Mekka. Somit erlangt er keine Erleichterung durch das Entfallen einer der beiden Reisen, und da er den Ihram für die Hajj von seinem Miqat aus einleitet, gleicht er dem Mufrid (demjenigen, der nur die Hajj vollzieht).
Abschnitt: Die Anwesenden der heiligen Moschee (Masjid al-Haram) sind die Bewohner des Haram und diejenigen, zwischen denen und Mekka weniger als die Reiseentfernung liegt, die das Gebetskürzen (Qasr) erlaubt. Dies ist eine explizite Aussage (Nass) von Ahmad. Dies wurde auch von 'Ata' überliefert, und dazu neigte al-Schafi'i. Malik sagte: Es sind die Bewohner Mekkas. Mujahid sagte: Es sind die Bewohner des Haram, was auch von Tawus überliefert wurde. Makhul und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) sagten: Es sind diejenigen innerhalb der Miqat-Grenzen; denn dies ist ein Ort, an dem die Riten (Nusuk) vorgeschrieben sind, was dem Haram gleicht. Unsere Ansicht ist, dass derjenige, der an etwas anwesend ist, derjenige ist, der sich in der Nähe befindet, und wer weniger als die Reiseentfernung entfernt ist, gilt im Urteil als Anwesender; dies zeigt sich daran, dass er, wenn er sich dorthin begibt, die Erleichterungen für Reisende nicht in Anspruch nimmt, also gehört er zu den Anwesenden. Die Festlegung durch den Miqat ist nicht korrekt, da dieser weit entfernt sein kann und für ihn das Urteil einer weiten Reise gilt, wenn er ihn ansteuert; zudem führt dies dazu, den Weitentfernten zu den Anwesenden zu zählen und den Nahegelegenen nicht, da es bei den Miqats sowohl nahe als auch ferne Orte gibt. Unsere Betrachtungsweise ist vorzuziehen, da der Gesetzgeber den Anwesenden durch das Fehlen der Reiseentfernung definierte, indem er die Urteile für Reisende von ihm abwandte. Daher ist diese Definition vorzuziehen gegenüber der Definition durch die Riten, da der Begriff der Anwesenheit (Hudur) im Vers vorkommt.
Abschnitt: Wenn ein Mutamatti' zwei Wohnorte hat, einen nahen und einen fernen, so gehört er zu den Anwesenden der heiligen Moschee; denn wenn ein Teil seiner Angehörigen in der Nähe ist, ist die Bedingung nicht erfüllt, nämlich dass seine Angehörigen nicht zu den Anwesenden der heiligen Moschee gehören. Und weil er berechtigt ist, vom nahen Ort aus den Ihram einzuleiten, erlangt er durch die Mut'a keine Erleichterung durch das Entfallen einer der beiden Reisen. Al-Qadi sagte: Es gilt für ihn das Urteil des Ortes, an dem er sich am meisten aufhält.
(26) In A, B, M: "wa-hadiri" (und die Anwesenden von). Gemäß der Wiedergabe des Wortlauts des Verses. (27) In A, B, M: "al-miqat" (der Miqat). (28) Im Original: "al-musafir" (der Reisende). (29) Weggefallen in: B, M.