Es gibt kein Umkehren für sie. Dies liegt daran, dass sie ohnehin ohne Mahram reisen muss, daher ist ihr Fortfahren zur Erfüllung ihres Haddsch vorzuziehen. Wenn es sich jedoch um einen freiwilligen (Tatawwu') Haddsch handelt und es ihr möglich ist, in einem Ort zu bleiben, dann ist dies vorzuziehen, als ohne Mahram zu reisen.
Abschnitt: Ein Mann darf seine Frau nicht vom obligatorischen Haddsch (Hajjat al-Islam) abhalten. Dies vertraten auch an-Nakha'i, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y), und dies ist die korrekte der beiden Überlieferungen von ash-Shafi'i. Er hat eine weitere Überlieferung, nach der er sie davon abhalten darf, basierend darauf, dass der Haddsch aufschiebbar (at-Tarakhi) sei. Unsere Antwort ist, dass er eine Pflicht ist, daher darf er sie nicht daran hindern, wie beim Fasten im Ramadan oder den fünf Gebeten. Es ist jedoch empfehlenswert, dass sie ihn um Erlaubnis dazu bittet. Dies stellte Ahmad ausdrücklich fest. Wenn er zustimmt, gut; ansonsten zieht sie auch ohne seine Erlaubnis aus. Was den freiwilligen Haddsch betrifft, so darf er sie davon abhalten. Ibn al-Mundhir sagte: "Es herrscht unter allen Gelehrten, die ich kenne, Konsens darüber, dass er ihr das Aufbrechen zum freiwilligen Haddsch untersagen darf." Dies liegt daran, dass das Recht des Ehemanns verpflichtend ist, und sie darf es nicht durch etwas, das nicht verpflichtend ist, versäumen, wie beim Herrn mit seinem Sklaven. Er darf sie jedoch nicht vom gelobten Haddsch abhalten, da dies für sie verpflichtend ist, ähnlich wie beim obligatorischen Haddsch.
Abschnitt: Sie darf sich während der Wartezeit (Idda) nach dem Tod ihres Mannes nicht zum Haddsch begeben. Dies stellte Ahmad ausdrücklich fest. Er sagte: "Sie darf jedoch während der Idda nach einer unwiderruflichen Scheidung dazu aufbrechen." Dies liegt daran, dass das Verweilen im Haus und das Übernachten darin während der Idda nach dem Tod verpflichtend ist und Vorrang vor dem Haddsch hat, da dieser aufgeschoben werden kann; bei der unwiderruflichen Scheidung ist dies jedoch nicht verpflichtend. Was die Idda nach einer widerruflichen Scheidung betrifft, so befindet sich die Frau darin in einer Position wie in einer bestehenden Ehe, da sie eine Ehefrau ist. Wenn sie zum Haddsch aufgebrochen ist und ihr Ehemann stirbt, während sie noch in der Nähe ist, kehrt sie zurück, um die Idda in ihrem Haus zu verbringen; wenn sie jedoch bereits eine weite Strecke zurückgelegt hat, setzt sie ihre Reise fort. Dies erwähnte al-Khiraqi an anderer Stelle.
(17) Das Wort "la" (nein) fehlt im Original und in A. (18) In B und M: "Qawl" (Meinung). (19) Weggefallen in: A. (20) In B und M: "Talab" (Suche/Forderung).
لا (١٧) بُدَّ لها من أن تَرْجِعَ. وهذا لأنَّها لا بُدَّ لها من السَّفَرِ بغيرِ مَحْرَمٍ، فَمُضِيُّها إلى قَضَاءِ حَجِّها أَوْلَى. لكنْ إن كان حَجُّها تَطَوُّعًا، وأمْكَنَها الإِقَامَةُ فى بَلَدٍ، فهو أوْلَى من سَفَرِها بغيرِ مَحْرَمٍ.
فصل: وليس لِلرَّجُلِ مَنْعُ امْرَأتِه من حَجَّةِ الإسْلامِ. وبهذا قال النَّخَعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، وهو الصَّحِيحُ من قَوْلَىِ (١٨) الشَّافِعِىِّ. وله قَوْلٌ آخَرُ، له مَنْعُها منه. بنَاءً على أن الحَجَّ على التَّرَاخِى. ولَنا، أنَّه فَرْضٌ، فلم يكنْ له مَنْعُها منه، كصوْمِ رمضانَ، والصَّلَوَاتِ الخَمْسِ. ويُسْتَحَبُّ أن تَسْتَأْذِنَه فى ذلك. نَصَّ عليه أحمدُ. فإنْ أذِنَ، وإلَّا خَرَجَت بغيرِ إذْنِه. فأمَّا حَجُّ التَّطَوُّعِ، فله مَنْعُها منه. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كلُّ مَن أحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ أنَّ له مَنْعَها من الخُرُوجِ إلى الحَجِّ التَّطَوُّعِ. وذلك لأنَّ حَقَّ الزَّوْجِ وَاجِبٌ، فليس لها تَفْوِيتُه بما ليس بوَاجِبٍ، كالسَّيِّدِ مع عَبْدِه. وليس له مَنْعُها من الحَجِّ المَنْذُورِ؛ لأنَّه واجِبٌ عليها، أشْبَه حَجَّةَ الإِسلامِ.
فصل: ولا تَخْرُجُ إلى الحَجِّ فى عِدَّةِ الوَفاةِ. نَصَّ عليه أحمدُ. قال: ولها أن تَخْرُجَ إليه فى عِدَّةِ الطَّلَاقِ المَبْتُوتِ. وذلك لأنَّ لُزُومَ المَنْزِلِ، والمَبِيتَ فيه (١٩)، واجِبٌ فى عِدَّةِ الوَفاةِ، وقُدِّمَ على الحَجِّ، لأنَّه يَفُوتُ، والطَّلَاقُ المَبْتُوتُ لا يَجِبُ فيه ذلك. وأمَّا عِدَّةُ الرَّجْعِيَّة، فالْمَرْأَةُ فيه بمَنْزِلَتِها فى صُلْبِ (٢٠) النِّكَاحِ، لأنَّها زَوْجَةٌ. وإذا خَرَجَتْ لِلْحَجِّ، فَتُوُفِّىَ زَوْجُها، وهى قَرِيبَةٌ، رَجَعَتْ لِتَعْتَدَّ فى مَنْزِلِها، وإن تَبَاعَدَتْ، مَضَتْ فى سَفَرِها. ذَكَرَهُ الخِرَقِىُّ فى مَوْضِعٍ آخَرَ.
(١٧) سقطت "لا" من: الأصل، أ.(١٨) فى ب، م: "قول".(١٩) سقط من: أ.(٢٠) فى ب، م: "طلب".