Abschnitt: Zu den Bedingungen für die Pflicht des Opferbluts [Dam] auf ihm gehört, dass er nicht zu den Anwesenden der Heiligen Moschee [al-masjid al-haram] gehört, nach der Aussage der Mehrheit der Gelehrten. Ibn al-Majishun sagte: Auf ihm lastet ein Opferblut, denn Gott, der Erhabene, hat das Opferblut nur [vom Mutamatti'] aufgehoben, und dieser ist kein Mutamatti'. Dies ist jedoch nicht korrekt; denn wir haben bereits erwähnt, dass er ein Mutamatti' ist, und selbst wenn er kein Mutamatti' wäre, so ist er ein Zweig [Far'] davon. Die Pflicht des Opferbluts auf dem Qarin beruht lediglich auf der Bedeutung des Textes [Nass] bezüglich des Mutamatti', daher ist es nicht zulässig, dass der Zweig seinem Ursprung widerspricht.
668 – Fragestellung: Er sagte: (Und wer die 'Umra in den Monaten der Hajj vollzieht, den Umlauf [Tawaf] und den Lauf [Sa'y] macht und den Ihram beendet [hall], dann im selben Jahr den Ihram für die Hajj vollzieht, ohne von Mekka in eine Entfernung gereist zu sein, in der das Gebet verkürzt wird, der ist ein Mutamatti' und auf ihm lastet ein Opferblut.)
Die Ausführungen zu dieser Fragestellung sind in mehrere Abschnitte unterteilt: Erstens, die Pflicht des Opferbluts für den Mutamatti' insgesamt. Die Gelehrten sind sich darüber einig. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass derjenige, der die 'Umra in den Monaten der Hajj aus den Gebieten außerhalb [des Haram] ab dem Miqat beginnt, nach Mekka kommt, sie beendet, dort verweilt und im selben Jahr die Hajj vollzieht, ein Mutamatti' ist und auf ihm das Schlachtopfer [Hady] lastet, sofern er es findet; anderenfalls ist es das Fasten. Gott, der Erhabene, hat dies durch Sein Wort festgelegt: „Wer aber durch die 'Umra zur Hajj den Nutzen sucht“ [der Vers]. Ibn 'Umar sagte: Die Menschen vollzogen mit dem Gesandten Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – das Tamattu' mit der 'Umra zur Hajj. Als der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – ankam, sagte er zu den Leuten: „Wer von euch kein Opfertier dabei hat [hadaya], der soll das Haus umkreisen, den Sa'y zwischen al-Safa und al-Marwa vollziehen, das Haar kürzen, dann den Ihram für die Hajj einleiten und ein Opfertier schlachten. Wer kein Opfertier findet, der soll drei Tage während der Hajj fasten und sieben, wenn er zu seiner Familie zurückkehrt.“ Dies ist übereinstimmend [als authentisch] überliefert [4]. Jabir sagte: Wir pflegten mit dem Gesandten Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – das Tamattu' mit der 'Umra zur Hajj zu vollziehen, wobei wir eine Kuh für sieben Personen schlachteten, an der wir uns beteiligten.
(7) Weggelassen in: B, M. (1) Weggelassen in: A, B, M. (2) Wiederholt in: dem Original, A. Der Vers ist der 196. aus der Sure al-Baqara. (3) Im Original: "minhum" (von ihnen). (4) Die Quellenangabe [Takhrij] wurde bereits auf Seite 241 angeführt. (5) Im Original: "fayadhbahu" (so soll er schlachten). In A, B, M: "fadhabahe" (so schlachtete er). Wir haben den Wortlaut von Muslim bestätigt.