dass er einen Tawaf und einen Sa'y vollbringt. Er nannte sie also zwei Tawaf-Umkreisungen, denn der Sa'y wird auch als Tawaf bezeichnet; Gott der Erhabene sagt: "Es ist für ihn keine Sünde, wenn er beide umkreist" [16]. Es ist auch möglich, dass damit gemeint war: Auf ihm lasten zwei Tawaf-Umkreisungen; der Tawaf der Ziyara und der Tawaf des Abschieds.
Abschnitt: Wenn der Qarin (Pilger, der Hajj und 'Umra verbindet) ein gejagtes Tier tötet, so lastet auf ihm eine einzige Sühneleistung [Jaza']. Dies legte Ahmad fest, indem er sagte: Wenn der Qarin ein gejagtes Tier tötet, so lastet auf ihm eine einzige Sühneleistung. Jene [Gegner] aber sagen: Darauf stehen zwei Sühneleistungen. Daraus müsste für sie zwingend folgen zu sagen: Für ein in der heiligen Zone [Haram] gejagtes Tier stehen drei Sühneleistungen an, da sie sagen: Im erlaubten Gebiet [Hill] sind es zwei. Also müsste es im Haram drei sein. Dies ist die Lehrmeinung von Malik und al-Shafi'i. Die Anhänger der Vernunft [Ashab al-Ra'y] sagten: Auf ihm lasten zwei Sühneleistungen. Der Qadi sagte: Wenn wir sagen, auf ihm lasten zwei Tawaf-Umkreisungen, dann lasten auf ihm auch zwei Sühneleistungen. Wir aber stützen uns auf das Wort Gottes, des Erhabenen: "Und wer es von euch vorsätzlich tötet, dessen Sühne ist das Gleiche wie das, was er an Vieh getötet hat" [17]. Wer zwei Sühneleistungen fordert, der fordert zwei Gleiche. Zudem ist es ein einziges gejagtes Tier, daher dürfen für dieses nicht zwei Sühneleistungen anfallen, so wie wenn ein Muhrim (Pilger im Ihram-Zustand) im Haram ein gejagtes Tier tötet. Es ist auch nicht mehr, als wenn zwei Muhrim-Pilger ein gejagtes Tier töten, für die nur eine einzige Sühne [Fida'] anfällt, ebenso wie bei einem Muhrim und einer Person außerhalb des Ihram, die gemeinsam ein Tier im Haram töteten.
Abschnitt: Wenn der Qarin seine Riten [Nusuk] durch Geschlechtsverkehr ungültig macht, so lastet auf ihm nur eine einzige Sühneleistung. Dies vertraten auch 'Ata', Ibn Jurayj, Malik, al-Shafi'i, Ishaq und Abu Thawr. Das Sühneblut für das Qiran-Opfer entfällt dadurch nicht. Al-Hakam sagte: Auf ihm lasten zwei Schlachtopfer [Hadyan]. Es ließe sich für uns ableiten, dass eine Badana (Kamel) und eine Schafskuh [Shah] auf ihm lasten, falls wir sagen, es lasten zwei Tawaf-Umkreisungen auf ihm. Die Anhänger der Vernunft sagten: Wenn er vor dem Stehenbleiben [beim 'Arafat] Geschlechtsverkehr vollzieht, ist sein Ritus ungültig, und auf ihm lasten zwei Schafe für die Hajj und die 'Umra, und das Sühneblut für das Qiran-Opfer fällt von ihm ab. Wir stützen uns darauf, dass die Gefährten Gottes, möge Gott mit ihnen zufrieden sein, die nach jemandem gefragt wurden, der seinen Ritus ungültig gemacht hat, ihm nur eine einzige Sühneleistung auferlegten und nicht differenzierten. Zudem ist es einer der drei Riten, weshalb für seine Ungültigkeit nicht mehr als eine einzige Sühneleistung fällig wird, wie bei den anderen beiden und bei allen übrigen Verboten des Ihram, wie etwa dem Tragen von Kleidung, dem Gebrauch von Parfüm und anderem, wofür nicht für jeden einzelnen Fall eine Sühneleistung anfällt.
(16) Sure al-Baqara 158. (17) Sure al-Ma'ida 95. (18) In der Vorlage: "minhuma" (von beiden).