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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 354

Übersetzung · DE

außerhalb der Hajj-Monate, so ist er kein Mutamatti', genauso als ob er die Umkreisung vollzogen hätte. Davon lässt sich ableiten, was sie als Analogie herangezogen haben. Zweitens: Dass er im selben Jahr die Hajj vollzieht. Wenn er also eine 'Umra in den Hajj-Monaten vollzieht und die Hajj nicht in jenem Jahr, sondern erst im darauf folgenden Jahr [16] vollzieht, so ist er kein Mutamatti'. Wir wissen darüber keinen Dissens, außer einer abweichenden Meinung von al-Hasan, der besagt, dass jeder, der eine 'Umra in den Hajj-Monaten vollzieht, ein Mutamatti' sei, ungeachtet dessen, ob er die Hajj vollzieht oder nicht. Die Mehrheit (Jumhur) widerspricht dem, weil Allah der Erhabene sprach: {Wer aber die 'Umra mit der Hajj verbindet [Mutamatti'], der bringe ein Opfer, das er sich leisten kann} [17]. Dies erfordert die Unmittelbarkeit zwischen beiden. Da sie sich einig sind, dass jemand, der eine 'Umra außerhalb der Hajj-Monate vollzieht und dann im selben Jahr die Hajj vollzieht, kein Mutamatti' ist, ist dies (die Unmittelbarkeit) erst recht geboten, anstatt sie zeitlich weit voneinander zu trennen. Drittens: Dass er zwischen der 'Umra und der Hajj keine weite Reise unternimmt, auf der das Gebet verkürzt wird. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt [18]. Dies wurde von 'Ata', [al-Mughira al-Madini] [19] und Ishaq überliefert. Al-Shafi'i sagte: Wenn er zum Miqat zurückkehrt, trifft ihn keine Sühneleistung (Dam). Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Wenn er in seine Heimatstadt zurückkehrt, wird seine Mut'a ungültig [20], andernfalls nicht. [Malik sagte: Wenn er in seine Heimatstadt oder an einen Ort zurückkehrt, der weiter entfernt ist als seine Heimatstadt, wird seine Mut'a ungültig, andernfalls nicht] [21]. Al-Hasan sagte: Er ist ein Mutamatti', selbst wenn er in seine Heimat zurückkehrt. Ibn al-Mundhir wählte diese Ansicht aufgrund der Allgemeinheit des Wortes Allahs: {Wer aber die 'Umra mit der Hajj verbindet, der bringe ein Opfer, das er sich leisten kann}. Unser Gegenbeweis ist das, was von 'Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde, dass er sagte: Wenn er eine 'Umra in den Hajj-Monaten vollzieht und dann dort verweilt [22]:

Anmerkungen

(16) In A: "al-muqbil" (das kommende). (17) Sure al-Baqara 196. (18) Fehlt in B, M. (19) In A, B, M: "wa-al-Mughira al-Madini". Al-Mughira ibn 'Abd al-Rahman al-Makhzumi, Rechtsgelehrter von Medina nach Malik, starb sieben Jahre nach Malik. Siehe seine Biographie in Tahdhib al-Tahdhib 10/265. (20) Im Original: "'umratuhu" (seine 'Umra). (21) Fehlt in A. Überlieferungsbedürftig. (22) In A, B, M: "qama" (er stand auf/blieb).

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