Abschnitt: Wenn ein Bewohner eines fernen Gebiets (Afaqi) unterlässt, den Ihram am Miqat einzuleiten, oder den Ihram für eine 'Umra an einem Ort innerhalb des Miqats einleitet, sich davon durch den Abschluss der Riten befreit und dann im selben Jahr von Mekka aus den Ihram für die Hajj einleitet, so ist er ein Mutamatti' und schuldet zwei Dam (Opfertiere): ein Dam für seine Mut'a und ein Dam dafür, dass er seinen Ihram von einem Ort innerhalb seines Miqats einleitete. Ibn al-Mundhir und Ibn 'Abd al-Barr sagten: Die Gelehrten sind sich einig, dass derjenige, der während der Monate der Hajj den Ihram für eine 'Umra einleitet, sich davon befreit, nicht zu den Anwesenden der heiligen Moschee gehört, dann in Mekka als Halal (im Zustand der Erlaubnis) verweilt und im selben Jahr die Hajj vollzieht, ein Mutamatti' ist, der ein Dam schuldet. Der Qadi sagte: Wenn er den Miqat überschreitet, bis der Abstand zwischen ihm und Mekka weniger als die Entfernung der Qasr-Reise beträgt, und er den Ihram von dort einleitet, so trifft ihn kein Dam für die Mut'a, weil er dann zu den Anwesenden der heiligen Moschee gehört. Dies ist jedoch nicht korrekt; denn die Anwesenheit bei der heiligen Moschee wird nur durch das Verweilen dort und die entsprechende Absicht erlangt, und bei ihm ist weder das Verweilen noch die Absicht dazu eingetreten. [Und weil Gott, der Erhabene, sagt: "Dies gilt für denjenigen, dessen Angehörige nicht zu den Anwesenden der heiligen Moschee gehören." Dies impliziert, dass das Hindernis für das Dam das Wohnen dort ist, und dieser Mann ist kein Bewohner.] Wenn ein Bewohner eines fernen Gebiets den Ihram für eine 'Umra außerhalb der Monate der Hajj einleitet, dann in Mekka verweilt, während der Monate der Hajj vom Tan'im aus eine 'Umra vollzieht und im selben Jahr die Hajj begeht, so ist er ein Mutamatti' und schuldet ein Dam. Ahmad hat dies explizit festgehalten. In seiner expliziten Bestimmung für diesen Fall liegt ein Hinweis darauf, dass das Dam im ersten Fall erst recht verpflichtend ist. Der Qadi erwähnte, dass es eine Voraussetzung für die Pflicht zum Dam sei, dass man zu Beginn der 'Umra oder währenddessen beabsichtigt, Mutamatti' zu sein. Der offenkundige Wortlaut des Textes (Nass) deutet jedoch darauf hin, dass dies keine Bedingung ist; denn er hat dies nicht erwähnt, und ebenso steht der Konsens, den wir erwähnten, im Widerspruch zu dieser Aussage. Zudem hat er bereits den Vorteil der Erleichterung durch das Entfallen einer der beiden Reisen erlangt, weshalb ihm das Dam zur Pflicht wird, genau wie demjenigen, der dies nicht beabsichtigt hatte. Das dritte Kapitel behandelt die Zeit der [Pflicht zum Hadī und den Zeitpunkt] der Schlachtung. Was den Zeitpunkt der Pflicht betrifft, so gibt es eine Überlieferung von Ahmad, dass sie eintritt, sobald er den Ihram für die Hajj einleitet. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i; denn Gott, der Erhabene, sagt: "Wer die 'Umra mit der Hajj verbindet (Mut'a)..."
(34) In A, B, M: "al-mut'a" (die Mut'a). (35) Weggefallen in: B, M. (36) Weggefallen im: Original.
فصل: إذا تَرَكَ الآفاقِىُّ الإِحْرامَ من المِيقاتِ، أو أحْرَمَ من دونِه بِعُمْرَةٍ، ثم حَلَّ منها، وأحْرَمَ بالحَجِّ من مَكَّةَ من عامِه، فهو مُتَمَتِّعٌ، عليه دَمَانِ؛ دَمٌ لمُتْعَتِه (٣٤)، ودَمٌ لإِحْرَامِه مِن دون مِيقَاتِه. قال ابنُ المُنْذِرِ، وابنُ عَبْدِ البَرِّ: أجْمَعَ العُلَمَاءُ على أنَّ مَن أَحْرَمَ فى أَشْهُرِ الحَجِّ بِعُمْرَةٍ، وحَلَّ منها، ولم يَكُنْ من حَاضِرِى المَسْجِدِ الحَرَامِ، ثم أقامَ بمَكَّةَ حَلالًا، ثم حَجَّ من عَامِه، أنَّه مُتَمَتِّعٌ، عليه دَمٌ. وقال القاضى: إذا تَجَاوَزَ المِيقَاتَ، حتى صَارَ بينَه وبين مَكَّةَ أقَلُّ من مَسَافَة القَصْرِ، فأحْرَمَ منه، فلا دَمَ عليه لِلْمُتْعَةِ؛ لأنَّه من حَاضِرِى المسجدِ الحَرامِ. وليس هذا بِجَيِّدٍ؛ فإنَّ حُضُورَ المسجدِ الحَرامِ إنَّما يَحْصُلُ بالإقَامَةِ به ونِيَّةِ ذلك (٣٥)، وهذا لم يَحْصُلْ منه الإِقَامَةُ، [ولا نِيَّتُها، ولأنَّ اللهَ تعالى قال: {ذَلِكَ لِمَنْ لَمْ يَكُنْ أَهْلُهُ حَاضِرِي الْمَسْجِدِ الْحَرَامِ}. وهذا يَقْتَضِى أن يكونَ المَانِعُ من الدَّمِ السُّكْنَى به، وهذا لَيْسَ بِساكِنٍ] (٣٦)؛ وإن أحْرَمَ الآفاقِىُّ بِعُمْرَةٍ، فى غيرِ أشْهُرِ الحَجِّ، ثم أقامَ بمَكَّةَ، فاعْتَمَرَ من التَّنْعِيمِ فى أَشْهُرِ الحَجِّ، وحَجَّ من عَامِه، فهو مُتَمَتِّعٌ، عليه دَمٌ. نَصَّ عليه أحمدُ. وفى تَنْصِيصِه على هذه الصُّورَةِ تَنْبِيهٌ على إِيجَابِ الدَّمِ فى الصُّورَةِ الأُولَى، بِطرِيقِ الأَوْلَى. وذَكَرَ القاضى أنَّ مِن شَرْطِ وُجُوبِ الدَّمِ، أن يَنْوِىَ فى ابْتِدَاءِ العُمْرَةِ، أو فى أَثْنَائِها، أنَّه مُتَمَتِّعٌ. وظَاهِرُ النَّصِّ يَدُلُّ على أنَّ هذا غيرُ مُشْتَرَطٍ؛ فإنَّه لم يَذْكُرْهُ، وكذلك الإجْماعُ الذى ذَكَرْناهُ مُخَالِفٌ لهذا القَوْلِ. ولأنَّه قد حَصَلَ له التَّرَفُّهُ بِسُقُوطِ أحَدِ السَّفَرَيْنِ، فلَزِمَهُ الدَّمُ، كمَنْ لم يَنْوِ. الفصل الثالث، فى وَقْتِ [وُجُوبِ الهَدْىِ، ووَقْتِ] (٣٦) ذَبْحِه. أمَّا وَقْتُ وُجُوبِهِ، فعن أحمدَ أنَّه يَجِبُ إذا أَحْرَمَ بِالحَجِّ. وهو قَوْلُ أبى حنيفةَ، والشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال: {فَمَنْ تَمَتَّعَ بِالْعُمْرَةِ إِلَى الْحَجِّ
(٣٤) فى أ، ب، م: "المتعة".(٣٥) سقط من: ب، م.(٣٦) سقط من: الأصل.