so schuldet er ein Blutopfer, und seine Hadsch ist nicht ungültig geworden. Dies sagte auch al-Awza'i. Wenn er zu seiner Familie zurückkehrt, ohne geworfen zu haben, so schuldet er ein Blutopfer für das Unterlassen des Werfens, doch seine Hadsch ist gültig. Ibn 'Abbas sagte: Wer etwas von seinen Riten (Nusuk) vergisst oder unterlässt, der soll dafür ein Blutopfer darbringen (48). Und 'Ata' sagte: Wer etwas von den Riten vergisst, bis er zu seiner Familie zurückgekehrt ist (49), der soll dafür ein Blutopfer darbringen.
655 - Frage: (Dann kehrt er nach Mina zurück und verbringt die Nächte von Mina nicht in Mekka.)
Es ist Sunna für denjenigen, der am Tag des Schlachtens den Ifada-Tawaf vollzogen hat, nach Mina zurückzukehren; denn es wurde von Ibn 'Umar überliefert, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) am Tag des Schlachtens den Ifada-Tawaf vollzog, dann zurückkehrte und das Mittagsgebet in Mina verrichtete. Dies ist übereinstimmend überliefert (1). 'Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) vollzog den Ifada-Tawaf am Ende seines Tages, nachdem er das Mittagsgebet verrichtet hatte, kehrte dann nach Mina zurück und verweilte dort die Nächte der Tage des Tashriq. Dies überlieferte Abu Dawud (2). Der Wortlaut von al-Khiraqi legt nahe, dass das Übernachten in Mina in den Nächten von Mina verpflichtend (Wajib) ist. Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Ahmad. Ibn 'Abbas sagte: Niemand soll nachts hinter der 'Aqaba in Mina übernachten. Dies ist die Ansicht von 'Urwa, Ibrahim, Mujahid und 'Ata'. Dies wurde auch von 'Umar ibn al-Khattab (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert. Es ist zudem die Ansicht von Malik und al-Shafi'i. Die zweite Ansicht besagt, dass es nicht verpflichtend ist. Dies wird von al-Hasan überliefert. Von Ibn 'Abbas wird überliefert: Wenn du die Jamra beworfen hast, dann verbringe die Nacht, wo du willst. Und zwar, weil er sich bereits von seinem Hadsch-Zustand gelöst hat (Tahallul), weshalb für ihn das Übernachten an einem bestimmten Ort nicht verpflichtend ist, wie etwa in der Nacht der Hasba (3). [Und das Argument für die erste Überlieferung ist, dass] (4) Ibn 'Umar überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) al-'Abbas ibn 'Abd al-Muttalib die Erlaubnis erteilte, die Nächte von Mina in Mekka zu verbringen, aufgrund seiner Aufgabe der Wasserversorgung (Siqaya). Dies ist übereinstimmend überliefert (5). Die Spezifizierung der Erlaubnis für al-'Abbas aufgrund seines Entschuldigungsgrundes ist ein Beweis dafür, dass es für andere keine solche Erlaubnis gibt. Von Ibn 'Abbas wird überliefert, dass er sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) hat niemandem die Erlaubnis erteilt, die Nächte von Mina in Mekka zu verbringen, außer al-'Abbas (6), aufgrund seiner Aufgabe der Wasserversorgung. Dies überlieferte Ibn Maja (7). Al-Athram überlieferte von Ibn 'Umar, dass er sagte: Niemand von den Pilgern soll woanders übernachten als in Mina. Er pflegte Männer auszusenden, die niemanden gewähren ließen, hinter der 'Aqaba zu übernachten. Und weil der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) dies als Ritus (Nusuk) vollzog und sagte: "Nehmt von mir eure Riten" (8).
Abschnitt: Wenn er das Übernachten in Mina unterlässt, so gibt es laut Ahmad zwei Ansichten: Die erste ist, dass ihn nichts trifft, er aber schlecht gehandelt hat. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra'y); weil dazu keine gesetzliche Bestimmung (Shar') existiert. Die zweite Ansicht ist, dass er etwas an Speisung geben soll. Er milderte dies ab und sagte dann: Einige sagten bereits: Es trifft ihn nichts. Ibrahim sagte: Er schuldet ein Blutopfer. Er lachte dann und sagte: Ein Blutopfer auf einmal? Ihr habt es streng gemacht (9). Ich fragte: Gibt es nichts anderes, als dass er etwas speist? Er sagte: Ja, er soll etwas speisen, Datteln oder Ähnliches. Basierend darauf ist alles, was er als Almosen gibt, ausreichend, und es gibt keinen Unterschied zwischen einer Nacht oder mehr; [denn es gibt keine] (10) Festlegung dafür. Eine weitere Überlieferung besagt: Für die drei Nächte ist ein Blutopfer fällig; dies aufgrund der Aussage von Ibn 'Abbas: Wer etwas von...
(48) Die Überlieferungsbelege wurden bereits auf Seite 69 dargelegt. (49) Im Original und in A: "yarji'" (er kehrt zurück). (1) Von al-Bukhari in Form eines Ta'liq (hängende Überlieferung) erwähnt, im Kapitel über den Besuch vor dem Schlachten, aus dem Buch der Hadsch; er sagte: 'Abd al-Razzaq hat es als Marfu' (auf den Propheten zurückgehend) überliefert. Sahih al-Bukhari 2/214. Von Muslim im Kapitel über die Empfehlung des Ifada-Tawaf am Tag des Schlachtens, aus dem Buch der Hadsch, ausgeleitet. Sahih Muslim 2/950. Ebenso von Abu Dawud im Buch der Manasik ausgeleitet. Sunan Abi Dawud 1/461. (2) Im Kapitel über das Werfen der Jamarat, aus dem Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/456. Ebenso von Imam Ahmad im Musnad 6/90 ausgeleitet. (3) Laylat al-Hasba: Die Nacht, die auf die Tage des Tashriq folgt. (4) In B und M: "Und die erste Überlieferung ist korrekter, weil".
فعليه دَمٌ، ولم يَفْسُدْ حَجُّه. وكذلك قال الأوْزَاعِىُّ. فإن رَجَعَ إلى أهْلِه، ولم يَرْمِ فعليه دَمٌ؛ لِتَرْكِ الرَّمْىِ، وحَجُّهُ صَحِيحٌ. قال ابنُ عَباسٍ: مَن نَسِىَ، أو تَرَكَ شيئا من نُسُكِه، فَلْيُهْرِقْ لذلك دَمًا (٤٨). وقال عَطَاءٌ: مَن نَسِىَ من النُّسُكِ شيئا، حتى رَجَعَ (٤٩) إلى أَهْلِه، فَلْيُهْرِقْ لذلك دَما.
٦٥٥ - مسألة؛ (ثم يَرْجِعُ إلى مِنًى، ولَا يَبِيتُ بِمَكَّةَ لَيالِىَ مِنًى)
السُّنَّةُ لمن أفاضَ يومَ النَّحْرِ أن يَرْجِعَ إلى مِنًى؛ لما رَوَى ابن عمرَ، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أفاضَ يومَ النَّحْرِ، ثم رجع فصَلَّى الظهرَ بِمِنًى. مُتَّفَقٌ عليه (١). وقالتْ عائشةُ، رَضِىَ اللهُ عنها: أفاضَ رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- من آخِرِ يَوْمِه حين صَلَّى الظهرَ، ثم رجع إلى مِنًى، فمَكَثَ بها لَيَالِىَ أيَّامِ التَّشْرِيقِ. رَوَاهُ أبو دَاوُدَ (٢). وظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ أنَّ المَبِيتَ بِمِنًى لَيالِىَ مِنًى وَاجِبٌ. وهو إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عن أحمدَ، وقال ابنُ عَبّاسٍ: لا يَبِيتَنَّ أحَدٌ مِن وَرَاءِ العَقَبَةِ مِن مِنًى لَيْلًا. وهو قولُ عُرْوَةَ، وإبراهِيمَ، ومُجاهِدٍ، وعَطاءٍ. وَرُوِىَ ذلك عن عمرَ بن الخَطَّابِ، رَضِىَ اللهُ عنه. وهو قولُ مَالِكٍ، والشَّافِعِىِّ. والثانية، ليس بِوَاجِبٍ. رُوِىَ ذلك عن الحسنِ. ورُوِىَ عن ابنِ عَبّاسٍ: إذا رَمَيْتَ الجَمْرَةَ فبِت حيثُ شِئْتَ. ولأنَّه قد حَلَّ من حَجِّه، فلم يَجِبْ عليه المَبِيتُ بِمَوْضِعٍ مُعَيَّنٍ، كلَيْلَةِ الحَصْبَةِ (٣). [ووَجْهُ الرِّوايةِ الأُولَى أنَّ] (٤) ابنَ عمرَ رَوَى أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- رَخَّصَ لِلْعَبّاسِ بن عبدِ المُطَّلِبِ أن يَبِيتَ
(٤٨) تقدم تخريجه فى صفحة ٦٩.(٤٩) فى الأصل، أ: "يرجع".(١) ذكره البخارى تعليقا، فى: باب الزيارة قبل النحر، من كتاب الحج، وقال: ورفعه عبد الرزاق. صحيح البخارى ٢/ ٢١٤. وأخرجه مسلم، فى: باب استحباب طواف الإفاضة يوم النحر، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٥٠.كما أخرجه أبو داود، فى: من كتاب المناسك. سنن أبى داود ١/ ٤٦١.(٢) فى: باب فى رمى الجمار، من كتاب المناسك. سنن أبى داود ١/ ٤٥٦.كما أخرجه الإمام أحمد، فى: المسند ٦/ ٩٠.(٣) ليلة الحصبة: التى بعد أيام التشريق.(٤) فى ب، م: "والرواية الأولى أصح لأن".