Wer dies für empfehlenswert hält, folgt damit dem Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, denn er pflegte dort abzusteigen. Nafi' sagte: Ibn 'Umar pflegte dort das Mittags-, Nachmittags-, Abend- und Nachtgebet zu verrichten, sich ein wenig niederzulegen und dies vom Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – zu berichten. Dies ist konsensuell überliefert (9). Ibn 'Umar sagte: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, Abu Bakr, 'Umar (10) und 'Uthman pflegten im Abtah abzusteigen. Al-Tirmidhi (11) sagte: Dies ist ein Hadith, der als hasan-gharib (gut, aber nur über einen Überliefererweg bekannt) eingestuft wird. Es besteht kein Dissens darüber, dass es nicht verpflichtend ist und für denjenigen, der es unterlässt, keine Folge hat.
660 – Fragestellung: Er sagte: "Wenn er nach Mekka kommt, so verlässt er es erst, wenn er vom Hause (Kaaba) Abschied genommen hat; er umkreist es siebenmal und verrichtet zwei Gebetsabschnitte (Rak'at), wenn er alle seine Angelegenheiten abgeschlossen hat, sodass sein letzter Kontakt zum Haus gehört."
Die Gesamtheit dessen ist: Wer nach Mekka kommt, bei dem gibt es zwei Möglichkeiten; entweder er beabsichtigt, dort zu bleiben, oder er beabsichtigt, von dort aufzubrechen. Wenn er dort bleibt, entfällt für ihn der Abschied (Wada'), denn der Abschied ist für denjenigen bestimmt, der aufbricht, nicht für denjenigen, der bleibt, unabhängig davon, ob er die Absicht zum Verbleib vor oder nach dem Aufbruch (von Mina) gefasst hat. Dies vertrat auch al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn er die Absicht zum Verbleib fasst, nachdem ihm der Aufbruch erlaubt wurde, so entfällt die Umkreisung (Tawaf) nicht für ihn. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn er bricht nicht auf, daher ist für ihn kein Abschied verpflichtend, genau wie für denjenigen, der die Absicht dazu vor der Erlaubnis zum Aufbruch gefasst hatte. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte lediglich: "Niemand soll aufbrechen, ohne dass sein letzter Kontakt zum Haus besteht" (1). Und dieser hier bricht nicht auf. Was jedoch
= Kapitel über die Empfehlung des Abstiegs im Muhassab..., aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/952. Ebenso herausgegeben von al-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was über den Abstieg im Abtah berichtet wurde, und Kapitel über denjenigen, der im Abtah abstieg, aus den Kapiteln der Pilgerfahrt. 'Aridat al-Ahwadhi 4/153, 154. Den zweiten Teil hat Ibn Madscha herausgegeben, in: Kapitel über den Abstieg im Muhassab, aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Ibn Madscha 2/1019. (9) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel über den Abstieg bei Dhu Tuwa..., aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih al-Bukhari 2/222. Und Muslim, in: Kapitel über die Empfehlung des Abstiegs im Muhassab..., aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/951. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über das Tahsib, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/464. (10) Fehlt in A, B, M. (11) In: Kapitel über das, was über den Abstieg im Abtah berichtet wurde, aus den Kapiteln der Pilgerfahrt. 'Aridat al-Ahwadhi 4/152. Ebenso herausgegeben von Ibn Madscha, in: Kapitel über den Abstieg im Muhassab, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Madscha 2/1020. (1) Herausgegeben von Muslim, in: Kapitel über die Pflicht der Abschiedsumkreisung (Tawaf al-Wada') und deren Entfall bei der menstruierenden Frau, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim =