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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 357Abschnitt

Übersetzung · DE

…darin am längsten aufhält. Sollten beide gleich sein, so gilt der Ort, an dem er mehr Besitz hat. Sollten diese ebenfalls gleich sein, so gilt der Ort, an dem er die Absicht hat, sich am längsten aufzuhalten. Sind auch diese gleich, so gilt für ihn [das Urteil des Ortes], von dem aus er den Ihram eingeleitet hat. Wir haben bereits den Beweis für das angeführt, was wir gesagt haben.

Abschnitt: Wenn ein Bewohner eines fernen Gebiets (Afaqi) nach Mekka einreist, die Mut'a vollzieht und beabsichtigt, nach seiner Mut'a dort zu bleiben, so trifft ihn das Dam (Opfertier) der Mut'a. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahren, sind sich darin einig. Wäre ein Mann in Mekka geboren und aufgewachsen, dann aber weggezogen und an einem anderen Ort sesshaft geworden, und kehrte dann als Mutamatti' dorthin zurück, mit der Absicht, dort zu bleiben oder ohne diese Absicht, so trifft ihn das Dam der Mut'a; denn durch den Umzug hat er seinen Status als Bewohner Mekkas verloren. Dies ist auch die Ansicht von Malik, al-Schafi'i und Ishaq. Dies liegt daran, dass die Anwesenheit bei der heiligen Moschee (Masjid al-Haram) nur durch die Absicht, dort zu verweilen, und deren Umsetzung erlangt wird. Er aber beabsichtigte das Verweilen erst, nachdem er die Handlungen der Hajj abgeschlossen hatte; denn wenn er mit seiner 'Umra fertig ist, beabsichtigt er, zur Hajj aufzubrechen, weshalb es so ist, als hätte er das Verweilen erst geplant, nachdem das Dam bereits für ihn verpflichtend wurde. Wenn hingegen ein Mekkaner auf Reisen geht, ohne seinen Wohnsitz aufzugeben, und dann zurückkehrt, vom Miqat aus die 'Umra vollzieht oder die Haare kürzt und in demselben Jahr die Hajj vollzieht, so trifft ihn kein Dam; denn durch diese Reise hat er seinen Status als jemand, dessen Angehörige zu den Anwesenden der heiligen Moschee gehören, nicht verloren.

Abschnitt: Diese Bedingung ist eine Voraussetzung für die Verpflichtung zum Dam, aber keine Voraussetzung dafür, als Mutamatti' zu gelten; denn die Mut'a eines Mekkaners ist gültig, da die Mut'a eine der drei Arten der Riten (Nusuk) ist und somit für den Mekkaner gültig ist, wie die anderen beiden Riten auch. Zudem besteht die Realität der Mut'a darin, in den Monaten der Hajj die 'Umra zu vollziehen und dann im selben Jahr die Hajj zu verrichten. Dies trifft auch auf den Mekkaner zu. Von Ahmad ist überliefert: „Die Bewohner Mekkas haben keine Mut'a.“ Dies bedeutet: Es trifft sie kein Dam der Mut'a, da die Mut'a zu ihrem Vorteil und nicht zu ihrem Nachteil ist; daher muss es zwingend so ausgelegt werden, wie wir es dargelegt haben.

Anmerkungen

(30) In B, M: "hukm li-l-qariya" (Urteil für das Dorf). (31) In B, M: "bi-Makka" (in Mekka). (32) Weggefallen in: A, B, M. (33) In A, B, M: "al-mut'a" (die Mut'a).

Arabisch (Quelle)

بها أكْثَرَ، فإن اسْتَوَيَا فمِن التى مَالُه بها أَكْثَرُ، فإن اسْتَوَيَا فمِن التى يَنْوِى الإقَامَةَ بها أكْثَرَ، فإن اسْتَوَيَا فلَه [حُكْمُ الْقَرْيَةِ] (٣٠) التى أحْرَمَ منها. وقد ذَكَرْنَا الدَّلِيلَ لما قُلْنَاهُ.

فصل: فإذا دَخَلَ الآفَاقِىُّ مَكَّةَ، مُتَمَتِّعًا نَاوِيًا لِلْإِقامَةِ بها بعد تَمَتُّعِه، فعليه دَمُ المُتْعَةِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ على هذا كُلُّ مَن نَحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ. ولو كان الرَّجُلُ مَنْشَأُهُ ومَوْلِدُه مَكَّةُ (٣١)، فَخَرجَ عنها مُتَنَقِّلًا مُقِيمًا بغيرِها، ثم عادَ إليها مُتَمَتِّعًا نَاوِيًا لِلإقامَةِ بها، أو غيرَ نَاوٍ لذلك، فعليه دَمُ المُتْعَةِ؛ لأنَّه خرج بِالانْتِقَالِ عنها عن أن يكونَ من أهْلِها. وبذلك قال مَالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ؛ وذلك لأنَّ حُضُورَ المسجدِ الحَرامِ إنَّما يَحْصُلُ بِنِيَّةِ الإقامَةِ وفِعْلِها، وهذا إنَّما نَوَى الإقامَةَ إذا فَرَغَ من أفْعَالِ الحَجِّ؛ لأنَّه إذا فَرَغَ مِن عُمْرَتِه، فهو نَاوٍ لِلْخُرُوجِ إلى الحَجِّ، فكأنَّه إنَّما نَوَى أن يُقِيمَ بعدَ أن يَجِبَ عليه الدَّمُ. فأمَّا إن خرج المَكِّىُّ مُسَافِرًا غيرَ مُتَنَقِّلٍ، ثم عَادَ فَاعْتَمَرَ من المِيقَاتِ، أو قَصَّرَ وحَجَّ من عَامِه، فلا دَمَ عليه؛ لأنَّه لم يَخْرُجْ بهذا السَّفَرِ عن كَوْنِ أَهْلِه من حَاضِرِى المسجِدِ الحَرامِ.

فصل: وهذا الشَّرْطُ شَرْطٌ (٣٢) لِوُجُوبِ الدَّمِ عليه، وليس بِشَرْطٍ لِكَوْنِه مُتَمَتِّعًا؛ فإنَّ مُتْعَةَ المَكِّىِّ صَحِيحَةٌ؛ لأنَّ التمتُّعَ أحَدُ الأنْساكِ الثَّلاثَةِ، فصَحَّ من المَكِّىِّ، كَالنُّسُكَيْنِ الآخَرَيْنِ. ولأنَّ حَقِيقَةَ التمتُّعِ هو أن يَعْتَمِرَ فى أَشْهُرِ الحَجِّ، ثم يَحُجَّ من عَامِه. وهذا مَوْجُودٌ فى المَكِّىِّ. وقد نُقِلَ عن أحمدَ: ليس على أهْلِ مَكَّةَ مُتْعَةٌ. ومَعْنَاهُ ليسَ عليهم دَمُ مُتْعَةٍ (٣٣)؛ لأنَّ المُتْعَةَ له لا عليه، فيَتَعَيَّنُ حَمْلُه على ما ذَكَرْنَاهُ.

Anmerkungen

(٣٠) فى ب، م: "حكم للقرية".(٣١) فى ب، م: "بمكة".(٣٢) سقط من: أ، ب، م.(٣٣) فى أ، ب، م: "المتعة".

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