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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 346Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn er einen Teil des Tawaf unterlässt, so verhält es sich, wie wir erwähnt haben, so, als hätte er ihn ganz unterlassen. Es ist dabei gleichgültig, ob er eine Runde, weniger oder mehr unterlassen hat. Dies ist die Ansicht von 'Ata', Malik, al-Shafi'i, Ishaq und Abu Thawr. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Wer vier Runden des Tawaf al-Ziyara oder des Tawaf al-'Umra vollzogen und den Sa'y zwischen al-Safa und al-Marwa durchgeführt hat und dann nach Kufa zurückgekehrt ist, dessen Sa'y ist gültig, und er schuldet ein Opfertier (Dam) für das, was er vom Tawaf um das Haus unterlassen hat. Wir entgegnen: Was er vollzogen hat, ist für ihn nicht gültig, wenn er sich in Mekka befindet; daher ist es auch nicht gültig, wenn er von dort abreist, so als hätte er weniger als vier Runden vollzogen (2).

Abschnitt: Wenn er den Tawaf al-Ziyara nach dem Steinigen der Jamrat al-'Aqaba unterlässt, so bleibt er in keinem anderen Aspekt im Zustand des Ihram außer in Bezug auf die Frauen allein; denn er hat durch das Steinigen der Jamrat al-'Aqaba bereits die erste Entweihung (Tahallul) erreicht. Und wenn er Geschlechtsverkehr hat, so ist seine Pilgerfahrt nicht verdorben, und er schuldet kein Schlachtopfer (Badana), aber er schuldet ein Opfertier (Dam), und er erneuert seinen Ihram-Zustand, um den Tawaf in einem gültigen Ihram zu vollziehen. Ahmad sagte: Wer den Tawaf al-Ziyara vollzogen hat oder bei seinem Tawaf durch das Hijr gegangen ist und nach Bagdad zurückgekehrt ist, der muss zurückkehren; denn er befindet sich noch im Rest seines Ihram-Zustandes. Wenn er Geschlechtsverkehr hat, legt er den Ihram von al-Tan'im an, gemäß dem Hadith von Ibn 'Abbas (5), und er schuldet ein Opfertier (Dam). Dies ist genau das, was wir gesagt haben.

665 – Problem: Er sagte: (Und wenn er den Tawaf al-Wada' [Abschieds-Umkreisung] vollzogen hat, genügt dies nicht als Ersatz für den Tawaf al-Ziyara.)

Dass es nicht als Ersatz für den Tawaf al-Ziyara genügt, liegt daran, dass die Bestimmung der Absicht (Niyya) dafür eine Bedingung ist, wie wir bereits erwähnt haben. Wer also den Tawaf zum Abschied vollzog, ohne die Absicht für jenen [den Tawaf al-Ziyara] zu bestimmen, für den ist er deshalb (1) nicht gültig.

Anmerkungen

(2) So [im Text]. Korrekt ist: "al-Ashwat" (die Runden). (3) Im Original: "halla" (er wurde frei). (4) Im Original: "Er wurde von allem frei außer von den Frauen". (5) Sein Takhrij wurde bereits auf Seite 69 dargelegt. (1) In A, B und M: "fa-kadhalika" (so ist es auch).

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