...was er an Hadī erübrigen kann." Dies hat er bereits getan. Und weil das, was als Ziel gesetzt wurde, durch das Vorhandensein seines Anfangs als erfüllt gilt, wie in Seinem Wort, dem Erhabenen: "Dann vollendet das Fasten bis zur Nacht" (37). Und weil er ein Mutamatti' ist, der den Ihram für die Hajj von einem Ort innerhalb seines Miqats einleitete, weshalb ihm das Dam zur Pflicht wird, so wie wenn er Halt machte oder sich vom Ihram befreite. Eine andere Überlieferung besagt, dass das Dam erst dann verpflichtend wird (38), wenn er bei 'Arafat Halt macht. Dies ist die Ansicht von Malik und die Wahl des Qadi; denn der Genuss (Tamattu') durch die 'Umra bis zur (39) Hajj wird erst durch das Vollziehen der Hajj erreicht, und dies geschieht nur durch das Stehen (Wuqūf) bei 'Arafat, da der Prophet - Friede und Segen seien auf ihm - sagte: "Die Hajj ist 'Arafat" (40). Zudem besteht vor diesem Zeitpunkt die Gefahr des Verpassens (Fawat), wodurch der Genuss nicht einträte. Auch deshalb, weil, wenn er den Ihram für die Hajj einleitete und dann an der Fortführung gehindert würde oder die Hajj verpasste, [ihm nicht] (42) das Dam der Mut'a zur Pflicht würde und er nicht als Mutamatti' gälte; wäre das Dam verpflichtend, würde es nicht entfallen. 'Ata' sagte: Es wird verpflichtend, wenn er die Jamra bewirft. Ähnlich ist die Aussage von Abu al-Khattab; er sagte: Es wird verpflichtend, wenn am Tag des Opferfestes (Nahr) die Morgendämmerung anbricht; denn dies ist der Zeitpunkt der Schlachtung, also ist es auch der Zeitpunkt der Pflicht. Was den Zeitpunkt der Darbringung betrifft, so ist es der Tag des Nahr. Dies ist auch die Ansicht von Malik und Abu Hanifa; denn für das, was vor dem Tag des Nahr liegt, ist die Schlachtung des Opfertieres nicht zulässig, daher ist auch die Schlachtung des Hadī der [Mut'a, wie vor dem] (43) Befreien vom Ihram der 'Umra, nicht zulässig. Abu Talib sagte: Ich hörte Ahmad sagen über einen Mann, der im Monat Shawwal nach Mekka kommt und ein Hadī bei sich hat: Er soll es in Mekka schlachten. Wenn er vor den Zehn (Tagen) ankommt, soll er es schlachten, damit es nicht verloren geht, stirbt oder gestohlen wird. Dasselbe sagte auch 'Ata'. Wenn er innerhalb der Zehn ankommt, soll er es nicht schlachten, bis er es in Mina schlachtet; denn der Prophet - Friede und Segen seien auf ihm - und seine Gefährten kamen innerhalb der Zehn an und schlachteten nicht, [bis sie] (44) in Mina schlachteten. Wer vorher kommt, schlachtet es.
(37) Sure al-Baqara 187. (38) Weggefallen in: B, M. (39) In B, M: "fi" (in). (40) Seine Herleitung wurde bereits auf Seite 268 erwähnt. (41) In den Manuskripten: "bi-'ard". (42) Im Original: "lazimahu" (es wurde ihm zur Pflicht). (43) In A, B, M: "al-mutamatti' kamathal" (der Mutamatti' wie das Beispiel). (44) Weggefallen im: Original.