erlaubt, wie ihr Vater, ihr Sohn und ihr Bruder durch Verwandtschaft oder Stillbeziehung. Dies beruht darauf, was Abu Sa'id überlieferte: Er sagte, der Gesandte Allahs - Friede und Segen seien auf ihm - sagte: "Es ist für eine Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, nicht zulässig, eine Reise von drei Tagen oder mehr zu unternehmen, außer wenn ihr Vater, ihr Sohn, ihr Ehemann oder ein Mahram bei ihr ist." Dies überlieferte Muslim (11). Ahmad sagte: "Der Ehemann der Mutter der Frau gilt als Mahram für sie, damit er mit ihr den Haddsch vollzieht. Ein Mann kann mit der Mutter des Kindes seines Großvaters reisen, und wenn ihr Bruder durch Stillbeziehung dabei ist, kann sie mit ihm herausgehen." Über die Mutter seiner Ehefrau sagte er: "Sie ist für ihn ein Mahram beim obligatorischen Haddsch, aber nicht bei anderen Dingen." Al-Athram sagte: "Es scheint, er ging davon aus, dass sie in Seinem Wort {und sie sollen ihren Schmuck nicht zeigen} (12) nicht erwähnt wird." Was jedoch diejenigen betrifft, die einem Mann in manchen Zuständen erlaubt sind, wie sein Sklave oder der Ehemann ihrer Schwester, so sind sie keine Mahram für sie. Dies stellte Ahmad ausdrücklich fest, da beide in Bezug auf sie nicht vertrauenswürdig sind und sie für beide nicht dauerhaft verboten ist; sie sind also wie ein Fremder. Es wurde von Nafi' überliefert, von Ibn 'Umar, vom Propheten - Friede und Segen seien auf ihm -, dass er sagte: "Die Reise einer Frau mit ihrem Sklaven ist ein Verlust" (13). Dies führte Sa'id an. Ash-Shafi'i sagte: "Ihr Sklave ist ein Mahram für sie, weil es ihm erlaubt ist, sie anzusehen, daher ist er ein Mahram für sie, wie ihr Blutsverwandter." Das Erste ist jedoch vorzuziehen. Er unterscheidet sich vom Blutsverwandten, da dieser ihr gegenüber vertrauenswürdig ist und sie für ihn dauerhaft verboten ist. Das, was sie (die Gegenseite) erwähnten, wird durch die Regeln bezüglich der Frauen, die nicht mehr begehrenswert sind, und der Männer ohne Bedürfnis entkräftet. Was die Mutter einer Frau betrifft, mit der ein Geschlechtsverkehr aufgrund eines Irrtums stattfand, oder eine durch Unzucht (Zina) geschwängerte Frau, oder deren beider Tochter, so sind diese keine Mahram für sie (die Männer), da deren Verbot durch einen nicht erlaubten Grund entstand. Somit bestätigt sich durch sie nicht das Urteil der Mahram-Verwandtschaft, wie beim Verbot, das durch den Li'an (Flucheid) begründet ist. Er darf weder mit ihnen allein sein noch sie aus diesem Grund ansehen. Ein Ungläubiger ist kein Mahram für eine muslimische Frau, selbst wenn es ihre Tochter wäre. Ahmad sagte über einen Juden oder Christen, dessen Tochter den Islam annahm: "Er verheiratet sie nicht und reist nicht mit ihr, er ist kein Mahram für sie."
(11) In: Kapitel über die Reise der Frau mit einem Mahram zum Haddsch und anderen, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih Muslim 2/937. Ebenso von Abu Dawud überliefert, in: Kapitel über die Frau, die ohne Mahram den Haddsch vollzieht, aus dem Buch über die Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/401. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel über die Abneigung, dass eine Frau alleine reist, aus den Kapiteln über das Stillen (Rida'). 'Aridat al-Ahwadhi 5/117. Und Ibn Majah, in: Kapitel über die Frau, die ohne Vormund den Haddsch vollzieht, aus dem Buch über die Riten (Manasik). Sunan Ibn Majah 2/968. (12) Sure an-Nur 31. (13) Angegeben von al-Manawi, der es al-Bazzar und at-Tabarani im "al-Awsat" zuschreibt. Fayd al-Qadir 4/105, 106. (14) In M: "weil (li-anna)".
مُبَاحٍ، كأبِيها وابْنِها وأخِيها من نَسَبٍ أو رَضَاعٍ؛ لما رَوَى أبو سعيدٍ، قال: قال رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا يَحِلُّ لِامْرَأةٍ تُؤْمِنُ باللهِ والْيَوْمِ الآخِرِ، أنْ تُسَافِرَ سَفَرًا يَكُونُ ثَلَاثَةَ أيَّامٍ فَصَاعِدًا، إلَّا ومَعَهَا أبُوهَا أوِ ابْنُها أوْ زَوْجُها أوْ ذُو مَحْرَمٍ مِنْهَا". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (١١). قال أحمدُ: ويكونُ زَوْجُ أُمِّ المَرْأةِ مَحْرَمًا لها يَحُجُّ بها، ويُسافِرُ الرجلُ مع أُمِّ ولدِ جَدِّه، فإذا كان أخُوها من الرِّضَاعَةِ خَرَجَتْ معه. وقال فى أُمِّ امْرَأتِه: ويكون مَحْرَمًا لها فى حَجِّ الفَرْضِ، دون غيرِه. قال الأَثْرَمُ: كأنَّه ذَهَبَ إلى أنَّها لم تُذْكَرْ فى قَوْلِه: {وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ} (١٢). الآية. فأمَّا مَن تَحِلُّ له فى حالٍ، كعَبْدِها، وزَوْجِ أخْتِها، فليسا بمَحْرَمٍ لها. نَصَّ عليه أحمدُ. لأنَّهما غيرُ مَأْمُونَيْنِ عليها، ولا تَحْرُمُ عليهما علَى التَّأْبِيدِ، فهما كالأجْنَبِىِّ. وقد رُوِىَ عن نافِعٍ، عن ابنِ عمرَ، عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "سَفَرُ المَرْأةِ مَعَ عَبْدِهَا ضَيْعَةٌ" (١٣). أخْرَجَهُ سَعِيدٌ. وقال الشَّافِعِىُّ: عَبْدُها مَحْرَمٌ لها؛ لأنَّه يُباحُ له النَّظَرُ إليها، فكان مَحْرَمًا لها، كذِى رَحِمِها. والأوَّلُ أوْلَى. ويُفَارِقُ ذَا الرَّحِمِ؛ لأنَّه مَأْمُونٌ عليها، وتَحْرُمُ عليه على التَّأْبِيدِ، ويَنْتَقِضُ ما ذَكَرُوهُ بالقَواعِدِ من النِّسَاءِ، وغير أُولِى الإِرْبَةِ من الرِّجَالِ. وأمَّا أُمُّ المَوْطُوءةِ بِشُبْهَةٍ، أو المَزْنِىِّ بها، أو ابْنَتِهما، فليس بمَحْرَمٍ لهما؛ فإنَّ (١٤) تَحْرِيمَهما بسَبَبٍ غيرِ مُباحٍ، فلم يَثْبُتْ به حُكْمُ المَحْرَمِيَّةِ كالتَّحْرِيمِ الثَّابِتِ باللّعَانِ، وليس له الخَلْوَةُ بهما، ولا النَّظَرُ إليهما لذلك. والكافِرُ ليس بمَحْرَمٍ لِلْمُسْلِمَةِ، وإن كانت ابْنَتَهُ. قال أحمدُ فى يَهُودِىٍّ أو نَصْرَانِىٍّ
(١١) فى: باب سفر المرأة مع محرم إلى حج وغيره، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٣٧.كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى المرأة تحج بغير محرم، من كتاب المناسك. سنن أبى داود ١/ ٤٠١. والترمذى، فى: باب كراهية أن تسافر المرأة وحدها، من أبواب الرضاع. عارضة الأحوذى ٥/ ١١٧. وابن ماجه، فى: باب المرأة تحج بغير ولى، من كتاب المناسك. سنن ابن ماجه ٢/ ٩٦٨.(١٢) سورة النور ٣١.(١٣) أورده المناوى، وعزاه للبزار والطبرانى فى الأوسط. فيض القدير ٤/ ١٠٥، ١٠٦.(١٤) فى م: "لأن".