Abu 'Abd Allah sagte: Was Abu Huraira betrifft, so sagt er: "Einen Tag und eine Nacht". Es wird von Abu Huraira auch überliefert: "Sie soll überhaupt nicht reisen". Was den Hadith von Abu Sa'id betrifft, so besagt er: "Drei Tage". Ich fragte: Was sagst du dazu? Er antwortete: Sie soll keine Reise antreten, weder eine kurze noch eine lange, außer in Begleitung eines Mahrams. Ad-Daraqutni überlieferte (7) mit seiner Überlieferungskette von Ibn 'Abbas, dass der Prophet - Friede und Segen seien auf ihm - sagte: "Keine Frau soll den Haddsch vollziehen, außer sie hat einen Mahram bei sich". Dies ist eine eindeutige Bestimmung. Und weil sie eine Reise im Bereich des Dar al-Islam angetreten hat, ist sie ohne Mahram nicht erlaubt, wie beim freiwilligen Haddsch (Tatawwu'). Ihr Hadith ist auf den Mann zu beziehen, da sie (die anderen Gelehrten) die Begleitung einer anderen Person als Bedingung (8) festlegten. Dass man jene "andere Person" (9) als den Mahram festlegt, den der Prophet - Friede und Segen seien auf ihm - in unseren Hadithen dargelegt hat, ist vorzuziehen gegenüber dem, was sie willkürlich und ohne Beweis als Bedingung aufgestellt haben. Es ist möglich, dass er meinte, dass Proviant und Reittier den Haddsch verpflichtend machen, zusammen mit der Erfüllung der übrigen Bedingungen. Deshalb stellten sie die Bedingung, dass der Weg frei, das Reisen möglich, die Schulden beglichen und der Unterhalt für die Angehörigen gesichert ist. Malik stellte die Bedingung, dass man sich auf dem Reittier halten können müsse, was im Hadith nicht erwähnt wird. Jeder von ihnen stellte im Streitpunkt eine Bedingung aus eigener Meinung auf, weder aus dem Buch noch aus der Sunna. Was der Prophet - Friede und Segen seien auf ihm - erwähnte, ist eher als Bedingung zu fordern. Sollte man einen Widerspruch annehmen, so ist unser Hadith spezifischer, authentischer und vorrangiger in der Anwendung. Der Hadith von 'Adi deutet nur auf das Stattfinden der Reise hin, nicht auf deren Zulässigkeit. Deshalb ist sie außerhalb des verpflichtenden Haddsch nicht zulässig. Zudem erwähnte er darin nicht das Begleitetwerden durch eine andere Person, während sie (die Gegner) hier das Begleitetwerden durch eine andere Person als Bedingung festlegten. Was die gefangene Frau betrifft, wenn sie sich aus den Händen der Ungläubigen befreit hat, so ist ihre Reise eine Reise aus Notwendigkeit, auf die man nicht den Zustand der Wahlmöglichkeit messen kann. Deshalb reist sie dabei allein; und weil sie einen gewissen Schaden abwehrt, indem sie einen nur vermuteten Schaden in Kauf nimmt, ist es nicht zwingend, dies ohne jeglichen Zwang auf sich zu nehmen.
Kapitel: Der Mahram ist ihr Ehemann oder jemand, mit dem eine Heirat aufgrund von Verwandtschaft oder einem erlaubten Grund für immer verboten ist.
(7) In: Am Anfang des Buches über den Haddsch. Sunan ad-Daraqutni 2/223. (8) In M: "Sie stellten als Bedingung (istachratu)". (9) In M: "für einen anderen (li-ghayr)". Ein Fehler. (10) In A und B: "Buch Allahs (Kitab Allah)".
قال أبو عبدِ اللهِ: أمَّا أبو هُرَيْرَةَ فيقولُ: "يَوْمًا ولَيْلَةً". ويُرْوَى عن أبى هُرَيْرَةَ: "لا تُسَافِرُ سَفَرًا" أيضًا. وأمَّا حَدِيثُ أبى سعيدٍ يقولُ: "ثَلَاثَة أيَّامٍ". قلتُ: ما تقولُ أنْتَ؟ قال: لا تُسَافِرُ سَفَرًا قَلِيلًا ولا كَثِيرًا، إلَّا مع ذِى مَحْرَمٍ. ورَوَى الدَّارَقُطْنِىُّ (٧) بإسْنَادِهِ عن ابنِ عَبَّاسٍ، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، قال: "لا تَحُجَّنَّ امْرَأَةٌ إلَّا وَمَعَهَا ذُو مَحْرَمٍ". وهذا صَرِيحٌ فى الحُكْمِ. ولأنَّها أَنْشَأَتْ سفرًا فى دار الإِسلامِ؛ فلم يَجُزْ بغيرِ مَحْرَمٍ، كحَجِّ التَّطَوُّعِ. وحَدِيثُهم مَحْمُولٌ على الرَّجُلِ، بِدَلِيلِ أنَّهم شَرَطُوا (٨) خُرُوجَ غيرِها معها، فجَعْلُ ذلك الغَيْرِ (٩) المَحْرَمَ الذى بَيَّنَه النَّبىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فى أحَادِيثِنا أَولَى ممَّا اشْتَرَطُوهُ بالتَّحَكُّم من غيرِ دَلِيلٍ. ويَحْتَمِلُ أنَّه أرَادَ أنَّ الزادَ والرَّاحِلَةَ يُوجِبُ الحَجَّ، مع كَمالِ بَقِيَّة الشُّرُوطِ، ولذلك اشْتَرَطُوا تَخْلِيَةَ الطَّرِيقِ، وإمْكانَ المَسِيرِ، وقَضاءَ الدَّيْنِ، ونَفَقَةَ العِيالِ، واشْتَرَطَ مالِكٌ إمْكانَ الثُّبُوتِ على الرَّاحِلَةِ، وهى غير مَذْكُورَةٍ فى الحَدِيثِ. واشْتَرَطَ كلُّ واحِدٍ منهم فى مَحَلِّ النِّزَاعِ شَرْطًا مِن عند نَفْسِه، لا مِن كِتابٍ (١٠) ولا من سُنَّةٍ، فما ذَكَرَه النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أوْلَى بالاشْتِرَاطِ، ولو قُدِّرَ التَّعَارُضُ، فحَدِيثُنا أخَصُّ وأَصَحُّ وأوْلَى بالتَّقْدِيمِ، وحَدِيثُ عَدِىٍّ يَدُلُّ على وُجُودِ السَّفَرِ، لا على جَوَازِه، ولذلك لم يَجُزْ فى غير الحَجِّ المَفْرُوضِ، ولم يَذْكُرْ فيه خُرُوجَ غيرِها مَعَها، وقد اشْتَرَطُوا هاهُنا خُرُوجَ غيرِها معها. وأمَّا الأسِيرَةُ إذا تَخَلَّصَتْ من أَيْدِى الكُفَّارِ، فإنَّ سَفَرَها سَفَرُ ضرُورَةٍ، لا يُقَاسُ عليه حالةُ الاخْتِيَارِ، ولذلك تَخْرُجُ فيه وَحْدَها؛ ولأنَّها تَدْفَعُ ضَرَرًا مُتَيَقَّنًا بِتَحَمُّلِ الضَّرَرِ المُتَوَهَّمِ، فلا يَلْزَمُ تَحَمُّلُ ذلك من غيرِ ضَرَرٍ أَصْلًا.
فصل: والمَحْرَمُ زَوْجُها، أو مَن تَحْرُمُ عليه على التَّأْبِيدِ، بنَسَبٍ أو سَبَبٍ
(٧) فى: أول كتاب الحج. سنن الدارقطنى ٢/ ٢٢٣.(٨) فى م: "اشترطوا".(٩) فى م: "لغير". خطأ.(١٠) فى أ، ب: "كتاب اللَّه".