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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 341663 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn eine Frau ihre Menstruation bekommt, bevor sie die Abschiedsumkreisung vollzogen hat, darf sie abreisen; es lastet auf ihr weder die Abschiedsumkreisung noch ein Sühneopfer (fidya).“

Übersetzung · DE

663 - Problemstellung: Er sagte: (Und wenn eine Frau menstruiert, bevor sie den Abschied vollzieht, so bricht sie auf, und es trifft sie keine Abschiedspflicht, und es ist keine Sühneleistung (Fidya) für sie vorgesehen.)

Dies ist die Auffassung der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten der verschiedenen Regionen. Es wurde von Umar und seinem Sohn überliefert, dass sie die menstruierende Frau zum Verweilen für die Abschiedsumkreisung anwiesen, und Zayd ibn Thabit vertrat diese Meinung ebenfalls, kehrte dann aber davon ab. So überlieferte Muslim (1), dass Zayd ibn Thabit in dieser Angelegenheit nicht mit Ibn Abbas übereinstimmte. Tawus sagte: Ich war bei Ibn Abbas, als Zayd ibn Thabit sagte: „Du gibst die Rechtsauskunft (Fatwa), dass die menstruierende Frau aufbrechen darf, bevor ihr letzter Kontakt mit dem Haus stattgefunden hat!“ Da sagte Ibn Abbas zu ihm: „Wenn dem so ist, dann frage die soundso-Ansarische Frau, ob der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – ihr dies befohlen hat.“ Er sagte: „Da kehrte Zayd lachend zu Ibn Abbas zurück und sagte: Ich sehe dich als wahrhaftig an.“ Es wurde auch von Ibn Umar überliefert, dass er ebenfalls zur Auffassung der Gemeinschaft zurückkehrte. Die Erleichterung für die menstruierende Frau ist durch den Hadith von Safiyya belegt, als sie sagten: „O Gesandter Allahs, sie ist menstruierend.“ Er sagte: „Hält sie uns etwa auf?“ Sie sagten: „O Gesandter Allahs, sie hat bereits am Tag des Opferfestes die Ifada-Umkreisung vollzogen.“ Er sagte: „Dann soll sie aufbrechen“ (4). [Und er befahl ihr] (5) weder eine Sühneleistung noch etwas anderes. Und im Hadith von Ibn Abbas heißt es: „Er erleichterte es der menstruierenden Frau“ (6). Das Urteil für die Frau im Wochenbett (Nufasa') ist wie das Urteil für die menstruierende Frau, denn die Vorschriften des Wochenbetts entsprechen den Vorschriften der Menstruation in Bezug auf das, was sie zur Pflicht macht oder aufhebt.

Abschnitt: Wenn die menstruierende Frau ohne Abschiedsumkreisung aufbricht und dann vor dem Verlassen der bebauten Gebiete (Gebäudegrenzen von Mekka) rein wird, so kehrt sie zurück, vollzieht die rituelle Waschung und die Abschiedsumkreisung; denn sie befindet sich rechtlich noch im Status des Verweilens, da sie sich keine Ausnahmeregelungen gestattet.

Anmerkungen

(1) Herausgegeben von Muslim, im: Kapitel über die Pflicht der Abschiedsumkreisung..., aus dem Buch der Pilgerreise (Hajj). Sahih Muslim 2/963, 964. (2) In den Manuskripten mit dem Zusatz: „la“ (nicht). Ein Fehler. (3) In B und M: „tas'al“ (du fragst). Eine Textveränderung. (4) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 311 genannt. (5) In B und M: „wa la amara-ha“ (und er befahl ihr nicht). (6) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 337 genannt.

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