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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 332

Übersetzung · DE

Khuzayma." Das heißt, sie sind Bewohner des heiligen Bezirks (4). Die Lehrmeinung (Madhhab) ist die Erlaubnis zum Aufbruch beim ersten Aufbruch für jeden. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten aufgrund der Aussage Allahs, des Erhabenen: {Wer sich aber in zwei Tagen beeilt, dem ist kein Vorwurf zu machen; und wer zurückbleibt, dem ist auch kein Vorwurf zu machen, für denjenigen, der gottesfürchtig ist} (5). 'Ata' sagte: "Dies gilt für alle Menschen." Abu Dawud und Ibn Madscha (6) überlieferten von 'Abd al-Rahman ibn Ya'mur, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Die Tage von Mina sind drei; wer sich in zwei Tagen beeilt, dem ist kein Vorwurf zu machen, und wer zurückbleibt, dem ist auch kein Vorwurf zu machen." Ibn 'Uyayna sagte: "Dies ist der beste Hadith, den Sufyan überliefert hat." Waki' sagte: "Dieser Hadith ist die Mutter der Riten (Umm al-Manasik), und es gibt darin einen Zusatz, den ich gekürzt habe." Dies ist auch deshalb so, weil es ein Weggehen von einem Ort ist, bei dem die Einwohner von Mekka und andere gleichgestellt sind, wie beim Weggehen von 'Arafa [und von Muzdalifa] (7). Ahmad meinte mit seiner Aussage dazu lediglich die Empfehlung (Istihbab) in Übereinstimmung mit dem Wort 'Umars, sonst nichts. Wer sich also beim ersten Aufbruch beeilen möchte, soll vor Sonnenuntergang hinausgehen. Wenn die Sonne untergeht, bevor er Mina verlassen hat, soll er nicht aufbrechen, egal ob er bereits aufgebrochen war oder sich noch in seiner Unterkunft befand; es ist ihm nicht gestattet, hinauszugehen. Dies ist die Ansicht von 'Umar, Dschabir ibn Zayd, 'Ata', Tawus, Mudschahid, Aban ibn 'Uthman, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Abu Hanifa sagte: "Er darf aufbrechen, solange die Morgendämmerung des dritten Tages nicht angebrochen ist; denn die [Zeit des Werfens] (8) des anderen Tages ist noch nicht eingetreten, also ist ihm der Aufbruch erlaubt, wie vor dem Sonnenuntergang." Unser Beweis ist das Wort des Erhabenen: {Wer sich aber in zwei Tagen beeilt, dem ist kein Vorwurf zu machen}. Der Tag ist eine Bezeichnung für den hellen Tag; wer also vom Abend (9) eingeholt wird, der hat sich nicht in zwei Tagen beeilt. Ibn al-Mundhir sagte: "Es ist von Ibn (10) 'Umar überliefert, dass er sagte: Wer am zweiten Tag vom Abend eingeholt wird, der soll bis zum nächsten Tag bleiben, bis...

Anmerkungen

(4) In B und M: Zusatz "Mekka". (5) Sure al-Baqara 203. (6) Herausgegeben von Abu Dawud im: Kapitel über denjenigen, der 'Arafa nicht erreicht, aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/451, 452. Und von Ibn Madscha im: Kapitel über denjenigen, der zu 'Arafa kam... aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Ibn Madscha 2/1003. Ebenso herausgegeben von Imam Ahmad im: Musnad 4/309, 310, 335. (7) Im Original und A: "und Muzdalifa". (8) Weggefallen in B und M. (9) Im Original: "bei Nacht". (10) Weggefallen in A, B und M.

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