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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 352

Übersetzung · DE

Dies ist von Muslim überliefert [6]. Von Abu Jamra [7] wird berichtet, dass er sagte: Ich fragte Ibn 'Abbas nach dem Mut'ah [dem Tamattu']. Er wies mich dazu an. Ich fragte ihn nach dem Opfertier [Hady], worauf er antwortete: „Dafür ist ein junges Kamel [Jazur], eine Kuh, ein Schaf oder eine Beteiligung [Shirk] an einem Opferblut [Dam] [8] vorgesehen.“ Dies ist übereinstimmend überliefert [9]. Das verpflichtende Opferblut ist ein Schaf oder ein Siebtel einer [Kuh oder ein Siebtel eines Kamels] [10]. Wenn er ein Kamel schlachtet oder eine Kuh schlachtet, so hat er Gutes hinzugefügt. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung [Ahl al-Ra'y]. Malik sagte: Es genügt nichts außer einem Kamel [Badana], denn als der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – das Tamattu' vollzog, trieb er ein Kamel [Badana] mit sich. Dies ist jedoch ein Verlassen des offenkundigen Sinns von Gottes Wort: „...was euch als Opfertier leicht erreichbar ist.“ Und ein Verwerfen der gesicherten Überlieferungen [Athar]. Was sie als Beweis anführen, enthält kein stichhaltiges Argument, denn das Mitführen eines Kamels durch den Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – schließt nicht die Gültigkeit dessen aus, was darunter liegt. Der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – führte einhundert Kamele mit sich, und es besteht kein Dissens darüber, dass dies nicht verpflichtend ist. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Kamel, das er schlachtet, von gleicher Beschaffenheit wie die Kamele des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – ist. Zudem vertreten sie die Ansicht, dass der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – bei seiner Wallfahrt als Mufrid [Einzelwallfahrer] handelte [11]. Aus diesem Grund tendierten sie zur Bevorzugung der Einzelwallfahrt [Ifrad]. Wie kann also sein Mitführen von Kamelen [12] ein Beweis für sie beim Tamattu' sein, während er selbst kein Mutamatti' war!

Zweiter Abschnitt: Über die Bedingungen, unter denen das Opferblut für denjenigen verpflichtend wird, bei dem sie zusammentreffen. Diese sind fünf: Erstens, dass er den Ihram für die 'Umra in den Monaten der Hajj einleitet. Wenn er sie außerhalb ihrer Monate einleitet, ist er kein Mutamatti', gleichgültig, ob...

Anmerkungen

(6) Im Kapitel: „Über die Beteiligung am Opfertier...“ aus dem Buch der Hajj. Sahih Muslim 2/956. Ebenso von Abu Dawud überliefert, im Kapitel: „Über das Kamel und die Kuh, ab welcher Anzahl sie genügen?“, aus dem Buch der Schlachtopfer. Sunan Abi Dawud 2/89. Und von al-Nasa'i, im Kapitel: „Was die Kuh als Schlachtopfer ersetzt“, aus dem Buch der Schlachtopfer. al-Mujtaba 7/195. (7) Im Original: „Hamza“. Ein Schreibfehler. (8) Das heißt: eine Beteiligung an einem Opferblut, wobei eine einzige Sache für eine Gruppe genügt. (9) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: „Über das Tamattu' und das Qiran...“ und „Über denjenigen, der durch die 'Umra den Nutzen zur Hajj sucht“, aus dem Buch der Hajj. Sahih al-Bukhari 2/176, 204. Und von Muslim im Kapitel: „Über die Zulässigkeit der 'Umra in den Monaten der Hajj“, aus dem Buch der Hajj. Sahih Muslim 2/911. (10) Im Original: „ein Kamel oder eine Kuh“. (11) In B, M: „Hajj-Wallfahrt“. (12) Im Original: „für das Kamel“.

Arabisch (Quelle)

رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٦). وعن أبى جَمْرَةَ (٧)، قال: سألتُ ابنَ عَبَّاسٍ عن المُتْعَةِ. فأمَرَنِى بها، وسألتُه عن الهَدْىِ، فقال: فيها جَزُورٌ، أو بَقَرَةٌ، أو شَاةٌ، أو شِرْكٌ (٨) من دَمٍ. مُتَّفَقٌ عليه (٩). والدَّمُ الوَاجِبُ شَاةٌ، أو سُبْعُ [بَقَرَةٍ، أو سُبْعُ بَدَنَةٍ] (١٠)، فإن نَحَرَ بَدَنَةً، أو ذَبَحَ بَقَرَةً، فقد زادَ خَيْرًا. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال مَالِكٌ: لا يُجْزِئُ إلَّا بَدَنَةٌ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لمَّا تَمَتَّعَ، سَاقَ بَدَنَةً. وهذا تَرْكٌ لظَاهِرِ قَوْلِه تعالى: {فَمَا اسْتَيْسَرَ مِنَ الْهَدْيِ}. واطِّرَاحٌ لِلْآثارِ الثَّابِتَةِ، وما احْتَجُّوا به فلا حُجَّةَ فيه؛ فإنَّ إهْداءَ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لِلبَدَنَةِ لا يَمْنَعُ إجْزَاءَ ما دُونَها، فإنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قد سَاقَ مِائةَ بَدَنَةٍ، ولا خِلَافَ فى أنَّ ذلك ليس بِوَاجِبٍ، ولا يَجبُ أن تكونَ البَدَنَةُ التى يَذْبَحُها على صِفَةِ بُدْنِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، ثم إنَّهم يقولون: إنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان مُفْرِدًا فى حَجَّتِه (١١). ولذلك ذَهَبُوا إلى تَفْضِيلِ الإفْرَادِ، فكيف يكونُ سَوْقُه للبُدْنِ (١٢) دَلِيلًا لهم فى التَّمَتُّعِ، ولم يَكُنْ مُتَمَتِّعًا! الفصلُ الثانى، فى الشُّرُوطِ التى يَجِبُ الدَّمُ على مَن اجْتَمَعَتْ فيه، وهى خَمْسَةٌ؛ الأَوَّلُ، أنْ يُحْرِمَ بِالعُمْرَةِ فى أشْهُرِ الحَجِّ، فإن أحْرَمَ بها فى غيرِ أشْهُرِهِ، لم يَكُنْ مُتَمَتِّعًا، سَوَاءٌ

Anmerkungen

(٦) فى: باب الاشتراك فى الهدى. . .، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٥٦.كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى البقر والجزور، عن كم تجزئ؟ من كتاب الضحايا. سنن أبى داود ٢/ ٨٩. والنسائى، فى: باب ما تجزئ عنه البقرة فى الضحايا، من كتاب الضحايا. المجتبى ٧/ ١٩٥.(٧) فى الأصل: "حمزة". تحريف.(٨) أى مشاركة فى دم، حيث يجزئ الشىء الواحد عن جماعة.(٩) أخرجه البخارى، فى: باب التمتع والإقران. . .، وباب فمن تمتع بالعمرة إلى الحج، من كتاب الحج. صحيح البخارى ٢/ ١٧٦، ٢٠٤. ومسلم، فى: باب جواز العمرة فى أشهر الحج، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩١١.(١٠) فى الأصل: "بدنة أو بقرة".(١١) فى ب، م: "حجه".(١٢) فى الأصل: "للبدنة".

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