Und von at-Tirmidhi, im: Kapitel zur Exegese der Sure al-Fatiha, aus den Kapiteln der Exegese (Tafsir). 'Aridat al-Ahwadhi 11/72-74. Und von Imam Ahmad, im: Musnad 4/257, 378. (4) Bereits erwähnt in 3/109. (5) Überliefert von al-Bukhari, im: Kapitel über den Haddsch der Frauen, aus dem Buch des Eingeschlossenen (Muhsar), und im: Kapitel über jemanden, der sich für einen Feldzug einschrieb, während seine Frau zum Haddsch aufbrach, aus dem Buch des Dschihad, und im: Kapitel "Kein Mann soll mit einer Frau allein sein...", aus dem Buch der Ehe (Nikah). Sahih al-Bukhari 3/24, 4/72, 7/48. Und von Muslim, im: Kapitel über die Reise der Frau mit einem Mahram zum Haddsch und anderen Zwecken, aus dem Buch des Haddsch. Sahih Muslim 2/978. Ebenso überliefert von Imam Ahmad, im: Musnad 1/222. (6) Siehe die Herleitung des Hadiths in 3/109.