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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 350667 - Rechtsfrage: Er sagte: „Außer dass er ein Schlachtopfer schuldet; findet er keines, so ist das Fasten von drei Tagen während der Hajj und sieben Tagen nach der Rückkehr erforderlich.“

Übersetzung · DE

mehr als eine einzige Sühneleistung, so als ob er ein Mufrid (Pilger, der nur den Hajj vollzieht) wäre. Und Gott weiß es am besten.

667 – Fragestellung: Er sagte: (Es sei denn, dass auf ihm ein Opferblut lastet; wenn er dies nicht findet, so ist es das Fasten von drei Tagen während der Hajj und sieben, wenn er zurückkehrt.)

Dies ist eine unterbrochene Ausnahme [Istithna' munqati'], deren Bedeutung ist: Jedoch lastet auf ihm ein Opferblut [Dam], denn die Pflicht zum Opferblut gehört nicht zu den Handlungen, die er mit seinem Ausspruch „Es gibt im Tun des Qarin keine Ergänzung gegenüber dem Tun des Mufrid“ negierte. Wir kennen hinsichtlich der Pflicht zum Opferblut [auf dem Qarin keinen Widerspruch, außer dem, was von Dawud überliefert wurde, dass auf ihm kein Opferblut] laste. Dies wurde auch von Tawus überliefert. Ibn al-Mundhir berichtete, dass als Ibn Dawud nach Mekka kam und nach dem Qarin gefragt wurde, ob auf ihm ein Opferblut laste, er sagte: „Nein.“ Daraufhin wurde er an seinem Fuß [weg-]gezogen. Dies deutet auf die Bekanntheit dieser Angelegenheit unter ihnen hin. Wir aber stützen uns auf das Wort Gottes, des Erhabenen: „Wer aber durch die 'Umra zur Hajj den Nutzen sucht, der bringe dar, was an Opfertier leicht zu erreichen ist“ [2]. Der Qarin sucht den Nutzen durch die 'Umra zur Hajj, nach dem Beweis, dass 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, als er hörte, dass 'Uthman das Tamattu' [den Nutzen] verbot, die Hajj und die 'Umra zusammen vollzog [ahalla], damit die Leute wüssten, dass dies nicht verboten sei [3]. Ibn 'Umar sagte: Das Qiran-Opfer ist nur für die Menschen aus den Gebieten außerhalb [des Haram]. Und er trug das Wort des Erhabenen vor: „Das ist für den, dessen Angehörige nicht beim Heiligen Haus anwesend sind“ [4]. Es ist überliefert, dass der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Wer seine Hajj und seine 'Umra miteinander verbindet [Qarin], der soll ein Opferblut vergießen“ [5]. Zudem hat er sich durch das Entfallen einer der beiden Reisen [für die 'Umra und Hajj separat] ein Wohlleben verschafft [6], daher lastet auf ihm ein Opferblut wie auf dem Mutamatti'. Und wenn er kein Opferblut findet, so lastet auf ihm das Fasten von drei Tagen während der Hajj und sieben, wenn er zurückkehrt, genau wie beim Mutamatti'.

Anmerkungen

(1) Weggelassen in: dem Original. Außer dem Wort „Khilafan“ (Widerspruch), das bereits nach dem Wort „wa la na'lam“ (und wir wissen nicht) voranging. (2) Sure al-Baqara 196. (3) Der Hadith von 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, wurde von al-Bukhari in: Kapitel über Tamattu', Qiran und Ifrad bei der Hajj, aus dem Buch der Hajj, herausgegeben. Sahih al-Bukhari 2/176. Und Muslim, in: Kapitel über die Erlaubnis des Tamattu', aus dem Buch der Hajj. Sahih Muslim 2/897. Und al-Nasa'i, in: Kapitel über das Qiran, aus dem Buch der Manasik. al-Mujtaba 5/115. (4) Sure al-Baqara 196. (5) Wir haben diesen in den uns vorliegenden Büchern der Sunna nicht gefunden. (6) Weggelassen in: dem Original.

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