von seiner 'Umra und verblieb in seinem Ihram-Zustand, und er war Qarin. Ash-Shafi'i sagte: Seine Schlachtung ist nach dem Einleiten des Ihram für die Hajj einheitlich zulässig. Was die Zeit davor betrifft, nach dem Heraustreten aus dem Ihram der 'Umra, so gibt es zwei Möglichkeiten. Der Grund für seine Zulässigkeit ist, dass es sich um ein Dam handelt, das sich auf den Ihram bezieht und durch Fasten ersetzt werden kann, weshalb es vor dem Tag des Opferfestes (Nahr) zulässig ist, wie beim Dam für das Benutzen von Duftstoffen oder das Tragen von Kleidung. Zudem ist es zulässig, das Dam vor dem Tag des Nahr zu ersetzen, also ist auch dessen Erbringung davor zulässig, wie bei anderen Sühneleistungen (Fidyat).
669 - Frage: Er sagte: (Wenn er es nicht findet, so ist das Fasten von drei Tagen, wobei der letzte davon der Tag von 'Arafat sein soll, und sieben, wenn er zurückkehrt.)
Wir kennen keinen Dissens unter den Gelehrten darüber, dass der Mutamatti', wenn er kein Hadī findet, auf das Fasten von drei Tagen während der Hajj und sieben nach der Rückkehr übergeht, [und zwar aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Wer aber die 'Umra mit der Hajj verbindet (genießt), der bringe dar, was er an Hadī erübrigen kann. Wer aber keines findet, der faste drei Tage während der Hajj und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid"] (1) "das sind zehn vollständige." (2) Die Fähigkeit wird an seinem Ort bewertet; wann immer er es an seinem Ort nicht vorfindet, ist ihm der Übergang zum Fasten gestattet, selbst wenn er an seinem Heimatort dazu fähig wäre; denn seine Verpflichtung ist zeitlich befristet, und bei allem, dessen Verpflichtung zeitlich befristet ist, wird die Fähigkeit dazu am Ort des Geschehens bewertet, wie beim Wasser für die rituelle Reinheit (Tahara): Wenn er es an seinem Ort nicht findet, weicht er auf die Erde (Tayammum) aus.
Abschnitt: Für jedes der drei und sieben Tage des Fastens gibt es zwei Zeitpunkte (3); ein Zeitpunkt der Zulässigkeit und ein Zeitpunkt der Empfehlung. Was den Zeitpunkt (3) der drei Tage betrifft, so ist die Zeit der Wahl (Ikhtiyar), sie zwischen dem Einleiten des Ihram für die Hajj und dem Tag von 'Arafat zu fasten, wobei der letzte der drei Tage der Tag von 'Arafat sein soll. Tawus sagte: Er fastet drei Tage,
(1) Weggefallen in: B, M. (2) Sure al-Baqara 196. (3) Weggefallen im: Original.